RRB Nr. 1620/2022
Strassen, Winterthur, Querung Grüze, Neubau, Projektgenehmigung, Baupauschale
14. Dezember 2022Deutsch5 min
Source zh.ch
Strassen, Winterthur, Querung Grüze, Neubau, Projektgenehmigung, Baupauschale
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Dezember 2022
1620. Strassen (Winterthur, Neubau Querung Grüze)
Erwägungen
Das Tiefbauamt der Stadt Winterthur hat mit Schreiben vom 9. Sep- tember 2022 das Projekt für den Neubau einer Querung der Gleisan- lagen im Bereich Grüze zwischen der St. Gallerstrasse und der Sulzer- allee (Bau Nr. 11 410) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) eingereicht. Mit dem Schreiben ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbar- keit der Kosten an die Baupauschale. Diese geplante, sogenannte Busquerung Grüze ist als regionale Ver- bindungsstrasse klassiert. Entlang der Hegistrasse verläuft eine regional klassierte Veloroute. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 StrG. Die Stadt Winterthur hat sich mit dem städtischen Gesamtverkehrs- konzept 2010 zur Entwicklung des kantonalen Zentrumsgebiets Neuhegi- Grüze bekannt. Mit der Mobilitätsdrehscheibe Querung Grüze wird das städtische Verkehrsnetz für den öffentlichen Verkehr sowie für den Fuss- und Veloverkehr massgeblich erweitert und an Engpässen entlastet. Die Querung besteht aus einer rund 390 m langen und 20 m breiten Brücke. Sie bindet den Bahnhof Grüze sowie das Entwicklungsgebiet Neuhegi in das städtische Busnetz und das Fuss- und Velowegnetz ein. Der Kan- ton Zürich und der Bund haben die Relevanz dieser Entwicklung durch die Aufnahme der Querung Grüze in das Agglomerationsprogramm der 2. Generation anerkannt. Die geplante Brücke schliesst im Süden an die St. Gallerstrasse an und quert die Gleise beim Bahnhof Grüze. Über den Gleisen werden sechs Bushaltekanten angeordnet. Ein grosszügiger Ausbau der Fuss- wege ermöglicht eine konfliktfreie Zirkulation des Fussverkehrs. Die Anschlüsse an die Perrons sind mit direkten Treppen und Aufzügen gewährleistet. Vor der Überquerung der Frauenfelderlinie der SBB, welche die An- bindung an das Quartier Talacker und die Erschliessung des künftigen Bahnhofs Grüze Nord gewährleistet, knickt die Brücke nach Osten ab. Dieser Eckbereich wird künftig zu einem Brückenplatz, mittelfristig planen die SBB an dieser Stelle zusätzliche Hochbauten. Im Osten führt die Brückenrampe am SBB-Unterwerk vorbei und schliesst am neuge- stalteten Knoten Talackerstrasse an. Die Brücke wird für den motori- sierten Individualverkehr (MIV) nicht befahrbar sein, dem Veloverkehr
dient sie als kommunale Verbindung. Um die anspruchsvollen Verkehrs- beziehungen am Knoten Talackerstrasse zu vereinfachen, wird der Bahn- übergang Talackerstrasse für den MIV geschlossen. Der Übergang bleibt als Ausnahmetransportroute aber nach wie vor nutzbar. Östlich des Knotens wird eine neue Bushaltestelle angeordnet und die bereits neu- gestaltete Sulzerallee angeschlossen. 2019 haben die eidgenössischen Räte die Aufnahme des Bahnhofs Grüze Nord in das Strategische Entwicklungsprogramm für die Bahn- infrastruktur (STEP), Ausbauschritt 2035, beschlossen. Darauf wurde das Projekt im Bereich der Frauenfelderlinie der SBB baulich ange- passt. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch die Erdverlegung der 15 kV- Freileitung beschlossen. Aufgrund der dadurch verursachten Änderun- gen des bereits festgesetzten Projektes wurden die Begehrensäusserung, die Planauflage und die Projektfestsetzung für diesen Bereich des Pro- jektes nochmals durchgeführt. Der Baubeginn ist nun für den Januar 2023 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt mit zwei Be- gehrensäusserungen vom 3. Oktober 2016 und 25. August 2021 Stellung genommen und keine Anträge angebracht. Das Projekt hat keinen Ein- fluss auf die praktische Leistungsfähigkeit des MIV. Insofern ist das Vorhaben konform mit dem Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101). Die Mitwirkungs- und Auflageverfahren nach §§ 13 und 16 StrG wurden ordnungsgemäss durchgeführt und das Projekt vom 17. Novem- ber bis 18. Dezember 2017 bzw. vom 20. August bis 20. September 2021 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der Auflagefrist gingen verschiedene Einsprachen ein. Mit Stadtratsbeschlüssen vom 21. August 2019 bzw. vom 13. Juli 2022 wurde über die Einsprachen entschieden und das Strassen- bauprojekt festgesetzt. Die Beschlüsse sind rechtskräftig. Einer Geneh- migung steht nichts entgegen. Die Kostenfreigabe erfolgte mit dem Entscheid des Grossen Ge- meinderates Winterthur vom 24. August 2020. Abschliessend wurde der Kredit am 29 November 2020 in einer Volksabstimmung gutgeheis- sen. Die Gesamtkosten für den Neubau der Querung Grüze, Abschnitt St. Gallerstrasse bis Sulzerallee, betragen voraussichtlich Fr. 72 800 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke und Stadtratsreserve). Mit der Vereinbarung vom 14. März 2014 wurde die Finanzierung der Pro- jektierung ab Stufe Vorprojekt für den Neubau Querung Grüze über den Strassenfonds definiert. Die Beträge bis 2019 im Gesamtbetrag von Fr. 2 766 926.20 wurden der Stadt Winterthur basierend auf der Verein- barung aus dem Strassenfonds ausbezahlt. Sämtliche ab 2020 aufgelau- fenen oder künftig noch anfallenden Projektierungskosten werden neu der Baupauschale angerechnet.
Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale bzw. des Strassen- fonds belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf rund Fr. 62 154 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke und Stadtrats- reserve). Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Winterthur der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Neubau der Querung Grüze, Abschnitt St. Gallerstrasse bis Sulzerallee, in der Stadt Winterthur wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Pionierstrasse 7, 8400 Winterthur, das Tiefbauamt der Stadt Winterthur, Pionierstrasse 7, 8400 Winterthur, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli