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Entscheid

RRB Nr. 151/2022

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Weiach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

2. Februar 2022Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Februar 2022

151. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Weiach)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Weiach und der Politischen Gemeinde Weiach haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Juni 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung (GO) der Poli- tischen Gemeinde Weiach sowie sinngemäss die Auf‌lösung der Primar- schulgemeinde Weiach beschlossen (Bildung einer Einheitsgemeinde). Die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Weiach tritt am 1. Ja- nuar 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Ge- meindegesetz. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Primarschulpflege nimmt im Gemeinderat Einsitz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die bis dahin geltende Gemeindeord- nung der Politischen Gemeinde Weiach sowie die Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Weiach aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 25 Abs. 2 Ziff. 11 GO sieht vor, dass der Gemeinderat die Grund- steuereinschätzung vornimmt, wobei diese Aufgabe massvoll und stufen- gerecht delegierbar ist. Gemäss § 210 Abs. 1 des Steuergesetzes (LS 631.1) erfolgt die Grundsteuereinschätzung durch den Gemeindevorstand oder eine von ihm gewählte und unter seinem Vorsitz amtende Kommission. Eine Übertragung dieser Aufgabe an Gemeindeangestellte ist daher aus- geschlossen. In Weiach ist ebenso eine Übertragung an eine eigenständige oder unterstellte Kommission ausgeschlossen, da solche in der Gemeinde- ordnung nicht vorgesehen sind. Somit verbleibt lediglich die Möglichkeit der Delegation der Aufgabe an einen Ausschuss des Gemeinderates.

b) Die Gemeindeordnung sieht in Art. 46 vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraus- setzung für das Inkrafttreten der Gemeindeordnung, aber eine rückwir- kende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersicht- lich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Gemeindeordnung auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstim- mung vor dem Inkrafttreten der GO stattfand. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Weiach am 13. Juni 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Er- wägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Weiach, Gemeindeverwaltung, Stadlerstrasse 7, 8187 Weiach, die Primarschulpflege Weiach, Schulver- waltung, Schulweg 6, Postfach, 8187 Weiach, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli