RRB Nr. 152/2018
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Dällikon, Ermächtigung
28. Februar 2018Deutsch3 min
Source zh.ch
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Dällikon, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Februar 2018
152. Ordnungsbussen im Strassenverkehr (Gemeinde Dällikon)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 beantragt der Gemeinderat Dällikon dem Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Ordnungsbussengeset zes vom 24. Juni 1970 (OBG) zu ermächtigen. Der Regierungsrat ist für die Bezeichnung der mit dieser Aufgabe zu betrauenden Gemeinden und für die Festlegung der nötigen Anforderun gen zuständig (Art. 4 Abs. 1 OBG, § 170 GOG). Der Regierungsrat hat die Erteilung der Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen an folgende Bedingungen geknüpft (RRB Nrn. 4218/ 1972 und 981/1973): Die ersuchende Gemeinde darf nur entsprechend ge schulte Mitarbeitende der Polizei und Hilfskräfte des Polizeivollzugsdiens tes oder Angehörige privater Sicherheitsdienste einsetzen. Das eingesetzte Personal hat die im einschlägigen Reglement der Sicherheitsdirektion vom 31. August 2013 vorgesehene Ausbildung und Prüfung abzulegen, sofern keine anerkannte Polizeiausbildung absolviert wurde. Zu beachten ist so dann, dass Gemeindepolizeifunktionärinnen und -funktionäre im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ahndung aller Ordnungsbussentatbestände, Hilfskräfte im Polizeivollzug und private Sicherheitsdienste hingegen nur für solche im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr, Fussgängerin nen und Fussgängern sowie Benützerinnen und Benützern fahrzeugähn licher Geräte eingesetzt werden dürfen. Im Weiteren hat die Gemeinde die Ordnungsbussenverfahren selbstständig durchzuführen. Sie hat insbeson dere die nötige Verwaltungsorganisation für die Halternachforschungen, das Rechnungswesen und die Überwachung der Bedenkfristen zu schaffen und dafür Gewähr zu bieten, dass erforderlichenfalls das ordentliche Über tretungsstrafverfahren mit Verzeigung eingeleitet wird. Schliesslich haben Personen, die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzt werden, eine Dienstuniform zu tragen (Art. 4 Abs. 2 OBG). Der Gemeinde Dällikon kann die Ermächtigung zum Vollzug des Ord nungsbussengesetzes unter den genannten Voraussetzungen erteilt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gemeinde Dällikon wird ab 1. April 2018 zum Vollzug des Ord nungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 und der dazugehörenden Verord nung vom 4. März 1996 auf ihrem Gemeindegebiet ermächtigt.
II. Die Gemeinde hat für alle Personen, die hierfür eingesetzt werden, eine Bewilligung der Kantonspolizei Zürich einzuholen. Sie trifft die er forderlichen organisatorischen Massnahmen zur Durchführung der Ord nungsbussenverfahren im Sinne der Erwägungen.
III. Das eingesetzte Personal muss eine Dienstuniform tragen.
IV. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformulare mit der Überschrift «Gemeinde Dällikon» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Dällikon, 8108 Dällikon, das Statt halteramt Dielsdorf, 8157 Dielsdorf, sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli