RRB Nr. 1640/2022
Etzelwerk Übergangskonzession, Verlängerung
14. Dezember 2022Deutsch5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Dezember 2022
1640. Etzelwerk (Verlängerung Übergangskonzession)
Erwägungen
A. Für den Betrieb des Etzelwerks wurde den Schweizerischen Bundes- bahnen (SBB, Konzessionärin) eine Übergangskonzession zur Nutzung der Wasserkraft wie folgt erteilt: – am 28. Februar 2016 von den Stimmberechtigten der Bezirke Einsiedeln und Höfe des Kantons Schwyz – am 13. April 2016 vom Kantonsrat des Kantons Schwyz – am 24. Mai 2016 vom Regierungsrat des Kantons Zug und – am 25. Mai 2016 vom Regierungsrat des Kantons Zürich (RRB Nr. 494/2016). Am 13. Mai 2016 wurde auch die bisherige Pumpkonzession durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz verlängert. Die Fliesswasser- und die Pumpkonzession wurden auf die Dauer vom 13. Mai 2017 bis 31. Dezember 2022 befristet. Diese Übergangskonzessionen waren nötig, weil die bisherigen Kon- zessionen am 12. Mai 2017 ausliefen und ohne Erneuerung bzw. Ver- längerung ein konzessionsloser Zustand gedroht hätte. Die Konzeden- ten waren davon ausgegangen, dass die Zeit bis Ende 2022 für das Aus- handeln neuer Konzessionen ausreichen würde.
B. Das damals bereits laufende Konzessionsverfahren wurde denn auch ohne Unterbrechung weitergeführt. Die für die anstehende Ertei- lung bzw. Erneuerung der Fliess- und der Pumpwasserkonzession zu beachtenden Nutz- und Schutzinteressen sind vielschichtig und kom- plex. Neben den von der Gesuchstellerin zu erbringenden Gesuchs- unterlagen waren und sind auch die behördlichen Abklärungen auf- wendig und zeitintensiv. Das gesamte Konzessionsverfahren untersteht zudem einer zweistufigen Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Konzessions- und Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren konnte in den vergangenen Jahren (während der Laufzeit der Über- gangskonzession) so weit vorangetrieben werden, dass am 27. November 2022 die Bezirke Einsiedeln und Höfe an der Urne über die «Neukon- zessionierung Etzelwerk» abstimmen konnten. Beide Bezirke stimmten der Erteilung der neuen Konzession zu. Nach Annahme der Konzession durch die Stimmberechtigten der Bezirke Einsiedeln und Höfe kann diese aber noch nicht in Kraft treten. Die neue Konzession wird erst rechtswirksam, wenn sie einerseits durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigt ist und er auch die erforderliche Pumpkonzession (Zürichsee/Obersee – Sihlsee) erteilt hat. Anderseits müssen auch die Regierungsräte der Kantone Zürich und Zug eine Konzession erteilen, da
die Sihl, deren Wasserkraft durch das Etzelwerk genutzt wird, ein inter- kantonales Gewässer ist (Art. 38 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz vom 22. De- zember 1916 [SR 721.80]). Unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Rechtsmittelfristen sowie der Bearbeitungsfristen aller Behörden können diese Beschlüsse frühestens im ersten Quartal 2023 gefasst werden. Des- halb droht nach dem 1. Januar 2023 erneut ein konzessionsloser und da- mit ungeregelter Zustand. Vor diesem Hintergrund ersuchten die SBB mit Schreiben vom 10. November 2022 um Verlängerung der bestehen- den Übergangskonzession (provisorische Betriebsbewilligung).
C. Diesem Gesuch kann entsprochen werden. Um zu verhindern, dass nach Ablauf der Übergangskonzession am 31. Dezember 2022 ein kon- zessionsloser Zustand mit unabsehbaren Folgen hinsichtlich Strompro- duktion, Restwasser, Hochwassersicherheit, Haftpflicht usw. eintritt, soll die bestehende, mit RRB Nr. 494/2016 erteilte Übergangskonzession bis zum Inkrafttreten der neuen Konzessionen verlängert werden. Die Verlängerung der jeweiligen Übergangskonzession erfolgt durch alle Konzedenten und in gegenseitiger Absprache.
D. Da wegen des noch hängigen Konzessionsverfahrens bereits am 1. Januar 2023 ein konzessionsloser Zustand droht, im Zusammenhang mit der bisherigen Verlängerung der Konzession für das Etzelwerk keine Probleme aufgetreten sind und eine (vorübergehenden) Stilllegung des Werks, insbesondere im ersten Winterquartal 2023, dem derzeitigen öf- fentlichen Interesse an einer möglichst hohen Produktion von Energie aus Wasserkraft entgegensteht, ist die vorsorgliche Verlängerung der Übergangskonzession bis zum Eintritt der Rechtskraft aller erforder- lichen Beschlüsse über die neue Konzession nötig (vgl. § 6 Verwaltungs- rechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Die Verlängerung der bis Ende 2022 laufenden Übergangskonzession hat sowohl sichernden als auch regelnden Charakter, da der drohende konzessionslose Zustand vorübergehend geregelt und gleichzeitig die vorläufige Weitergeltung der bestehenden Übergangskonzession gesichert wird. Die Massnahme ist gerechtfertigt, weil der bisher geltende Zustand unverändert beibe- halten wird und die Weitergeltung zeitlich begrenzt ist (voraussichtlich bis ungefähr Mitte 2023). Unter den Konzedenten besteht zudem Einig- keit über die Erteilung der Konzession, und die Stimmberechtigten der Bezirke Einsiedeln und Höfe haben dieser bereits zugestimmt.
E. Als zuständige Behörde zur Erteilung der neuen Konzession (vgl. § 65 Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 [LS 724.11]) ist der Regierungsrat auch zum Erlass vorsorglicher Massnahmen in diesem Verfahren zuständig.
F. Der Entscheid über die Verlängerung der Übergangskonzession gilt als Zwischenentscheid im Konzessionsverfahren zum Etzelwerk.
Dieser Zwischenentscheid präjudiziert den Konzessionsentscheid nicht. Es besteht ein besonderes, dringliches Interesse an einem nahtlosen Weiterbetrieb des Etzelwerks ab dem 1. Januar 2023. Es rechtfertigt sich somit, die Beschwerdefrist auf fünf Tage zu verkürzen (§ 53 in Ver- bindung mit 22 Abs. 3 VRG) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (§ 55 in Verbindung mit 25 Abs. 3 VRG).
G. Die Verfahrenskosten werden den Gesamtkosten des Konzessions- verfahrens belastet.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Übergangskonzession für den Betrieb des Etzelwerks gemäss RRB Nr. 494/2016 wird bis zum Eintritt der Rechtskraft der neuen Fliess- wasserkonzession verlängert (Wasserrecht Nr. 101 Bezirk Horgen).
II. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfäl- ligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
IV. Mitteilung an die Schweizerischen Bundesbahnen, Industrie- strasse 1, 3052 Zollikofen (E), den Regierungsrat des Kantons Zug, Seestrasse 2, Regierungsgebäude am Postplatz, 6301 Zug, den Regie- rungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6431 Schwyz, sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli