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Entscheid

RRB Nr. 1630/2009

Energieplanung, Stadt Bülach, Genehmigung

21. Oktober 2009Deutsch5 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Oktober 2009

1630. Energieplanung der Stadt Bülach (Genehmigung)

Am 20. August 2008 hat der Stadtrat Bülach die revidierte Energiepla- nung als Sachplan festgesetzt. Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 6. April 2009 die Aufhebung des alten kommunalen Versorgungs- plans, Teil Energie, beschlossen. Die Energieplanung liegt nun als Be- richt und als Energieplan (7. Juli 2008) zur Genehmigung vor. Sie um- fasst vor allem eine Beurteilung der relevanten Energiepotenziale sowie Prioritätsgebiete für die Wärmeversorgung, die im Energieplan dargestellt sind. Insbesondere wurden folgende Versorgungsgebiete festgelegt: – Abwärmenutzung ARA: Die Abwärme aus dem gereinigten Abwas- ser wird bereits in der Sportanlage Hirslen zum Teil genutzt. Zusätz- lich sind für eine entsprechende Nutzung die Gebiete OS Hinterbirch, Furt und Jakobstal ausgeschieden. Mit der Umsetzung dieser Vorgabe würde in Bülach etwa die Hälfte des ausgewiesenen ungenutzten Ab- wärmepotenzials der ARA ausgeschöpft. – Wärmenutzung Grundwasser: Um genügend gute Einsatzmöglich- keiten für die Wärmenutzung aus dem Grundwasser zu haben, wer- den alle geeigneten Gebiete dieser Priorität zugewiesen (Ausnahme Nutzungsgebiete ARA-Abwärme). Aus gewässerschutzrechtlichen Überlegungen kommen in erster Linie Anlagen ab einer Leistung von etwa 150 kW infrage. – Holz-Wärmezentralen: Das Energieholz aus dem Bülacher Wald wird heute schon beinahe vollständig genutzt, vorwiegend in öffentlichen Bauten. Trotzdem werden noch weitere Gebiete für Holzwärmezen- tralen ausgeschieden, da regional noch in grösserem Umfang unge- nutztes Waldholz verfügbar ist. Erdgasversorgung: Der Energieplan zeigt lediglich zur Information die bestehenden und projektierten Leitungen. Die Absatzplanung soll durch die Erdgas Zürich AG in Absprache mit der Stadt Bülach erfolgen. Die festgelegten Versorgungsgebiete sind dabei zu berücksichtigen. Der Regierungsrat geht bei seiner Genehmigung gemäss § 7 Abs. 3 des Energiegesetzes (EnG) grundsätzlich davon aus, dass den Gemein- den in ihrer Energieplanung ein breiter Spielraum für eigene Initiativen und Massnahmen offensteht. Die eingereichten Energieplanungen überprüft er im Einzelnen vor allem auf die Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung, mit den Zielsetzungen und Massnahmen der

kantonalen Energieplanung und weiterer kantonaler Sachplanungen sowie bezüglich Koordination mit Nachbargemeinden. Nicht unter die Genehmigung fallen allgemeine Zielsetzungen, Feststellungen und An- regungen. Die vorliegende Energieplanung ist eine gute Grundlage zur Ver- wirklichung von Projekten im Sinne des Zweckartikels des EnG. Sie führt zu keinen Widersprüchen mit den energierelevanten Festlegun- gen des kantonalen Richtplans. Für die ARA Bülach, die im regionalen Richtplan als Abwärmequelle festgelegt ist, sind im Energieplan Ver- sorgungsgebiete bezeichnet. Eine Koordination mit der Nachbarge- meinde Hochfelden hat stattgefunden. Die kantonale Energieplanung bestimmt die zu nutzenden Anteile der Abwärme, insbesondere aus KVA und ARA (§ 6 Abs. 1 EnG). Mit den im Energieplan Bülach ausgeschiedenen Gebieten zur Abwärme- nutzung kann das verfügbare Wärmepotenzial aus der ARA Bülach nicht vollständig ausgeschöpft werden. In der Nähe der ARA befinden sich zu wenig geeignete Abnehmer. Die ARA liegt zudem direkt an der Grenze zu Hochfelden. Der Gemeinderat von Hochfelden würde eine Nutzung der ARA-Abwärme in den Gebieten Niedermüli und Lang- matt bei konkreten Bauabsichten unterstützen. Für die Nutzung des ungereinigten Abwassers kommt angesichts der mittleren Durchfluss- menge höchstens der Abschnitt kurz vor der ARA infrage. Davon wird allerdings aus abwasserbiologischen Gründen abgesehen. Das ausgeschie- dene Versorgungsgebiet zur Nutzung der Abwasserwärme entspricht aus heutiger Sicht auch den Vorstellungen der kantonalen Energie- planung. Die Nutzung der ARA-Abwärme darf keine nachteiligen und unzu- lässigen Auswirkungen auf Temperatur und Wasserqualität gemäss Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (insbesondere Anhang 2 Ziff. 12 und 13) im Vorfluter haben. Es ist wie auch für die Nutzung von Grundwasser oder die Er- stellung von Erdwärmesondenanlagen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung oder Konzession des Kantons erforderlich. Detailplanun- gen dieser Nutzungen haben in Absprache mit dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) zu erfolgen. Aus Sicht der kantonalen Energieplanung ist die kommunale Ener- gieplanung das passende Instrument, um leitungsgebundene Energie- träger für die Zukunft räumlich aufeinander abzustimmen. Seit 1998 wird in Bülach die Erdgasversorgung aufgebaut. Die Erdgas Zürich AG betreibt diese seit Oktober 2005. Im Bericht zum Energieplan wird die vorgesehene Zusammenarbeit zwischen der Stadt Bülach, die eine möglichst hohe Wärmeversorgung mit CO2-freien Energieträgern zum

Ziel hat, und der Erdgas Zürich AG umschrieben. Im Energieplan ist kein Erdgas-Versorgungsgebiet festgelegt. Somit fehlt die Planungssi- cherheit hinsichtlich eines sinnvollen Netzausbaus bzw. gezielter Netz- verdichtung. Es bleibt ein ungeklärter Konflikt zwischen vermehrter Nutzung (örtlich ungebundener) erneuerbarer Energien und wirtschaft- lichem Einsatz des leitungsgebundenen Energieträgers Erdgas, was eine geordnete Erreichung beider Ziele gefährdet. Sobald absehbar wird, dass die erneuerbaren Energien im Sinne der städtischen CO2-Politik einen massgeblichen Teil der Wärmeversorgung in mit Erdgas erschlos- senen Gebieten abdecken, ist es ratsam, rechtzeitig mit der Erdgas Zürich AG und allfälligen grossen Erdgasbezügern eine energieplane- rische Strategie zur Zukunft der örtlichen Erdgasversorgung zu erar- beiten. Die Energieplanung dient als Grundlage für Massnahmen der Raum- planung. Auf kommunaler Stufe sind die Festlegungen der Energie- planung in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Erwä- gungen sind im Bericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 darzustellen. Die energetischen Bauvorschriften sind im Baubewilligungsverfahren zu vollziehen. Im Rahmen der öffent- lichen Auflage der Richt- und Nutzungsplanung gemäss § 7 des Planungs- und Baugesetzes besteht für jedermann die Möglichkeit, sich über die energiepolitischen Zielsetzungen zu informieren und zum Planinhalt zu äussern.

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die revidierte Energieplanung der Stadt Bülach vom 7. Juli 2008 wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat Bülach, Marktgasse 28, 8180 Bülach, sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli