RRB Nr. 1612/2022
Opernhaus Zürich AG, Statutenänderungen, Zustimmung
14. Dezember 2022Deutsch2 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Dezember 2022
1612. Opernhaus Zürich AG, Statutenänderungen, Zustimmung
Gemäss Art. 14 des Grundlagenvertrags zwischen dem Kanton Zürich und der Opernhaus Zürich AG (Opernhaus) sind Statutenänderungen vor Beschlussfassung durch die Generalversammlung dem Regierungs- rat zur Stellungnahme vorzulegen. Mit Schreiben vom 15. November 2022 ersucht das Opernhaus im Hin- blick auf die Generalversammlung vom 30. Januar 2023 um Zustimmung zu den vom Verwaltungsrat geplanten Änderungen. Anlass für die Sta- tutenänderungen ist das Inkrafttreten des revidierten Aktienrechts am 1. Januar 2023. Bei dieser Gelegenheit hat das Opernhaus die Statuten, die aus dem Jahr 2012 stammen, aktualisiert, vereinfacht und sprachlich angepasst. Im Wesentlichen geht es um folgende Anpassungen: – Art. 3a (Mitarbeiteraktien) und 3b (Genehmigtes Aktienkapital), die bereits seit 1999 bzw. 2005 hinfällig sind, werden aufgehoben. – Art. 6: Die Befugnisse der Generalversammlung sollen sich nicht mehr aus einer entsprechenden Aufzählung in den Statuten, sondern direkt aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ergeben. – Art. 8: Neu ist die Einberufung zur Generalversammlung nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch möglich und die Verhandlungs- gegenstände und Anträge werden mit einer kurzen Begründung ver- sehen. Zudem wird das Einsichtsrecht in Geschäfts- und Revisions- bericht am Sitz des Opernhauses durch die elektronische Zugäng- lichkeit ersetzt. – Art. 10: Die bisherige Regelung, wonach sich Aktionärinnen und Ak- tionäre an der Generalversammlung nur durch eine andere Aktionärin oder einen anderenAktionär vertreten lassen können, hat sich nicht bewährt. Deshalb wird die Möglichkeit, sich durch eine frei wählbare Drittperson vertreten zu lassen, eingeführt. – Art. 12: Die Wiederwahl des Verwaltungsrates soll «in globo» erfolgen. – Art. 16: Bei der Vergütung des Verwaltungsrates wird die langjähri- ge Praxis, wonach dieser grundsätzlich ehrenamtlich arbeitet, in den Statuten festgeschrieben. Gleichzeitig wird festgehalten, dass einer oder einem allfälligen Delegierten, der oder dem besondere Aufga- ben (Oberaufsicht oder Leitung von Projekten) übertragen werden, eine Entschädigung zugesprochen werden kann.
– Art. 18: Entsprechend der Eigentümerstrategie des Regierungsrates für das Opernhaus wird auch die Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER festgeschrieben (RRB Nr. 705/2018). Den vorgelegten Statutenänderungen ist zuzustimmen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Den vorgelegten Änderungen der Statuten der Opernhaus Zürich AG wird zugestimmt.
II. Mitteilung an den Verwaltungsrat der Opernhaus Zürich AG, Falkenstrasse 1, 8008 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli