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Entscheid

RRB Nr. 1599/2010

Liegenschaften, Pfarrhaus Rheinau, Kat.Nr. 265, Abtretung, Vertrag, Genehmigung

10. November 2010Deutsch3 min

Source zh.ch

Liegenschaften, Pfarrhaus Rheinau, Kat.Nr. 265, Abtretung, Vertrag, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. November 2010

1599. Liegenschaften (Pfarrhaus Rheinau,

Erwägungen

Abtretung an die Kirchgemeinde) Gestützt auf § 32 Abs. 1 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007 (KiG) wer- den Pfarrliegenschaften und Kirchen, die sich noch im Eigentum des Kantons befinden, ins Eigentum der entsprechenden Kirchgemeinden übertragen. Ausgenommen sind gemäss § 26 Abs. 1 KiG das Gross- münster sowie die Klosterkirchen Kappel und Rheinau. Mit RRB Nr. 1014/2007 wurden die Grundsätze, Bedingungen und Reihenfolge der Abtretungen festgelegt und die Direktion der Justiz und des Innern und die Finanzdirektion (ab 1. Oktober 2007 Baudirektion) ermächtigt, mit der Abtretung der acht Kirchen (Embrach, Grüningen, Hirzel, Nie- derweningen, Bergkirche Rheinau, Rüti, Schwerzenbach und Zürich- Witikon) und acht Pfarrliegenschaften (Grüningen, Hirzel, Kappel, Knonau, Lufingen, Rheinau, Schlatt und Zürich-Predigern) zu beginnen. Seither konnten bereits je drei Kirchen und Pfarrhäuser an die jewei- ligen Kirchgemeinden abgetreten werden. Am 1. Februar 2010 schloss das Immobilienamt mit der Römisch-katholischen Kirchgemeinde Rheinau den Abtretungsvertrag über das Pfarrhaus ab, der nun zu ge- nehmigen ist. Die Abtretung erfolgt unentgeltlich. Zudem wird für die Ablösung der Bau- und Unterhaltspflicht des Kantons eine einmalige Barentschädigung von Fr. 228 000 ausgerichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach der Eigentumsübertragung. Die Kirchgemeinde ist gegenüber dem Kanton und dem Synodalrat der Römisch-katholischen Körper- schaft verpflichtet, die Liegenschaft in ihrem Eigentum zu behalten und nur als Pfarrhaus oder für andere kirchliche Zwecke zu verwenden. Bei einer Zweckentfremdung ist die vom Kanton für die Ablösung der Bau- und Unterhaltspflicht geleistete Entschädigung zurückzuerstatten. Ver- äussert die Kirchgemeinde die Liegenschaft, ist der erzielte oder in guten Treuen erzielbare Verkaufserlös zurückzuerstatten. Die Liegen- schaft ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c und d des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Das Gebäude darf nicht abgebrochen werden. Bauliche Änderungen und Unterhaltsarbei- ten bedürfen der Zustimmung der Baudirektion. Die Kirchgemeinde- versammlung Rheinau hat diesem Geschäft mit Beschluss vom 18. Mai 2010 zugestimmt.

Das Pfarrhaus ist im Hinblick auf die beabsichtigte Abtretung in der Bilanz nicht bewertet. Die Kosten für die Barentschädigung von Fr. 228 000 gehen zulasten der Leistungsgruppe Nr. 2270, Religionsge- meinschaften und kirchliche Liegenschaften, Konto 3632 1 00000. Der Betrag ist im Budget 2010 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion und der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der am 1. Februar 2010 zwischen dem Kanton Zürich als Abtreter und der Römisch-katholischen Kirchgemeinde Rheinau als Erwerberin öffentlich beurkundete Vertrag über die unentgeltliche Abtretung der Liegenschaft Kat.-Nr. 265, Pfarrhaus, Rheinau, wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Römisch-katholische Kirchgemeinde Rheinau, Unterer Steig 2, 8462 Rheinau, den Synodalrat der Römisch-katho- lischen Körperschaft, Hirschengraben 66, 8001 Zürich, das Notariat Feuerthalen, Trüllergasse 5, 8245 Feuerthalen, sowie an die Finanzdirek- tion, die Direktion der Justiz und des Innern und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi