RRB Nr. 1557/2011
Gemeindewesen, Stadt Uster, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
21. Dezember 2011Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Dezember 2011
1557. Gemeindeordnung (Uster)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regie- rungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Uster haben am 23. Oktober 2011 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Da- nach besorgt neu der Stadtrat alle Bürgerrechtsgeschäfte. Lediglich die Erteilung des Ehrenbürgerrechtes verbleibt beim Gemeinderat. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Uster am 23. Oktober 2011 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Stadt Uster, Stadtrat, Gotthardweg 1, 8610 Uster, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi