RRB Nr. 153/2020
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wildberg, Auflösung Primarschulgemeinde, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
26. Februar 2020Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wildberg, Auflösung Primarschulgemeinde, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Februar 2020
153. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Wildberg)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeord- nung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde und der Politi- schen Gemeinde Wildberg haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 17. November 2019 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politi- schen Gemeinde sowie sinngemäss die Auflösung der Primarschulge- meinde Wildberg beschlossen (Bildung einer Einheitsgemeinde). Die Ge- meindeordnung der Politischen Gemeinde Wildberg tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeinde- gesetz. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Primarschulpflege nimmt im Gemeinderat Einsitz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wildberg sowie die Gemeindeordnung der Primar- schulgemeinde Wildberg aufgehoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 24 Abs. 2 Ziff. 10 GO sieht vor, dass dem Gemeinderat die Kom- petenz zur Grundsteuereinschätzung zukommt. Dabei wird diese Kom- petenz des Gemeinderates als übertragbar ausgewiesen. § 210 Abs. 1 des Steuergesetzes (LS 631.1) sieht vor, dass die Grundsteuereinschätzung durch den Gemeindevorstand oder eine von ihm gewählte, unter dem Vor- sitz eines seiner Mitglieder amtenden Kommission erfolgen muss. Die Übertragung der Grundsteuereinschätzung ist somit nicht unbeschränkt möglich, sondern lediglich im Rahmen von § 210 Abs. 1 des Steuerge- setzes. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wildberg am 17. November 2019 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Wildberg, Gemeindeverwaltung, Luegetenstrasse 3, 8489 Wildberg, die Primarschulpflege Wildberg, Schul- hausstrasse 18, 8489 Wildberg, den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli