RRB Nr. 1636/2008
Kantonale Volksabstimmung vom 28. September 2008, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse
29. Oktober 2008Deutsch3 min
Source zh.ch
Kantonale Volksabstimmung vom 28. September 2008, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Oktober 2008
1636. Kantonale Volksabstimmung vom 28. September 2008, Feststellung der Rechtskraft der Ergebnisse Am 28. September 2008 fand die kantonale Volksabstimmung über fol- gende Vorlagen statt:
Erwägungen
1. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 14. Januar 2008 (ABl 2008, 64) A. Hauptvorlage (mit Berufsbildungsfonds gemäss §§ 26a–26e) B. Variante (ohne Berufsbildungsfonds)
2. A. Volksinitiative «Schutz vor Passivrauchen» (ABl 2006, 83) B. Gegenvorschlag des Kantonsrates: Gastgewerbegesetz (Änderung vom 28. April 2008; Rauchen in Innenräumen) Der Zusammenzug der durch die Wahlbüros ermittelten Auswertungs- ergebnisse wurde am 10. Oktober 2008 im Amtsblatt gemeindeweise veröffentlicht (ABl 2008, 1740). Stimmrechtsrekurse gemäss §§ 147 ff. des Gesetzes über die politi- schen Rechte vom 1. September 2003 (GPR) sind innert der mit der Veröffentlichung der Ergebnisse angesetzten Frist von fünf Tagen keine erhoben worden. Die veröffentlichten Auswertungsergebnisse sind dem- nach unverändert geblieben. Gestützt auf § 83 Abs. 1 GPR hat der Regierungsrat demzufolge als wahlleitende Behörde die Rechtskraft des Ergebnisses dieser kantona- len Volksabstimmung festzustellen. Für die Inkraftsetzung der von den Stimmberechtigten zusammen mit der Variante B angenommenen und in der Stichfrage bevorzugten Hauptvorlage A betreffend Einführungs- gesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 14. Ja- nuar 2008 ist die Bildungsdirektion zu beauftragen, dem Regierungsrat einen entsprechenden Antrag zu unterbreiten. Ebenso ist die Volkswirt- schaftsdirektion zu beauftragen, dem Regierungsrat einen Antrag zur Inkraftsetzung der Änderung des Gastgewerbegesetzes gemäss der von den Stimmberechtigten angenommenen Volksinitiative «Schutz vor Passivrauchen» vorzulegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstim- mung vom 28. September 2008 über das Einführungsgesetz zum Bun- desgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 14. Januar 2008 (ABl 2008, 64) gemäss den im Amtsblatt vom 10. Oktober 2008 veröffentlich- ten Ergebnissen (ABl 2008, 1740) sowohl die Hauptvorlage A (mit Berufsbildungsfonds gemäss §§ 26a–26e) als auch die Variante B (ohne Berufsbildungsfonds) rechtskräftig angenommen und in der Stichfrage die Hauptvorlage A rechtskräftig bevorzugt haben.
II. Es wird weiter festgestellt, dass die Stimmberechtigten in der Volksabstimmung vom 28. September 2008 gemäss den im Amtsblatt vom 10. Oktober 2008 veröffentlichten Ergebnissen (ABl 2008, 1740) die Volksinitiative «Schutz vor Passivrauchen» (ABl 2006, 83) rechts- kräftig angenommen und den Gegenvorschlag des Kantonsrates betref- fend Gastgewerbegesetz (Änderung vom 28. April 2008; Rauchen in Innenräumen) rechtskräftig verworfen haben.
III. Die Bildungsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Antrag zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 14. Januar 2008 gemäss der Hauptvorlage A zu unterbreiten.
IV. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Antrag zur Inkraftsetzung der Änderung des Gastgewerbegesetzes gemäss der von den Stimmberechtigten angenommenen Volksinitiative «Schutz vor Passivrauchen» zu unterbreiten.
V. Veröffentlichung von Dispositiv I und II im Amtsblatt, Textteil.
VI. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Bildungs- direktion, die Volkswirtschaftsdirektion, die Direktion der Justiz und des Innern und an das Statistische Amt.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi