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Entscheid

RRB Nr. 1544/2009

Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Änderung, Schreiben an das EDI

23. September 2009Deutsch20 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. September 2009

1544. Änderung des Bundesgesetzes über Lebensmittel

Erwägungen

und Gebrauchsgegenstände (Vernehmlassung) Der Bundesrat hat am 1. Juli 2009 das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, zur geplanten Änderung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Das Revisions- vorhaben steht vor folgendem Hintergrund: Gegenwärtig finden zwischen der Schweiz und der Europäischen Union Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens im Agrar- und im Lebensmittel- bereich statt. Dabei hat sich gezeigt, dass die Teilnahme der Schweiz an den Systemen der Lebensmittel- und der Produktesicherheit der EG die einseitige Angleichung der technischen Vorschriften durch die Schweiz voraussetzt. Eine solche Angleichung ist indessen nur dann möglich, wenn auch die den technischen Bestimmungen zugrunde lie- genden Vorschriften auf Gesetzesstufe angepasst werden. Der Bundsrat hat deshalb im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Verhand- lungsmandats beschlossen, das LMG in diesem Sinne zu revidieren. Die Angleichung der Vorschriften dient zudem auch dem Ziel, die «Hoch- preisinsel Schweiz» zu bekämpfen. Im Einzelnen umfasst der vorliegende Entwurf für ein revidiertes LMG die Übernahme der Begriffe und Definitionen des EG-Rechts, das Einführen des Täuschungsverbots für bestimmte Gebrauchsgegen- stände, die ausdrückliche Verankerung des Vorsorgeprinzips sowie den Verzicht auf Toleranzwerte für Mikroorganismen, Fremd- und Inhalts- stoffe. Neu soll zudem auch das bisher geltende Positivprinzip abge- schafft werden, wonach ein Lebensmittel nur dann verkehrsfähig ist, wenn es entweder im Verordnungsrecht unter einer Sachbezeichnung umschrieben oder durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mittels Einzelbewilligung zugelassen ist. Lebensmittel sollen neu dann ver- kehrsfähig sein, wenn sie sicher sind, wobei die Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit in der VO (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 (zur Festlegung der all- gemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung der Verfahren zur Lebensmittelsicherheit) und dem darauf abgestützten Ausführungsrecht geregelt werden, das ins schwei- zerische Recht übernommen werden soll. Neu dem Geltungsbereich des LMG unterstellt werden soll sodann das Dusch- und Badewasser.

Unabhängig von der Übernahme des EG-Rechts wird schliesslich in Umsetzung der Motion Wyss (Lebensmittelhygiene in Restaurants) neu eine Regelung vorgeschlagen, wonach die Kontrollorgane die einzelnen Betriebe entsprechend dem Ergebnis der durchgeführten Kontrollen in Kategorien einteilen und diese Zuordnung der Öffentlichkeit, z. B. im Internet, aktiv zugänglich machen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zu- stellung auch an lebensmittel-recht@bag.admin.ch)

Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplan- ten Änderung des Lebensmittelgesetzes und äussern uns wie folgt:

1. Allgemeine Bemerkungen Angleichung an die technischen Vorschriften der EG Wir begrüssen zwar grundsätzlich die Beseitigung von Handels- hemmnissen im Interesse des Wirtschaftswachstums und der Stärkung des Wirtschaftsstandortes Schweiz. Verschiedene internationale Preisver- gleiche zeigen, dass die Lebens- und Produktionskosten in der Schweiz deutlich höher sind als im benachbarten Ausland, was für die Schweiz als Standort einen Wettbewerbsnachteil darstellt. Es fragt sich aller- dings, ob die nunmehr vorgeschlagene Angleichung unabhängig von den laufenden Verhandlungen mit der EG zu einem Lebensmittel- abkommen erfolgen soll und insbesondere, ob ein solches Vorgehen für die Verhandlungen selbst hilfreich ist. Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden Die vorliegende Revision wäre für die Kantone und Gemeinden – entgegen den Ausführungen in Ziffer 3.2 der Erläuterungen – mit einem grossen Zusatzaufwand verbunden, wenn Art. 24 Abs. 2 des Entwurfs (Veröffentlichung der Kontrollergebnisse) Gesetz würde. Es wäre mit einem deutlichen Anstieg der Kontrollen, Einsprache- und Gerichtsver- fahren zu rechnen.

2. Zu einzelnen Bestimmungen Art. 2: Geltungsbereich; Art. 4 Abs. 3 Bst. a–c: Lebensmittel Antrag: Der Geltungsbereich des LMG ist klarer zu umschreiben und soll sowohl die Futtermittel als auch die Primärproduktion von Tieren und Pflanzen einschliessen.

Gemäss Art. 2 Abs. 2 gilt das Gesetz für alle Produktions-, Verarbei- tungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der landwirtschaftlichen Pro- duktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Ge- brauchsgegenständen dient. Der Geltungsbereich des LMG soll somit die gesamte Lebensmittelkette im Sinne des Grundsatzes «vom Stall bis auf den Tisch» umfassen. Art. 4 Abs. 3 Bst. a legt allerdings fest, dass Fut- termittel nicht als Lebensmittel gelten. Der Kommentar zu Art. 2 Abs. 2 führt denn auch aus, dass die Futtermittel weiterhin getrennt von den Lebensmitteln geregelt werden sollen (nämlich in Art. 158 ff. Landwirt- schaftsgesetz, LwG, SR 910.1, und seinen Ausführungserlassen), da es weder sinnvoll noch notwendig sei, den Geltungsbereich des LMG auf Futtermittel auszudehnen. Diese dem Grundsatz «vom Stall auf den Tisch» widersprechende Einschränkung des Anwendungsbereichs des LMG lehnen wir ab, zumal – wie auch im erläuternden Bericht er- wähnt – Futtermittel immer wieder Ausgangspunkt von Lebensmittel- skandalen waren. Unklar ist schliesslich auch, ob lebende Tiere und Pflanzen vor dem Ernten (Art. 4 Abs. 3 Bst. b und c) in den Geltungs- bereich des LMG fallen sollen oder nicht. Art. 5 Abs. 2: Gebrauchsgegenstände Antrag: Art. 5 Abs. 2 sei zu streichen. Bereits der neue Art. 2 Abs. 4 Bst. c hält fest, dass das Gesetz nicht für Stoffe und Erzeugnisse gilt, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen. Nachdem gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b des Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) Produkte nach der Heilmittelgesetzgebung beurteilt wer- den, die als Heilmittel angepriesen werden, ist Art. 5 Abs. 2 unnötig bzw. eher verwirrend. Art. 7 Abs. 4: Lebensmittelsicherheit Antrag: Art. 7 Abs. 4 sei wie folgt zu ergänzen: «Er kann bestimmte Lebensmittel einschränken oder verbieten.» Diese Ergänzung lehnt an den bisherigen Art. 9 Bst. a LMG (auch Stoffe gehören zu den Lebensmitteln) und an Art. 16 Abs. 5 Bst. b und Art. 23 des vorliegenden Entwurfs an. Art. 9 Abs. 3: Hygiene Antrag: Art. 9 Abs. 3 sei wie folgt zu ergänzen: «d. Anforderungen an die Hygiene in der Primärproduktion». Aufgrund der Begriffsdefinitionen und der Erläuterungen scheint nicht vorgesehen zu sein, dass der Bundesrat – wie bisher – Vorschriften zur Hygiene in der Primärproduktion erlassen kann. Dies ist aber drin- gend angezeigt.

Art. 10 Abs. 2 Bst. d: Schlachtung Antrag: Art. 10 Abs. 2 Bst. d sei zu streichen. Die Ermittlung des Schlachtgewichts ist weder für die Lebensmittel- sicherheit noch für den Täuschungsschutz von Bedeutung. Regelungen zum Schlachtgewicht erübrigen sich deshalb. Art. 15: Abgabe- und Anpreisungsbeschränkungen für alkoholische Getränke Antrag: In Art. 15 sei «Abgeben» durch «Inverkehrbringen» zu er- setzen. Art. 6 definiert den Begriff «Inverkehrbringen», der den Erläuterun- gen zufolge das schweizerische «Abgeben» ersetzen soll. Konsequen- terweise ist deshalb auch Art. 15 umzuformulieren. Art. 19 Abs. 3: Täuschungsschutz Antrag: In Art. 19 Abs. 3 sei der Begriff «Gebrauchsgegenstands» durch «Bedarfsgegenstands oder kosmetischen Mittels» zu ersetzen. Abs. 1 und 2 beziehen sich ausschliesslich auf Lebensmittel, Bedarfs- gegenstände und kosmetische Mittel. Deshalb erscheint es folgerichtig, auch Abs. 3 auf diese Produkte zu beschränken. Art. 22 Abs. 1: Risikoanalyse Antrag: Die Zuständigkeit zur Durchführung der Risikoanalyse sei festzulegen und die Ausnahme in Art. 22 Abs. 1 «ausser wenn dies nach den Umständen oder der Art der Massnahme unangebracht wäre» sei zumindest im Verordnungsrecht zu präzisieren. Es ist unklar, wer für ein bestimmtes Lebensmittel die Risikoanalyse durchzuführen hat. Zudem ist die Einschränkung in Abs.1 zu unpräzise. Art. 24: Information der Öffentlichkeit Antrag 1: Art. 24 Abs. 1 Bst. a sei im Verordnungsrecht zu präzisieren. Es ist unklar, worüber öffentlich informiert werden soll, in welchem Detaillierungsgrad dies zu geschehen hat und wie die Wirksamkeit ermittelt werden soll. Die Eingrenzung in Art. 24 Abs. 5 des Entwurfs genügt dabei nicht. Antrag 2: Art. 24 Abs. 2 sei zu streichen. Art. 24 Abs. 2 verlangt von den Kontrollbehörden die Einteilung der Lebensmittelbetriebe in Kategorien und die Veröffentlichung der Er- gebnisse. Dies würde aber in keiner Weise zu mehr Lebensmittelsicher- heit beitragen, einem wirkungsvollen Vollzug zuwiderlaufen und im Widerspruch zu anderen Prinzipien des Lebensmittelrechts stehen. So widerspricht diese Regelung einerseits Art. 29 des vorliegenden Entwurfs, wonach – wie bisher – risikobasierte amtliche Kontrollen durch-

geführt werden sollen. Je nach Risikoklassierung sollen die Betriebe somit häufiger oder seltener kontrolliert werden. Demgegenüber setzt die Veröffentlichung der Ergebnisse aufgrund laufend aktualisierter Beurteilungen periodische und weitaus häufigere Kontrollen voraus. Die Einführung der Einteilung je nach Kontrollergebnissen und deren Veröffentlichung ist aber auch deshalb abzulehnen, weil die Ein- teilung in eine Kategorie immer nur eine Momentaufnahme der bei der Inspektion angetroffenen Verhältnisse in einem Lebensmittelbetrieb darstellt. Deshalb kann aus dem Umstand, dass bei einem Betrieb an- lässlich einer konkreten Kontrolle Hygienemängel festgestellt wurden, nicht in jedem Fall abgeleitet werden, dass es sich um einen schlecht geführten Betrieb handelt. Aber selbst wenn bei einer konkreten Kon- trolle einwandfreie Zustände angetroffen werden, besteht keine Garan- tie dafür, dass der Betrieb das zum Inspektionszeitpunkt vorgefundene Niveau stets aufrechterhält. Die Veröffentlichung könnte somit einer- seits Betrieben wegen einmaliger Verfehlungen erheblichen wirtschaft- lichen Schaden zufügen und anderseits bei den Konsumentinnen und Konsumenten falsche Erwartungen hinsichtlich Hygieneniveau wecken und ist auch aus diesem Grund abzulehnen. Überdies hat sich das bis- herige Konzept der Vollzugsorgane zur Verbesserung des Hygiene- niveaus bewährt. So sind die Ursachen für die immer wieder angetrof- fenen Hygienemängel in Lebensmittelbetrieben zwar mannigfaltig. Einer der Hauptgründe dafür dürfte aber die ungenügende fachliche Ausbildung der Personen sein, die mit Lebensmitteln umgehen. Mit dem neuen Art. 24 Abs. 2 LMG soll erreicht werden, dass die Lebens- mittelbetriebe durch die Einteilung in Kategorien je nach Kontroller- gebnis und durch das Wissen um deren Veröffentlichung zur besseren Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen angespornt werden und schlechte Betriebe vom Markt verschwinden. Wohl könnte die Veröffentlichung der Ergebnisse dazu beitragen, dass der eine oder andere (vermeintlich) schlecht geführte Betrieb vom Markt verschwin- det; dass dieser aber künftig (unter neuer Leitung) besser geführt wird, ist damit noch nicht gewährleistet. Das in der Schweiz angewendete System der risikobasierten Lebensmittelkontrolle will demgegenüber die Betriebe direkt für einen hygienischen, fachlich korrekten Umgang mit Lebensmitteln sensibilisieren, den Lerneffekt in den Betrieben anregen und damit eine im Interesse der Lebensmittelsicherheit auch langfristig einwandfreie Betriebsführung gewährleisten. In diesem Sinne und mit diesem Ziel wurde die Kontrolltätigkeit der Lebensmittelkon- trolle im Kanton Zürich in den vergangenen Jahren laufend optimiert. Nach dem im Frühjahr 2006 eingeführten neuen Konzept zur Hygiene- überwachung von Gastwirtschaftsbetrieben wird, wenn eine Kontrolle

zu einem ungenügenden Ergebnis führt, dem Betrieb durch zwei Nach- kontrolluntersuchungen die Möglichkeit zur Verbesserung eingeräumt. Gelingt dies nicht, werden der verantwortlichen Person weitergehende Massnahmen zur Sicherstellung der Betriebs- und Produktehygiene auferlegt, beispielsweise eine Einschränkung des Speiseangebotes. Un- genügende Untersuchungsergebnisse haben zudem eine Verzeigung der für den Betrieb verantwortlichen Person zur Folge. Die Einführung dieses Konzeptes hat – wie die Ergebnisse aus den ersten zwei Jahren zeigen – zu einer Verstärkung des Hygienebewusstseins der Betriebe beigetragen. Bei der überwiegenden Zahl anfänglich ungenügender Be- triebe konnte im Verlaufe der gezielten Nachkontrollen eine deutliche Verbesserung der Hygiene herbeigeführt werden, was zeigt, dass fehl- bare Betriebe festgestellte Mängel mit Unterstützung der Kontrollorga- ne in der Regel sofort und langfristig beheben. Diese Vorgehensweise führt somit zu einer wirkungsvollen Behebung der festgestellten Män- gel, einer verbesserten Kenntnis der bestehenden Hygienevorschriften und damit zu einem verstärkten Hygienebewusstsein und somit auch einer Erhöhung der Lebensmittelsicherheit. Ausserdem ist der Aufwand der sogenannten «aktiven Transparenz» im Vergleich zu deren Nutzen unverhältnismässig. Sie würde – ohne mehr Sicherheit für die Bevölkerung zu erreichen – zu einem erheb- lichen personellen und finanziellen Mehraufwand für die Kontroll- behörden führen, wäre doch mit einer grossen Anzahl von Einsprachen zu rechnen, die unter anderem auch zusätzliche Kontrollen nach sich ziehen würden. Jedem Lebensmittelbetrieb bleibt aber selbstverständlich freigestellt, freiwillig seine Kontrollergebnisse zu veröffentlichen. So bieten beispiels- weise auch verschiedene Zürcher Verbände an, dass ihnen die Wirtinnen und Wirte die amtlichen Inspektionsberichte künftig freiwillig einreichen können. Nach zwei Kontrollen mit annehmbaren Ergebnissen wird ein Hygiene-Testat ausgestellt, das veröffentlicht werden kann. Aus sprachlicher Sicht sei bemerkt, dass versehentlich das Wort «ma- chen» im zweiten Satz doppelt verwendet wurde. Antrag 3: Falls die amtlich angeordneten Massnahmen zur Wieder- herstellung der gesetzlichen Vorgaben nicht unter Art. 24 Abs. 5 Bst. a fallen sollten, seien auch diese vom Anspruch auf Informationszugang auszunehmen. Der Ausnahmekatalog in Art. 24 Abs. 5 wird begrüsst. Zu ergänzen sind aber die angeordneten Massnahmen, da aufgrund der ausschliess- lichen Kenntnisse über die angeordneten Massnahmen falsche Rück- schlüsse auf den Hygienezustand des Betriebes gezogen werden könn- ten.

Art. 29: Inspektion und Probenerhebung Antrag 1: Art. 29 Abs. 2 Bst. b sei mit dem Begriff der Primärproduk- tion zu ergänzen. Unter Hinweis auf die Ausführungen zu Art. 2 Abs. 2 sollen unter Art. 29 Abs. 2 Bst. b nicht nur die Herstellungsverfahren, sondern auch die Primärproduktion genannt werden. Antrag 2: Art. 29 Abs. 4 sei wie folgt zu ergänzen: «Sie haben im Rah- men ihrer Aufgabe Zugang zu Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Räumen, Anlagen, Fahrzeugen, sonstigen Infrastrukturen und Tieren.» Um die Hygiene in der Tierproduktion überprüfen zu können, ist der Zugang zu den Tieren unumgänglich, weshalb in Art. 29 Abs. 4 der Be- griff «Tiere» ergänzt werden muss. Antrag 3: Art. 29 Abs. 5 sei zu ändern: Entweder sei der gesamte Ab- satz oder der Begriff «Bescheinigung der amtlichen Kontrollen» zu streichen oder durch einen besser verständlichen Begriff zu ersetzen. Es fragt sich, ob dieser Absatz angesichts von Art. 42 und 43 des Entwurfs überhaupt notwendig ist. Zudem ist die Umschreibung «Be- scheinigung der amtlichen Kontrollen» im schweizerischen Recht bisher nicht bekannt und schwer verständlich. Art. 31 Abs. 1 und 3: Fleisch- und Schlachttieruntersuchung Antrag 1: Der Titel sei wie folgt zu ändern: «Schlachttier- und Fleisch- untersuchung» Antrag 2: Art. 31 Abs. 1 sei wie folgt zu ergänzen: «Die amtliche Tier- ärztin, der amtliche Tierarzt, oder unter deren Aufsicht, die amtliche Fachassistentin oder der amtliche Fachassistent untersucht das Schlachttier und nach dem Schlachten das Fleisch von …» Antrag 3: Art. 31 Abs. 3 sei wie folgt anzupassen: «Der Bundesrat kann vorsehen: a. die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung für weitere Tierarten; b. ein besonderes Kontrollverfahren beim Geflügel oder bei Kanin- chen.» Vom Ablauf her ist die Schlachttieruntersuchung im Titel vor der Fleischuntersuchung aufzuführen. Zudem fehlt die Schlachttierunter- suchung in Abs. 1. Diese ist aber sehr wichtig und wird heute schon um- gesetzt. In der Folge können in Abs. 3 redaktionelle Verbesserungen vorgenommen werden. Art. 34: Beanstandete Waren Antrag 1: Klarstellung in Bezug auf alle Absätze: Der Begriff «Ware» sei im Verordnungsrecht zu umschreiben, wobei die Definition auch die Primärprodukte umfassen soll.

Antrag 2: Art. 34 Abs. 4 sei zu ergänzen: «Werden Auflagen wieder- holt missachtet, können die Kontrollorgane die Beseitigung oder die Einziehung der Ware auf Kosten des Verantwortlichen anordnen.» Um einen wirkungsvollen Vollzug zu ermöglichen, sind die aufgetre- tenen Unklarheiten bezüglich des Begriffs «Ware» näher zu umschrei- ben. Zudem ist im Sinne des Verursacherprinzips klarzustellen, wer die Beseitigung oder Einziehung der Ware zu bezahlen hat. Art. 35: Nicht auf Waren bezogene Beanstandungen Antrag: Art. 35 sei mit einem Katalog möglicher Verpflichtungen für die Verantwortlichen analog zu Art. 34 Abs. 3 des Entwurfs zu ergänzen. Im Unterschied zu Art. 34 Abs. 3 des Entwurfs fehlt bei Art. 35 der Katalog möglicher Verpflichtungen der Verantwortlichen. Eine diesbe- zügliche Ergänzung ist sinnvoll. Art. 36: Vorsorgliche Massnahmen Antrag 1: Klarstellung in Bezug auf alle Absätze: Der Begriff «Ware» sei im Verordnungsrecht zu umschreiben, wobei die Definition auch die Primärprodukte umfassen soll. Antrag 2: Art. 36 Abs. 4 sei zu ergänzen: «Beschlagnahmte Waren, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der In- teressen der Betroffenen auf Kosten des Verantwortlichen verwertet oder beseitigt.» Zur Begründung verweisen wir auf die Ausführungen zu Art. 34 vor- stehend. Art. 40: Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelrechts Antrag 1: Der Titel sei wie folgt zu ändern: «Besondere Erhebungen» Antrag 2: Art. 40 sei wie folgt zu ändern: «Die zuständigen Bundes- stellen können Erhebungen durchführen, um die Übersicht über den Markt zu erhalten und um zu überprüfen, ob regulatorischer Hand- lungsbedarf besteht. Sie können dazu mit den Kantonen zusammenar- beiten.» Der Titel ist unangebracht und die Bestimmung in der vorgeschlage- nen Form würde zu Doppelspurigkeiten zwischen Bund und Kantonen führen. Art. 42: Aufsicht und Koordination Antrag 1: Art. 42 Abs. 2 sei wie folgt zu ändern: «Soweit ein gesamt- schweizerisches Interesse besteht, koordiniert er: a. die Vollzugsmass- nahmen; b. die Informationstätigkeit.» Der bisherige Zusatz «soweit ein gesamtschweizerisches Interesse besteht» ist nach wie vor nötig, da der Bund nicht in jedem Fall die Voll- zugsmassnahmen und die Informationstätigkeit koordinieren muss.

Antrag 2: Art. 42 Abs. 4 Bst. b und c seien zu streichen. Die Bestimmungen zu den Ringversuchen stammen aus der Zeit, als die Pflicht zur Akkreditierung für die kantonalen Kontrollorgane noch nicht bestand. Mit dieser Verpflichtung sind diese Bestimmungen ge- genstandslos geworden, da ein funktionierendes Qualitätssystem ge- währleistet ist, was auch die Teilnahme an Ringversuchen einschliesst. Diese werden von internationalen Organisationen durchgeführt und haben sich bewährt. Entsprechend macht es keinen Sinn, wenn die zuständige Bundesstelle zusätzlich Ringversuche mit den kantonalen Laboratorien durchführt, umso mehr, als sehr selten Ringversuche vom Bund durchgeführt wurden. Antrag 3: Art. 42 Abs. 5 Bst. f sei wie folgt zu ergänzen: «f. Gentech- nikgesetz vom 21. März 2003.» Art. 46: Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände Antrag: Der Titel sei wie folgt zu ändern: «Kontrolle der Lebensmit- tel, Gebrauchsgegenstände, Primärprodukte, Tiere und Pflanzen» Im Sinne der Ausführungen zu Art. 2 ist der Titel zu ergänzen. Art. 47 Abs. 1: Koordination und Leitung Antrag: Art. 47 Abs. 1 sei wie folgt zu ergänzen: «Jeder Kanton koor- diniert die Kontrollen der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstän- de von der Primärproduktion über die Herstellung bis zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten.» In diesem Artikel wird aus dem Bereich der Primärproduktion ledig- lich die Tierhaltung angesprochen. Die Koordination hat aber entlang der gesamten Lebensmittelkette zu erfolgen. Art. 52 Abs. 3: Aufgabenteilung Antrag: Art. 52 Abs. 3 sei wie folgt zu ändern: «Der Bund gewährt Laboratorien Beiträge für die Ausgaben, die ihnen im Rahmen ihrer Sonderaufgaben erwachsen.» Die finanziellen Beiträge sind nicht auf Referenzlaboratorien zu be- schränken. Laboratorien, die beispielsweise im Rahmen der nationalen Kontrollpläne und der nationalen Untersuchungsprogramme Sonder- aufgaben wahrnehmen, sollen Beiträge erhalten. Art. 53 Abs. 2: Gebühren Antrag: Art. 53 Abs. 2 Bst. a und b seien zusammenzufassen und wie folgt zu ändern: «a. Beanstandungen und Nachkontrollen. In leichten Fällen kann auf eine Gebührenerhebung verzichtet werden.» Nach Art. 53 Abs. 2 Bst. a sollen Beanstandungen nur noch kosten- pflichtig sein, wenn der Schutz der Gesundheit oder der Schutz vor Täu- schung in massgeblicher Weise beeinträchtigt wird. Diese Formulierung verhindert in den allermeisten Fällen aber eine Verrechnung der Kon-

trollaufwendungen durch die Kontrollbehörde. Die Kontrollergebnisse, die in der Praxis bisher zu einer Beanstandung geführt haben, hätten die Gesundheit meist nicht «massgeblich beeinträchtigt»; dennoch sind sie jeweils als deutlicher Verstoss gegen das LMG zu qualifizieren. Ferner ergibt sich auch ein Beweisproblem zulasten der Kontrollbehörde, die den Nachweis zu erbringen hätte, ob eine massgebliche Beeinträchti- gung nun tatsächlich vorliegt oder nicht. Die vorgeschlagene Formulierung in Bst. a ist deshalb zu ersetzen, wobei den Kontrollbehörden mit einer Kannbestimmung der bei Le- bensmittelkontrollen unbedingt nötige Ermessenspielraum eingeräumt werden soll. Durch die im Antrag vorgeschlagene Formulierung wäre gewährleistet, dass die Kontrollbehörden im Besonderen jenen Betrieben Kontrollgebühren auferlegen könnten, die durch viele Beanstandungen entsprechend grossen behördlichen Kontrollaufwand verursachen (Ver- ursacherprinzip). Zugleich wären die Betriebe umso mehr bestrebt, die Anforderungen des LMG uneingeschränkt einzuhalten, um so auch Kontrollkosten zu sparen (Lenkungsmassnahmen). Art. 54 Abs. 1 und 5: Bearbeitung und Austausch von Personendaten Antrag 1: Art. 54 Abs. 1 sei dahingehend zu ergänzen, als eine Auf- bewahrungs- und Löschfrist festzulegen sei. Die Bestimmung sieht in dessen Abs.1 vor, dass die zuständigen Be- hörden von Bund und Kantonen Personendaten, einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, soweit der Vollzug des Gesetzes dies verlangt, bearbeiten und elektro- nisch aufbewahren. Hinsichtlich der elektronischen Aufbewahrung stellt sich somit die Frage, wie mit überholten Daten verfahren wird. Es sind keine Aufbewahrungs- und Löschfristen festgelegt. Da in jedem Fall zu beachten ist, dass die Aufbewahrung aller Daten in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig und dem Zweck der Aufbewahrung ange- messen sein muss, ist deshalb im Gesetz eine Aufbewahrungs- und Löschfrist festzulegen. Antrag 2: Art. 54 Abs. 5 Satz 2 sei wie folgt zu ergänzen: «Für diesen Fall legt der Bundesrat in Absprache mit den Kantonen fest, wer Daten abrufen darf.» Da auch die Kantone massgeblich an diesen Datenbanken beteiligt sind, sollen die Berechtigungen auch gemeinsam festgelegt werden. Art. 55 Abs. 3: Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen Organisationen Antrag: Art. 55 Abs. 3 sei dahingehend zu ergänzen, als in Bezug auf den Datenaustausch von kantonalen Behörden auf die einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu verweisen sei.

Diese Bestimmung behält die Anwendbarkeit von Art. 6 des Bundes- gesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) vor. Gemäss dem vor- liegenden Gesetzesentwurf bestehen für die Bearbeitung von Daten parallel Bundes- und kantonale Kompetenzen. Somit ist es fragwürdig, wenn der Bund seine Rechtsetzungskompetenz im formellen Daten- schutzrecht, vorliegend durch die Verweisung auf Art. 6 DSG, aus- weitet. Gerade die Organisationsautonomie von Bund und Kantonen berechtigt diese, für «ihre» öffentlichen Organe das erforderliche for- melle Datenschutzrecht zu erlassen, das sowohl die Voraussetzungen und Anforderungen für staatliches Datenbearbeiten als auch die Rechte der betroffenen Personen festlegt. Es ist weder verfassungsmässig ver- ankert noch notwendig, für die Durchsetzung von im formellen kanto- nalen Datenschutzrecht verankerten Rechten und/oder Verfahren auf das formelle Datenschutzrecht des Bundes zu verweisen (vgl. Beat Rudin, Verfassungswidrige Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes, SJZ 105/2009, Nr. 1). Da sich die Anwendbarkeit des eidgenössischen oder kantonalen formellen Datenschutzrechtes nach dem bearbeiten- den öffentlichen Organ richtet, ist der blosse Vorbehalt des eidgenös- sischen Datenschutzgesetzes unzureichend. Vielmehr sollte auf die ein- schlägigen kantonalen Bestimmungen verwiesen werden. Art. 56: Zentrales Informationssystem Der Sinn und Zweck des zentralen Informationssystems ist nicht ganz klar erkennbar. Es fragt sich deshalb, ob ein solches zentrales In- formationssystem überhaupt nötig ist. Antrag: Art. 56 Abs. 3 Bst. g sei dahingehend zu ergänzen, als eine Aufbewahrungs- und Löschfrist festzulegen sei. Art. 56 LMG sieht die Möglichkeit der Nutzung eines zentralen lnformationssystems vor, das die zur Erfüllung der im LMG umschrie- benen Aufgaben notwendigen Daten enthält. Der Bundesrat regelt wei- tere in Abs. 3 aufgeführte Punkte. Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden bzw. im System gespei- chert und zugänglich sein, als sie für die Erfüllung der im LMG um- schriebenen Aufgaben notwendig sind und dem ursprünglichen Zweck der Speicherung dienen. Deshalb sind Aufbewahrungs- und Löschungs- fristen festzusetzen. Art. 58: Übertretungen Antrag 1: Art. 58 Abs. 1 Bst. a sei wie folgt zu ergänzen: «… a. den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie in der Primärproduktion zuwiderhan- delt.» Art. 58 Abs. 1 Bst. a ist zu eng gefasst; auch hier ist er durch den Be- reich der Primärproduktion zu erweitern.

Antrag 2: Art. 58 Abs. 1 Bst. k sei wie folgt zu ergänzen: «… k. den auf dieses Gesetz gestützten Werbeschränkungen für alkoholische Geträn- ke oder Säuglingsanfangsnahrung zuwiderhandelt.» Neu gibt es auch Werbeschränkungen für andere Lebensmittel als alkoholische Getränke (Säuglingsanfangsnahrung gemäss Art. 11a LGV). Art. 60 Abs. 5: Strafverfolgung Antrag: Art. 60 Abs. 5 sei wie folgt zu ändern: «Die Vollzugsorgane der Lebensmittelkontrolle haben die Eigenschaft von Beamten der ge- richtlichen Polizei.» Es gibt keinen Grund, weshalb diese Eigenschaft in Abweichung zu Art. 8 TSG und Art. 39 TSchG von den Kantonen noch verliehen wer- den muss. Art. 64: Fristen Antrag: Art. 64 Abs. 3 sei mit einer Einsprachefrist von fünf Tagen gegen Entscheide der Fleischkontrolle zu ergänzen. Da die wirtschaftliche Verwertbarkeit von Schlachttierkörpern mit längerer Aufbewahrung – gekühlt oder tiefgefroren – meist abnimmt, soll wie bisher sowie analog zu Art. 26 Abs. 3 TSG die Einsprachefrist für die Fleischkontrolle fünf Tage betragen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi