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Entscheid

RRB Nr. 156/2025

Verordnung über das militärische Gesundheitswesen, Vernehmlassung

26. Februar 2025Deutsch7 min

Source zh.ch

Verordnung über das militärische Gesundheitswesen, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Februar 2025

156. Verordnung über das militärische Gesundheitswesen

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 eröffnete das Eidgenössische De- partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport das Vernehm- lassungsverfahren zur neuen Verordnung über das militärische Gesund- heitswesen (VMiGw). In der Verordnung sollen die Einzelheiten im Zu- sammenhang mit dem militärischen Gesundheitswesen, das mit der Än- derung vom 18. März 2022 des Militärgesetzes (SR 510.10) erstmals eine rechtliche Grundlage auf Gesetzesstufe erhalten hat, festgelegt werden. Die Regelungen umfassen insbesondere – die Berufsausübung der militärischen Medizinalpersonen und Ge- sundheitsfachpersonen, – die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten, – die Herstellung, Verschreibung, Abgabe, Anwendung und Lagerung von Arznei- und Betäubungsmitteln, – die Leistungserbringung in Zusammenarbeit mit Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens über alle Lagen, – den Informationsaustausch über die gesamte Behandlungskette, – die Bezeichnung von Dritten, zu deren Gunsten das militärische Ge- sundheitswesen Leistungen erbringt. Als Äquivalent zu den kantonalen, für den zivilen Bereich geltenden Gesundheits-, Spital- und Heilmittelerlassen soll die VMiGw das mili- tärische Gesundheitswesen schweizweit einheitlich regeln und – wo an- gezeigt – den Besonderheiten und Bedürfnissen der Armee spezifisch Rechnung tragen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an stephanie.handschin@vtg.admin.ch): Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 haben Sie uns den Entwurf für eine neue Verordnung über das militärische Gesundheitswesen (VMiGw) zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:

Dem vorgesehenen Neuerlass einer Verordnung über das militärische Gesundheitswesen stimmen wir grundsätzlich zu. Die Vorlage orientiert sich massgeblich an den geltenden Bundesgesetzen sowie den kantona- len Gesundheitsgesetzen und Verordnungen. Sie trägt dazu bei, dass die Versorgung von Patientinnen und Patienten durch das militärische Ge- sundheitswesen den gleichen Qualitätsanforderungen entspricht wie die- jenige im zivilen Gesundheitswesen. Zu einzelnen Bestimmungen haben wir folgende Bemerkungen: Begriffe Wir regen an, einen zusätzlichen Artikel mit dem Titel «Begriffe» ein- zufügen. Darin sind allgemeine, in der Verordnung verwendete Begriffe wie «Abgabestelle» oder «Spitalapotheke, Spital- und Personalapothe- ken» zu definieren, um so ein besseres Verständnis zu gewährleisten. Art. 5 Armeeapotheke Die Aufgabenzuweisung ist zu eng gefasst. Die Bestimmung sollte mit der Umschreibung von Anforderungen an die Qualifikation des einge- setzten Fachpersonals ergänzt werden. Darüber hinaus könnte der Auf- trag der Armeeapotheke über die pharmazeutische Versorgung des mili- tärischen Gesundheitswesens hinaus erweitert werden, etwa im Sinne einer Funktion als Bundesapotheke. Art. 8 Abs. 2 Bst. a Zulassung zur Tätigkeit unter fachlicher Verantwortung Dem Vorschlag, auf die Anforderung eines eidgenössisch anerkann- ten Weiterbildungstitels zu verzichten, können wir grundsätzlich zu- stimmen. Wir schlagen allerdings vor, eine minimale klinische Erfahrung (z. B. ein bis zwei Jahre) für eine Zulassung zur Tätigkeit unter fachlicher Verantwortung vorzuschreiben. Gemäss den Erläuterungen hat die be- aufsichtigende Person eine grössere Führungsspanne als im zivilen Be- reich, muss jedoch nur telefonisch erreichbar sein und innerhalb ange- messener Frist vor Ort eintreffen können. Dies unterscheidet sich von zivilen Assistenzarztstellen, wo Kaderärztinnen und Kaderärzte häufig tagsüber anwesend sind. Hinzu kommt, dass die Patientinnen und Pa- tienten, meist junge Rekrutinnen und Rekruten oder Soldatinnen und Soldaten, auch aufgrund der Vorselektion zwar seltener ernsthafte Er- krankungen aufweisen dürften, Fehlbeurteilungen aber gravierende Fol- gen haben könnten. Art. 14 Abs. 2 Bst. b Berufsgeheimnis Gemäss Art. 8 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (SR 321.0) ist die Regelung des Berufsgeheimnisses in Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) auch auf die dem

Militärstrafrecht unterstehenden Personen anwendbar. Gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung ist die Offenlegung eines Berufsgeheimnisses straf- los, wenn eine schriftliche Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine solche Entbindung, die neben juristischer Expertise auch einen gewissen medizinischen Sach- verstand erfordert, durch das Generalsekretariat des VBS und nicht durch die Oberfeldärztin oder den Oberfeldarzt, deren bzw. dessen Abteilung oder die Aufsichtsstelle nach Art. 44 VMiGw erfolgen soll. Wir regen deshalb an, die Aufsichtsbehörde, die auch den medizinischen Sachver- halt einschätzen kann, für Entbindungen zuständig zu erklären. Art. 17 Abs. 1 Leistungen des Gesundheitswesens zugunsten Dritter Angesichts der gegenwärtigen Situation, in der es wiederholt zu Eng- pässen bei bestimmten Medikamenten kommt, schlagen wir vor, das Leis- tungsspektrum der Armeeapotheke zu erweitern. Dies könnte die Pro- duktion essenzieller Medikamente wie Antibiotika, Schmerzmittel und andere für Behandlungen unverzichtbare Medikamente umfassen, um das zivile Gesundheitssystem bei Versorgungsengpässen gezielt zu unter- stützen. Art. 26 Abs. 3 Auskünfte in Bezug auf die Patienten- dokumentation Wir regen an, eine Pflicht zur raschen Information der Patientin und des Patienten zu verankern, ausgenommen bei (drohendem) gewalttäti- gem Verhalten gegenüber militärischen Medizinal- und Gesundheits- fachpersonen. Obwohl dies grundsätzlich durch Art. 24 bezüglich Auf- klärung abgedeckt sein dürfte, empfehlen wir eine zusätzliche, redun- dante Festlegung in Art. 26 Abs. 3. Art. 27 Obduktion Wir schlagen eine klare Abgrenzung zwischen Fällen von (militär-) strafrechtlichen Abklärungen bei unklaren oder nichtnatürlichen Todes- fällen und medizinisch motivierten Obduktionen bei natürlichen Todes- fällen vor. Nur bei Letzteren rechtfertigt es sich, die Zustimmung der Angehörigen einholen zu müssen. Vertretungsberechtigte nach Art. 378 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210) vertreten urteilsunfähige Personen bei medizinischen Entscheidungen vor dem Tod. In einigen kantonalen Gesundheitsgesetzen werden neben den gesetzlichen Vertretungen auch «nächste Angehörige» oder «Bezugs- personen» als vertretungsberechtigte Personen genannt, die über die Durchführung einer Obduktion entscheiden können. Für den Begriff «nächste Angehörige» wäre eine Verweisung auf Art. 3 der Verordnung vom 16. März 2007 über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (SR 810.211) denkbar.

Art. 30 Verschreibung Wir schlagen vor, einen zusätzlichen Artikel «Abgabe» einzufügen, da das Verfahren hierfür nicht ausreichend geregelt ist. Dieser Artikel sollte die Modalitäten der Arzneimittelabgabe klären, einschliesslich der Abgabestellen sowie der Personen, die zur Abgabe berechtigt sind, un- abhängig davon, ob es sich um verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt oder nicht. Die Abgabebedingungen sollten dabei im Einklang mit den geltenden Vorgaben des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21) detailliert festgelegt werden. Art. 34 Aufbewahren von Belegen Es muss zwischen Unterlagen zu Arzneimitteln, die zehn Jahre lang aufbewahrt werden müssen, und den Unterlagen aus der pharmazeuti- schen Akte der Patientin oder des Patienten, die 20 Jahre lang aufbe- wahrt werden müssen, unterschieden werden. Art. 36 Impfungen Bei der Regelung, welche Impfungen Apothekerinnen und Apotheker durchführen dürfen, wurde im Wesentlichen § 24 Abs. 3 der Zürcher Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV; LS 811.11) übernommen. Wir weisen darauf hin, dass am 1. Januar 2025 eine Ände- rung dieser Bestimmung der MedBV in Kraft getreten ist (vgl. ABl 2024- 11-08). In Bezug auf das Impfen durch Apothekerinnen und Apotheker hat ein Paradigmenwechsel stattgefunden: Statt einzelne Impfungen auf- zulisten, dürfen nun alle Impfungen gemäss nationalem Impfplan vor- genommen werden, einschliesslich neuer Impfungen wie solche gegen Pneumokokken und Tollwut. Ausgenommen bleiben jedoch Impfungen mit Lebendimpfstoffen. Wir empfehlen daher dringend, ausdrücklich festzuhalten, dass die Verabreichung von Lebendimpfstoffen nicht zu- lässig ist. Art. 38 Abs. 4 Lagerung und Hygiene Wir empfehlen, anstelle der Verweisung auf die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Hygiene beim Umgang mit Lebensmit- teln (SR 817.024.1), die nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Le- bensmitteln gilt, auf die Verordnung über die Pharmakopöe vom 17. Ok- tober 2001 (SR 812.211) zu verweisen. Art. 39 Abs. 2 Betäubungsmittelgestützte Behandlung Bei der Behandlung mit Opioid-Agonisten befürworten wir die Auf- rechterhaltung einer kantonalen Koordination, um das Missbrauchsri- siko zu minimieren bzw. zu verhindern.

Art. 41 Spital-, Personal- und Tierspitalapotheken und Art. 42 Lagerung von Blut und Blutprodukten Für die Spitalapotheken, Spital- und Personalapotheken oder Ein- richtungen des militärischen Gesundheitswesens ohne kantonale Be- willigung sollte eine Beaufsichtigung durch eine fachkundige Stelle in Betracht gezogen werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Gesund- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli