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Entscheid

RRB Nr. 1606/2010

Kinder- und Jugendhilfegesetz, Ergebnisse der Kommissionsberatung, Ermächtigung

10. November 2010Deutsch3 min

Source zh.ch

Kinder- und Jugendhilfegesetz, Ergebnisse der Kommissionsberatung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. November 2010

1606. Kinder- und Jugendhilfegesetz (Ergebnisse der Kommissionsberatung)

Erwägungen

A. Am 16. Dezember 2009 hat der Regierungsrat die Vorlage 4657 für ein Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) verabschiedet. Die Kommis- sion für Bildung und Kultur hat die Vorlage zwischen dem 2. Februar 2010 und dem 26. Oktober 2010 in insgesamt zehn Sitzungen beraten. Mit Beschluss vom 26. Oktober beantragt die Kommission dem Kantons- rat mit deutlicher Mehrheit, der geänderten Vorlage 4657a zuzustimmen.

B. Das Ergebnis der Beratung der Kommission weicht in einem wesentlichen Punkt von der Vorlage des Regierungsrates ab. Diese sieht vor, dass nur die Stadt Zürich die Leistungen der Kinder- und Jugend- hilfe selbstständig erbringen kann (§ 10). Die Stadt Zürich trägt dafür 60% der Kosten der Kinder- und Jugendhilfe, während die übrigen Gemeinden sich im Umfang von 40% daran beteiligen (§§ 34 Abs. 1 und 38). Gemäss § 17 des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 können die Gemeinden mit der Genehmigung des Regierungsrates die Aufgaben der kantonalen Jugendhilfestellen selber besorgen. Von dieser Möglich- keit machten die Städte Zürich, Winterthur und Wädenswil Gebrauch. Im Rahmen des Sanierungsprogramms 2004 hob der Kanton den Staatsbeitrag an diese Gemeinden auf. In der Folge verzichteten Winter- thur und Wädenswil auf die Führung kommunaler Jugendhilfestellen. Da sich die heutige Organisationsstruktur, die dem Antrag des Regie- rungsrates entspricht, bewährt hat, besteht an sich keine Notwendigkeit für eine Änderung. Der Kommissionsantrag verwirklicht im Wesentli- chen die Lösung, wie sie mit dem Jugendhilfegesetz von 1981 geschaffen worden ist. Da der Kanton auch mit der Regelung gemäss Kommis- sionsantrag sicherstellen kann, dass die kantonal festgelegten Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im ganzen Kanton erbracht werden – die Gemeinden, welche die Leistungen selbstständig erbringen, schliessen mit dem Kanton eine Leistungsvereinbarung ab –, kann dem Kommis- sionsantrag dennoch zugestimmt werden. Die weiteren Änderungen der Kommission gegenüber dem Antrag des Regierungsrates verändern die Vorlage materiell nicht wesentlich; ihnen kann zugestimmt werden. Zum einen soll die Wahl der Jugendhilfe- kommission durch den Kantonsrat genehmigt werden (§ 13 Abs. 2). Zum andern sollen die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen an Eltern für die Betreuung ihrer Kleinkinder teilweise geändert werden.

Gemäss Kommissionsantrag haben – sofern die finanziellen Mittel zur Deckung der anerkannten Lebenskosten nicht ausreichen – Eltern Anspruch auf Kleinkinderbeiträge, wenn die Betreuung der Kinder durch Dritte gesamthaft drei Tage (statt zweieinhalb) in der Woche nicht übersteigt und die Erwerbstätigkeit beim alleinerziehenden Eltern- teil ein Pensum von 60% (statt 50%) nicht übersteigt (§ 24 Abs. 1 und 2). Bei den übrigen Änderungen handelt es sich um Präzisierungen, denen zugestimmt werden kann. Die Minderheitsanträge sind abzuleh- nen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, bei der Beratung der Vor- lage 4657 (Kinder- und Jugendhilfegesetz) im Kantonsrat im Sinne der Erwägungen Stellung zu nehmen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Beratung der Vorlage 4657 im Kantons- rat nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi