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Entscheid

RRB Nr. 1598/2010

Liegenschaften, Alte Kirche Zürich-Witikon, Kat.-Nr. 356, Abtretung, Vertrag, Genehmigung

10. November 2010Deutsch3 min

Source zh.ch

Liegenschaften, Alte Kirche Zürich-Witikon, Kat.-Nr. 356, Abtretung, Vertrag, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. November 2010

1598. Liegenschaften (Alte Kirche Zürich-Witikon,

Erwägungen

Abtretung an die Kirchgemeinde) Gestützt auf § 32 Abs. 1 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG) wer- den Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich noch im Eigentum des Kantons befinden, ins Eigentum der entsprechenden Kirchgemeinden übertragen. Ausgenommen sind gemäss § 26 Abs. 1 KiG das Grossmüns- ter sowie die Klosterkirchen Kappel und Rheinau. Mit RRB Nr. 1014/ 2007 wurden die Grundsätze, Bedingungen und Reihenfolge der Abtre- tungen festgelegt und die Direktion der Justiz und des Innern und die Finanzdirektion (ab 1. Oktober 2007 Baudirektion) ermächtigt, mit der Abtretung der acht Kirchen (Embrach, Grüningen, Hirzel, Nieder- weningen, Bergkirche Rheinau, Rüti, Schwerzenbach und Zürich-Witi- kon) und acht Pfarrliegenschaften (Grüningen, Hirzel, Kappel, Knonau, Lufingen, Rheinau, Schlatt und Zürich-Predigern) zu beginnen. Seither konnten bereits je drei Kirchen und Pfarrhäuser an die jewei- ligen Kirchgemeinden abgetreten werden. Am 14. September 2010 schloss das Immobilienamt mit der Evangelisch-reformierten Kirchge- meinde Zürich-Witikon und der Stadt Zürich den Abtretungs- und Dienstbarkeitsvertrag über die alte Kirche Zürich-Witikon ab, der nun zu genehmigen ist. Die Stadt Zürich musste in das Verfahren einbe- zogen werden, weil sich neben dem Kirchengebäude auch der Gemein- defriedhof auf dem Abtretungsobjekt befindet. Die Abtretung erfolgt unentgeltlich. Dafür ist jegliche Bau- und Unterhaltspflicht des Kan- tons vollständig und endgültig abgegolten. Zur Ablösung der Bau- und Unterhaltspflicht wurde die Kirche letztes Jahr mit einem Kostenauf- wand von Fr. 110 000 instand gestellt. Die Kirchgemeinde ist gegenüber dem Kanton und dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Lan- deskirche verpflichtet, die Liegenschaft in ihrem Eigentum zu behalten und nur für kirchliche Zwecke zu verwenden. Bei einer Zweckentfrem- dung sind die vom Kanton für die Ablösung der Bau- und Unterhalts- pflicht getragenen Instandstellungskosten zurückzuerstatten. Veräus- sert die Kirchgemeinde die Liegenschaft, ist der erzielte oder in guten Treuen erzielbare Verkaufserlös zurückzuerstatten. Die Liegenschaft ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c des Planungs- und Bau- gesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Das Gebäude darf nicht abge- brochen werden. Bauliche Änderungen und Unterhaltsarbeiten haben im Einvernehmen mit der städtischen Denkmalpflege zu erfolgen. Für

den Betrieb des Friedhofes wird der Stadt Zürich (für die Öffentlich- keit) ein ausschliessliches Benützungsrecht eingeräumt und grundbuch- amtlich gesichert. Die Kirchgemeindeversammlung Zürich-Witikon hat diesem Geschäft mit Beschluss vom 18. Oktober 2009 zugestimmt. Die alte Kirche Zürich-Witikon ist als Kulturgut in der Bilanz nicht bewertet.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion und der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der am 14. September 2010 zwischen dem Kanton Zürich als Ab- treter und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Zürich-Witi- kon sowie der Stadt Zürich als Erwerberin/Dienstbarkeitsberechtigte öffentlich beurkundete Vertrag über die unentgeltliche Abtretung der Liegenschaft Kat.-Nr. 356, alte Kirche, Zürich-Witikon, wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Zürich- Witikon, Witikonerstrasse 288, 8053 Zürich, die Stadt Zürich, Bevöl- kerungsamt, Postfach, 8022 Zürich, den Kirchenrat der Evangelisch- reformierten Landeskirche, Kirchgasse 50, 8001 Zürich, das Notariat Hottingen-Zürich, Postfach 1359, 8032 Zürich, sowie an die Finanzdirek- tion, die Direktion der Justiz und des Innern und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi