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Entscheid

RRB Nr. 1558/2011

Gebäudeversicherung, Bezeichnung der externen Revisionsstelle 2012-2015

21. Dezember 2011Deutsch2 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Dezember 2011

1558. Gebäudeversicherung, Bezeichnung der externen Revisionsstelle

Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) erfüllt die ihr in § 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebVG, LS 862.1) übertragenen Aufgaben. Gemäss § 5 GebVG untersteht die GVZ als selbstständige öffentlich- rechtliche Anstalt der allgemeinen Aufsicht des Regierungsrates. Er hat die externe Revisionsstelle zu bezeichnen (§ 5 Abs. 3 GebVG). Mit RRB Nr. 1539/2007 wurde als externe Revisionsstelle für die GVZ für die Jahre 2007 bis 2011 die Ernst & Young AG bezeichnet. Der Verwaltungsrat der GVZ beantragt dem Regierungsrat, das Mandat für die externe Revision für die Jahre 2012–2015 an die Ernst & Young AG zu übertragen (VRB 10/2011) und hat gleichzeitig die GVZ- Direktion beauftragt, für die nächste Periode eine Ausschreibung des Mandats durchzuführen. Die Fortführung des bisherigen Mandats und eine anschliessende frühzeitige Ausschreibung ist zweckmässig.

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Als externe Revisionsstelle für die Gebäudeversicherung wird für die Jahre 2012 bis 2015 die Ernst & Young AG bezeichnet.

II. Mitteilung an den Verwaltungsrat und die Direktion der GVZ, die Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen des Kan- tonsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi