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Entscheid

RRB Nr. 158/2026

Wassergesetz und Wasserverordnung, Inkraftsetzung

25. Februar 2026Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2026

158. Wassergesetz und Wasserverordnung (Inkraftsetzung)

Erwägungen

Am 2. Juli 2025 hat der Regierungsrat die Wasserverordnung erlassen und zusammen mit dem Wassergesetz vom 12. Dezember 2022 sowie den damit verbundenen Verordnungsänderungen und -aufhebungen auf den 1. November 2025 in Kraft gesetzt (RRB Nr. 714/2025, ABl 2025- 08-22). Gegen den Beschluss des Regierungsrates vom 2. Juli 2025 wurde am 22. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben, wes- halb das Wassergesetz, die Wasserverordnung und die verschiedenen Verordnungsänderungen nicht in Kraft treten konnten. Ebenfalls konn- ten die Verordnungsaufhebungen nicht umgesetzt werden. Das Verwal- tungsgericht trat am 25. September 2025 nicht auf die Beschwerde ein (AN.2025.00005). Die Beschwerdeführerin zog den Entscheid mit Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weiter, zog ihre Beschwerde jedoch im Laufe des Verfahrens zu- rück. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 schrieb das Bundesgericht das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde ab (1C_647/2025). Somit ist über das Inkrafttreten des Wassergesetzes, der Wasserverordnung sowie der weiteren Verordnungsänderungen und -aufhebungen neu zu beschliessen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Wassergesetz vom 12. Dezember 2022, die Wasserverordnung vom 2. Juli 2025 und die Verordnungsänderungen gemäss RRB Nr. 714/ 2025, Dispositiv II, werden auf den 1. Juni 2026 in Kraft gesetzt. Die Verordnungen und die Regierungsratsbeschlüsse gemäss RRB Nr. 714/ 2025, Dispositiv III, werden auf dieses Datum aufgehoben.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli