RRB Nr. 155/2017
Musikschulverordnung, Änderung
15. Februar 2017Deutsch3 min
Source zh.ch
Musikschulverordnung (Änderung vom 15. Februar 2017)
Dispositiv
Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Musikschulverordnung vom 29. September 1998 wird geän- dert. II. Die Verordnungsänderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraft- setzung erneut entschieden. III. Gegen die Verordnungsänderung und Dispositiv II kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde- schrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderung und der Begründung im Amtsblatt.
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Mario Fehr Beat Husi
Musikschulverordnung (Änderung vom 15. Februar 2017)
Der Regierungsrat beschliesst: Die Musikschulverordnung vom 29. September 1998 wird wie folgt geändert: Weitere § 5. 1 Der Staat richtet als Entgelt für die von der Vereinigung der Beiträge Musikschulen des Kantons Zürich erbrachten Dienstleistungen den gemäss § 2 staatsbeitragsberechtigten Mitgliedern der Vereinigung eine zusätzliche Pauschale aus. Diese beträgt pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr Fr. 1.50. Abs. 2 und 3 unverändert.
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A. Ausgangslage
Gemäss § 63 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) leisten Kanton und Gemeinden Kostenanteile an die Mu- sikschulen. Die Ausführungsbestimmungen sind in der Musikschulver- ordnung vom 29. September 1998 (LS 410.6) enthalten. Gemäss § 5 Abs. 1 der Musikschulverordnung richtet der Kanton als Entgelt für die vom Verband Zürcher Musikschulen (VZM) erbrachten Dienst- leistungen eine Pauschale aus. Diese beträgt pro Musikschülerin oder Musikschüler seit Inkrafttreten der Musikschulverordnung Fr. 1 pro Schuljahr. Der VZM ist Bindeglied zwischen den Musikschulen und dem Volksschulamt und damit erste Anlaufstelle bei Fragen und für Beratungen. Er überprüft, ob die Musikschulen die Bestimmungen der Musikschulverordnung einhalten, und kontrolliert die von den Musik- schulen eingereichten Staatsbeitragsgesuche, erhebt und verarbeitet die Daten für das Statistische Jahrbuch des Kantons Zürich und erstellt verschiedene Statistiken. Zur Sicherung der Qualitätsstandards arbei- tet der Verband mit Bildungsinstitutionen wie der Zürcher Hochschule
der Künste oder der Pädagogischen Hochschule Zürich zusammen und organisiert Weiterbildungen. Diese Dienstleistungen sind in den letz- ten Jahren wesentlich umfangreicher geworden.
B. Änderung der Musikschulverordnung
Der deutlich gestiegene Aufwand rechtfertigt eine Erhöhung der Schülerpauschale von Fr. 1 auf Fr. 1.50. Die Erhöhung der Pauschale soll rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in Kraft treten.
C. Finanzielle Auswirkungen
Der finanzielle Mehraufwand beläuft sich auf rund Fr. 32 000 jähr- lich und ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2017–2020 enthalten. Die Erhöhung des kantonalen Kostenanteils er- folgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7200, Volks- schulen.