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Entscheid

RRB Nr. 1555/2010

Kantonale Volksabstimmung vom 13. Februar 2011, Anordnung

3. November 2010Deutsch4 min

Source zh.ch

Kantonale Volksabstimmung vom 13. Februar 2011, Anordnung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. November 2010

1555. Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung

Erwägungen

der kantonalen Volksabstimmung vom 13. Februar 2011 Gemäss § 59 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) legt der Regierungsrat das Datum einer Volksabstimmung so fest, dass sie innert sieben Monaten seit der end- gültigen Verabschiedung der Vorlage durch den Kantonsrat erfolgt, wenn diese dem obligatorischen Referendum untersteht. Unterliegt sie dem fakultativen Referendum, berechnet sich die Frist ab der Feststel- lung des Zustandekommens desselben. Bei einem Volksreferendum mit Gegenvorschlag von Stimmberechtigten läuft die Frist ab der Stellung- nahme des Kantonsrates dazu. Mit Beschluss vom 17. Februar 2010 hat der Regierungsrat ergänzend festgehalten, die Anordnung der Volks- abstimmung über solche Vorlagen erfolge – unter Berücksichtigung des erforderlichen Zeitbedarfs zur Vorbereitung – erst auf den nächstmög- lichen reservierten Abstimmungstermin, wenn die Rechtsmittelfrist für Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun- desgericht unbenutzt abgelaufen oder eine entsprechend erhobene Beschwerde vom Bundesgericht abschliessend beurteilt worden sei (RRB Nr. 245/2010). Der Kantonsrat hat mit Beschluss vom 23. August 2010 die Verkehrs- sicherheitsinitiative (Kantonale Volksinitiative zur Verwendung der Ordnungsbussen im Strassenverkehr) abgelehnt und sie den Stimmbe- rechtigten zur Abstimmung unterbreitet (KR-Nr. 4608/2009). Demzu- folge ist die Volksabstimmung darüber auf den 13. Februar 2011 anzu- ordnen. Bereits mit Beschluss vom 19. April 2010 hatte der Kantonsrat zudem einen Beitrag von Fr. 20 000 000 für den Erweiterungsbau des Schweize- rischen Landesmuseums Zürich aus dem Lotteriefonds bewilligt und den Beschluss dem fakultativen Referendum unterstellt (KR-Nr. 4574/ 2008). Gegen diesen Beschluss wurde das Volksreferendum ergriffen, das gemäss rechtskräftiger Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 12. August 2010 zustande gekommen ist. Im Weiteren war bereits zuvor gegen den Kantonsratsbeschluss von zwei Personen mit Eingabe vom 28. April 2010 beim Regierungsrat Beschwerde erhoben worden, auf die dieser indessen mit Beschluss vom 23. Juni 2010 nicht eingetreten war und die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundes- gericht weitergeleitet hatte (RRB Nr. 914/2010). Das Bundesgericht hat noch nicht über die Beschwerde entschieden, sodass zu prüfen ist, ob im Sinne von RRB Nr. 245/2010 auf die Anordnung der Volksabstimmung

bis zur abschliessenden Beurteilung der Beschwerde durch das Bundes- gericht zu verzichten ist. Dabei ist indessen zu berücksichtigen, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz) und zudem davon auszugehen ist, dass das Bundesgericht mit grosser Wahrscheinlichkeit die Be- schwerde mit der Begründung abweisen wird, die allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit der Beitragsbewilligung könne erst nach einer ent- sprechenden Annahme in einer Volksabstimmung geltend gemacht werden. Dies gründet in der Feststellung, dass das Bundesgericht bisher im Zusammenhang mit Volksinitiativen trotz Kritik in der Lehre stets an dieser Rechtsprechung festgehalten hat, so zuletzt in seinem Ent- scheid über die Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsrates Zürich vom 11. Januar 2010 über die Gültigerklärung der Volksinitiative «Nein zum Sterbetourismus im Kanton Zürich» (Urteil des Bundes- gerichts 1C_92/2010 vom 6. Juli 2010). Der Anordnung der Volksab- stimmung steht deshalb zum heutigen Zeitpunkt nichts im Wege. Dem- zufolge ist die Volksabstimmung über den Kantonsratsbeschluss vom 19. April 2010 ebenfalls auf den 13. Februar 2010 anzuordnen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die kantonale Volksabstimmung über die Vorlagen 1. Verkehrssicherheitsinitiative (Kantonale Volksinitiative zur Verwendung der Ordnungsbussen im Strassenverkehr), (ABl 2008, 602) 2. Beschluss des Kantonsrates über die Bewilligung eines Beitrages für den Erweiterungsbau des Schweizerischen Landesmuseums Zürich aus dem Lotteriefonds (ABl 2010, 789) wird auf Sonntag, den 13. Februar 2011, angesetzt.

II. Den Stimmberechtigten werden die nachstehenden Fragen zur Beantwortung mit Ja oder Nein vorgelegt: Stimmzettel 1 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Verkehrssicherheitsinitiative (Kantonale Volksinitiative zur Verwendung der Ordnungsbussen im Strassenverkehr) Stimmzettel 2 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Beschluss des Kantonsrates über die Bewilligung eines Beitrages von Fr. 20 000 000 aus dem Lotteriefonds für den Erweiterungsbau des Schweizerischen Landesmuseums Zürich

III. Die Staatskanzlei wird beauftragt, die Beleuchtenden Berichte zu den Vorlagen sowie diesen Beschluss im Amtsblatt (Textteil) zu ver- öffentlichen.

IV. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Ab- stimmungstag ab 10.00 Uhr bis spätestens 15.30 Uhr dem kantonalen Ab- stimmungsbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI II.

V. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in beson- deren Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungs- rat erhoben werden (§ 10 d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959).

VII. Veröffentlichung im Dispositiv im Amtsblatt, Textteil.

VIII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Sta- tistische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi