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Entscheid

RRB Nr. 1638/2008

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hüttikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

29. Oktober 2008Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hüttikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Oktober 2008

1638. Gemeindeordnung (Hüttikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hüttikon haben am 1. Juni 2008 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung (GO) zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpas- sungen an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die politischen Rechte. Die Änderungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hüttikon am 1. Juni 2008 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Hüttikon, Gemeindeverwaltung, Zürcherstrasse 22, 8115 Hüttikon, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissacker- strasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi