RRB Nr. 1641/2010
Teuerungszulage und Individuelle Lohnerhöhung auf 1. Januar 2011
17. November 2010Deutsch4 min
Source zh.ch
Teuerungszulage und Individuelle Lohnerhöhung auf 1. Januar 2011
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. November 2010
1641. Teuerungszulage und Individuelle Lohnerhöhung auf 1. Januar 2011
Erwägungen
A. Teuerungsausgleich Bis Ende 2009 galt die Regelung, dass der Regierungsrat die Teue- rungszulage jeweils gemäss dem Zürcher Städteindex der Konsumen- tenpreise vom November auf den 1. Januar des folgenden Jahres festlegt (a§ 42 Personalverordnung PVG). Mit den Änderungen der Personal- verordnung auf 1. Januar 2010 wurde diese Bestimmung dahingehend geändert, dass sich die Teuerungszulage neu nach dem Stand des Landes- indexes der Konsumentenpreise, Basis Dezember 2005, per Ende Sep- tember richtet. Die Jahresteuerung gemäss dem Landesindex betrug im September 2010 0,3%. Dementsprechend soll dem Staatspersonal auf 1. Januar 2011 eine Teuerungszulage von 0,3% ausgerichtet werden. Im KEF 2011–2014 vom 15. September 2010 (RRB Nr. 1353/2010) wurden für 2011 die Mittel für eine Teuerungszulage von 1,1% der Lohnsumme zentral in der Leistungsgruppe Nr. 4950 eingestellt. Nach Abzug der für die Teuerungszulage benötigten 0,3% verbleiben daher 0,8% im Budget 2011.
B. Individuelle Lohnerhöhung Gemäss KEF 2011–2014 vom 15. September 2010 (RRB Nr. 1353/ 2010) stehen im 2011 0,4% der Lohnsumme für Individuelle Lohner- höhungen zur Verfügung. Diese werden vollumfänglich aus den Rota- tionsgewinnen finanziert. Die durchschnittliche Lohnentwicklung des Kantons orientiert sich grundsätzlich an jener von Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirtschaftsraum Zürich unter Berücksichtigung der Situation des kantonalen Finanzhaushaltes (§ 16 PVO). Gemäss Umfra- gen bei Arbeitgebern wird zurzeit für 2011 schweizweit mit einer Lohn- steigerung im Bereich von 1,6% gerechnet. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, soll neben den bewilligten 0,4% zusätzlich 0,8% für Individuelle Lohnerhöhungen zur Verfügung gestellt werden. Insge- samt können somit 1,2% der Lohnsumme für Individuelle Lohnerhö- hungen eingesetzt werden.
C. Vollzug Da der Prozess für die Individuellen Lohnerhöhungen auf 1. Januar 2011 allgemein schon weit fortgeschritten ist, können zusätzliche Indivi- duelle Lohnerhöhungen rückwirkend auf 1. Januar 2011 bis spätestens Ende März 2011 gewährt werden.
D. Lohnentwicklung insgesamt Zusätzlich zu den insgesamt 1,2% für Individuelle Lohnerhöhungen wurden 0,2% für Einmalzulagen zur Verfügung gestellt (RRB Nr. 1353/ 2010). Zusammen mit der Teuerungszulage von 0,3% ergibt dies insge- samt eine Quote von 1,7% der Lohnsumme, die 2011 für lohnwirksame Massnahmen für das kantonale Personal verwendet werden können.
E. Nicht budgetierte Beitragssatzerhöhungen der EO und ALV Der Beitragssatz der AHV/IV/EO wird je für Arbeitnehmende und Arbeitgeber von 5,05% auf 5,15% erhöht. Die Ansätze für die Arbeits- losenversicherung werden per 2011 je für Arbeitnehmende und Arbeit- geber von 1% auf 1,1% erhöht. Zusätzlich wird als Solidaritätsbeitrag für Einkommen von Fr. 126 001 bis Fr. 315 000 pro Jahr neu ein Abzug je für Arbeitnehmende und Arbeitgeber von 0,5% erhoben. Dem Kanton entstehen daraus Mehrkosten von rund 10 Mio. Franken, die nicht in die KEF-Planung 2011–2014 eingestellt wurden. Zur Deckung dieser Mehrkosten dürfen die Leistungsgruppen ihre Budgetkredite im Umfang ihrer Belastung durch diese Beitragssatzerhöhungen über- schreiten.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Für 2011 wird dem Staatspersonal und den Bezügerinnen und Be- zügern von staatlichen Ruhegehältern eine Teuerungszulage von 0,3% ausgerichtet. Damit gilt der Stand des Landesindexes für Konsumen- tenpreise, Basis Dezember 2005, vom September 2010 mit 103,4 Punk- ten als ausgeglichen.
II. Für Individuelle Lohnerhöhungen für 2011 werden zusätzlich 0,8% und damit insgesamt 1,2% der Lohnsumme zur Verfügung gestellt. Lohnerhöhungen, welche auf den 1. Januar 2011 erfolgen, werden spätestens im März 2011 ausgerichtet.
III. Für die Lehrpersonen aller Stufen gelten die Termine für Lohn- erhöhungen, welche die Bildungsdirektion festlegt.
IV. Die Leistungsgruppen dürfen ihre Budgetkredite 2011 im Um- fang der Belastung, die sich aus der Teuerungszulage von 0,3% der Lohn- summe, aus individuellen Lohnerhöhungen von 0,8% der Lohnsumme sowie aus der Erhöhung der EO- und ALV-Arbeitgeberbeiträge ergibt, überschreiten.
V. Veröffentlichung von Dispositiv I, II und III im Amtsblatt.
VI. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, das Kassationsgericht, das Obergericht, das Sozialver- sicherungsgericht, das Verwaltungsgericht, die Universität, die Zürcher Fachhochschulen, die Gebäudeversicherung, das Universitätsspital, das Kantonsspital Winterthur, den Kirchenrat, den Synodalrat, den Ombuds- mann, die Parlamentsdienste des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, den Datenschutzbeauftragten und die Vereinigten Personalverbände (Cécile Krebs, Museumstrasse 7, 8400 Winterthur).
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi