RRB Nr. 1519/2010
BVK, Renten, Teuerungszulagen
27. Oktober 2010Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Oktober 2010
1519. BVK (Teuerungszulage auf Renten)
Erwägungen
Gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BVG entscheidet das zuständige Organ jährlich darüber, ob und in welchem Umfang die Renten der Vorsorge- einrichtung der Preisentwicklung angepasst werden. Der Beschluss ist in der Jahresrechnung der BVK bekannt zu geben und zu erläutern. Ge- mäss § 79 Abs. 1 lit. e der BVK-Statuten liegt die Zuständigkeit für die Festlegung von Zulagen auf BVK-Renten beim Regierungsrat. Gemäss § 65 der BVK-Statuten können laufende Renten erhöht werden, wenn die künftigen und laufenden Verpflichtungen der BVK voll gedeckt sind und darüber hinaus eine ausreichende Schwankungs- reserve gebildet ist. Der Deckungsgrad muss demgemäss bei 115% lie- gen. Gemäss § 55 der BVK-Statuten kann die BVK aus eigenen Mitteln ihre Renten ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. Diese Anpas- sung darf das finanzielle Gleichgewicht der Versicherungskasse nicht nachhaltig gefährden. Ende September 2010 betrug der Deckungsgrad geschätzte 85%. Ein für die Ausrichtung von Rentenzulagen ausreichender Deckungsgrad kann bis Ende 2010 nicht erreicht werden. Auf 1. Januar 2011 können deshalb aus BVK-Mitteln keine Zulagen auf Renten ausgerichtet wer- den. Ausnahme bilden Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die das BVG-Minimum nicht übersteigen. Diese Renten werden gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG erstmals nach dreijähriger Laufzeit angepasst, später ist die Anpassung an den Rhythmus der AHV gekoppelt, in der Regel alle zwei Jahre.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Renten der BVK werden auf 1. Januar 2011 nicht erhöht.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Hösli