RRB Nr. 1522/2011
Wohnhaus Ghangetwies, Dürnten, Beitragsberechtigung, Erneuerung
13. Dezember 2011Deutsch3 min
Source zh.ch
Wohnhaus Ghangetwies, Dürnten, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Dezember 2011
1522. Wohnhaus Ghangetwies, Dürnten
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugend- heimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteilen) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1284/2007 erteilte der Regierungsrat dem Verein Ghangetwies eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Wohnhau- ses Ghangetwies in Dürnten. Mit Eingabe vom 5. November 2010 ersucht der Verein Ghangetwies um Erneuerung der Beitragsberech- tigung. Das Wohnhaus Ghangetwies nimmt Kinder und Jugendliche bei- derlei Geschlechts ab fünf bis in der Regel 15 Jahre auf. Darunter sind verhaltensauffällige und normal begabte junge Heranwachsende aus verschiedenen Kulturen. Die Ghangetwies bietet – in Zusammenarbeit mit externen Diensten – für neun Kinder und Jugendliche Hilfestellun- gen in den Bereichen Erziehung, Therapie, Hausaufgaben und Berufs- abklärung an. Das Wohnhaus ist gut ausgelastet. Der Verein Ghangetwies verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Wohnhauses, die ihm gestützt auf das von der Bil- dungsdirektion anerkannte Rahmenkonzept erteilt wurde. Der Betrieb des Wohnhauses Ghangetwies beruht auf dem Rahmenkonzept von 2006. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grund- lage für die vom Heim zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kan- ton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot des Wohnhauses Ghangetwies entspricht einem Bedarf und die Träger- schaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbei- trägen (vgl. § 2 Jugendheimverordnung). Die Beitragsberechtigung ist um drei Jahre zu verlängern. Unter Berücksichtigung der anerkannten Bruttotageskosten und der verlangten Sollauslastung ist mit einem jährlichen Staatsbeitrag von rund Fr. 107 000 zu rechnen.
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Ghangetwies für den Betrieb des Wohnhauses Ghangetwies wird mit Wirkung ab 1. Januar 2012 er- neuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2014. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gege- benenfalls bis 31. Dezember 2013 zusammen mit dem aktualisierten Rahmenkonzept einzureichen.
III. Konzept- und Angebotsänderungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch die Bildungsdirektion.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an das Wohnhaus Ghangetwies, Therese Nussbaum, Höhenstrasse 2, 8635 Dürnten (im Doppel für sich und die Trägerschaft [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi