RRB Nr. 1561/2011
Strassen, Zürich, Feldstrasse reg. S-91, Neugestaltung, Erneuerung, Projektgenehmigung
21. Dezember 2011Deutsch4 min
Source zh.ch
Strassen, Zürich, Feldstrasse reg. S-91, Neugestaltung, Erneuerung, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Dezember 2011
1561. Strassen (Zürich, Feldstrasse reg. S-91)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für die Neugestaltung und Erneuerung der Feldstrasse, Abschnitt Hohl- bis Schöneggstrasse, auf Gebiet der Stadt Zürich (Bau Nr. 01 424), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupau- schale. Das Projekt sieht vor, im Anschluss an Werkleitungsarbeiten, die Feld- strasse im Abschnitt Hohl- bis Schöneggstrasse gemäss dem Leitbild «Aufwertung Strassenräume Langstrassenquartier» neu zu gestalten und zu erneuern. Die geplanten Massnahmen sehen vor, auf der Feld- strasse, Richtung Hohlstrasse, einen Radstreifen zu markieren sowie im Abschnitt Schöneggplatz bis Brauerstrasse eine neue Allee zu pflanzen. Die bestehende Bushaltestelle auf Höhe Haus Nr. 98 wird etwas wei- ter Richtung Schöneggplatz auf der Höhe von Haus Nr. 108 verschoben. Die Lage der heutigen Bushaltestelle ist nicht ideal. Sie liegt kurz nach dem Knoten Feld-/Hohlstrasse. Von der Hohl- in die Feldstrasse ein- biegende Fahrzeuge werden durch den stehenden Bus oder durch que- rende Füssgängerinnen und Fussgänger so blockiert, dass schnell ein Rückstau in die Hohlstrasse entsteht. Ein Überholen des Busses gestal- tet sich infolge der engen Platzverhältnisse als schwierig. Mit der neuen Anordnung ist das Überholen des stehenden Busses ebenfalls nicht möglich, aber durch die neue Lage können sich mehrere Fahrzeuge hinter dem Bus aufreihen, ohne die Hohlstrasse zu blockieren. Im Ver- gleich zur heutigen Situation und unter Berücksichtigung der bestehen- den räumlichen Enge konnte somit eine Verbesserung erzielt werden. Die Leistungsfähigkeit wird nicht verschlechtert. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite wird ebenfalls eine Fahr- bahnhaltestelle eingerichtet. Sie ersetzt die bestehende Haltestelle «Bäckeranlage» in der Hohlstrasse, Fahrrichtung Schlieren. Stehende Busse können hier vom motorisierten Individualverkehr überholt werden. Die Haltestellen werden behindertengerecht ausgestaltet. Die Ein- mündungen der kommunalen Strassen in die Feldstrasse werden mit Trottoirüberfahrten ausgebildet. Der Baubeginn ist für Januar 2012 vorgesehen und die Bauarbeiten dauern bis etwa Mitte 2013.
Mit Begehrensäusserung vom 18. Juni 2007 und Stellungnahme vom 9. Mai 2008 hat sich das AFV zunächst ablehnend zum Vorhaben geäus- sert. Das Vorhaben wurde in der Folge überarbeitet und bereinigt. Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 hat das AFV dem überarbeiteten Projekt zugestimmt. Die Auflagen des AFV betreffend Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit/Betrieb wurden im Projekt berücksichtigt. Nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens nach § 13 StrG hat die Stadt Zürich das Projekt vom 23. Oktober bis 23. November 2009 öffentlich aufgelegt und das Einspracheverfahren nach §§ 16 und 17 StrG eröffnet. Es ist eine Einsprache gegen das Projekt eingegangen. Das Vorhaben wurde mit Stadtratsbeschluss Nr. 1393 am 25. August 2010 festgesetzt. Der Beschluss ist inzwischen rechtskräftig. Einer Genehmi- gung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Erneuerung der Feldstrasse, Abschnitt Hohl- bis Schöneggstrasse, betragen Fr. 4 898 000 (inkl. Verwaltungs- kosten Werke). Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belau- fen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 1 844 000. Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausge- führte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV; LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, der von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belastet werden kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Neugestaltung und Erneue- rung der Feldstrasse, Abschnitt Hohl- bis Schöneggstrasse, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 StrG genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi