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Entscheid

RRB Nr. 163/2011

Eidg. Volksabstimmung vom 13. Februar 2011, Ergebnisse, Veröffentlichung

16. Februar 2011Deutsch2 min

Source zh.ch

Eidg. Volksabstimmung vom 13. Februar 2011, Ergebnisse, Veröffentlichung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. Februar 2011

163. Eidgenössische Volksabstimmung vom 13. Februar 2011,

Erwägungen

Ergebnisse, Publikation Am 13. Februar 2011 fand die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vorlage statt: Volksinitiative vom 23. Februar 2009 «Für den Schutz vor Waffen- gewalt» (Bundesbeschluss vom 1. Oktober 2010, BBl 2010 6553). Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politi- schen Rechte vom 17. Dezember 1976 sind die Ergebnisse im Amtsblatt zu veröffentlichen. Binnen einer Frist von drei Tagen, den Herausgabe- tag der vorliegenden Nummer des Amtsblattes nicht mitgerechnet, kann beim Regierungsrat betreffend diese Volksabstimmung schriftlich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzu- stellen. Die Abstimmungsprotokolle sind innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 13. Feb- ruar 2011 werden mit Rechtsmittelbelehrung gemeindeweise im Amts- blatt, Textteil, veröffentlicht (ABl 2011, 507).

II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.

III. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern und an das Statistische Amt.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi