RRB Nr. 1513/2010
Kantonale Volksabstimmung vom 26. September 2010, Rechtskraft der Ergebnisse, Feststellung
27. Oktober 2010Deutsch3 min
Source zh.ch
Kantonale Volksabstimmung vom 26. September 2010, Rechtskraft der Ergebnisse, Feststellung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Oktober 2010
1513. Kantonale Volksabstimmung vom 26. September 2010, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse Am 26. September 2010 fand die kantonale Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt:
Erwägungen
1. Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 10. Mai 2010; Anpassung an die neuen Prozessgesetze des Bundes), (ABl 2010, 1048)
2. Volksinitiative «Schienen für Zürich: Rahmenkredit für den Ausbau der Bahnlinie Zürich–Winterthur» (ABl 2008, 641) Der Zusammenzug der durch die Wahlbüros ermittelten Auswertungs- ergebnisse wurde am 8. Oktober 2010 im Amtsblatt gemeindeweise ver- öffentlicht (ABl 2010, 2142). Einsprachen gemäss § 10 d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 sind innert der mit der Veröffentlichung der Ergebnisse an- gesetzten Frist von fünf Tagen keine erhoben worden. Die veröffent- lichten Auswertungsergebnisse sind demnach unverändert geblieben. Gestützt auf § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 hat der Regierungsrat demzufolge als wahlleitende Behörde die Rechtskraft des Ergebnisses dieser kantonalen Volks- abstimmung festzustellen. Die Änderung der Verfassung bedarf der Gewährleistung durch die Bundesversammlung (Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 172 Abs. 2 BV). Ein entsprechendes Ersuchen ist dem Bundesrat einzureichen. Der Gewährleistungsbeschluss hat deklaratorische Wirkung. Die Ver- fassungsänderung ist schon vor der Gewährleistung nach Massgabe des kantonalen Rechts gültig und kann auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt werden, sodass sie gleichzeitig mit den Prozessgesetzen des Bundes sowie dem Gesetz über die Anpassung der kantonalen Behör- denorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Straf- sachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes in Kraft tritt.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstim- mung vom 26. September 2010 gemäss den im Amtsblatt (ABl) vom 8. Oktober 2010 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2010, 2142) die Ver- fassung des Kantons Zürich (Änderung vom 10. Mai 2010; Anpassung an die neuen Prozessgesetze des Bundes), (ABl 2010, 1048) rechtskräftig angenommen und die Volksinitiative «Schienen für Zürich: Rahmen- kredit für den Ausbau der Bahnlinie Zürich–Winterthur» (ABl 2008, 641) rechtskräftig abgelehnt haben.
II. Die Verfassungsänderung vom 10. Mai 2010 betreffend Anpassung an die neuen Prozessgesetze des Bundes wird auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.
III. Schreiben an den Bundesrat: In der Volksabstimmung vom 26. September 2010 haben die Stimm- berechtigten mit 240 251 annehmenden gegen 21 946 verwerfende Stim- men der Änderung der Kantonsverfassung (Änderung vom 10. Mai 2010, Anpassung an die neuen Prozessgesetze des Bundes) zugestimmt. Mit heutigem Beschluss haben wir die Rechtskraft des Ergebnisses dieser kantonalen Volksabstimmung festgestellt. In Nachachtung von Art. 51 Abs. 2 der Bundesverfassung ersuchen wir Sie, der Bundesversammlung die eidgenössische Gewährleistung der Änderung der Kantonsverfassung zu beantragen.
IV. Veröffentlichung von Dispositiv I im Amtsblatt, Textteil, und von Dispositiv II in der Gesetzessammlung.
V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Volkswirt- schaftsdirektion, die Direktion der Justiz und des Innern und an das Statistische Amt.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli