RRB Nr. 1660/2010
Gemeindewesen, Zweckverband Berufswahlschule Limmattal (BWL), Genehmigung der neuen Statuten, Wiedererwägung
24. November 2010Deutsch3 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Berufswahlschule Limmattal (BWL), Genehmigung der neuen Statuten, Wiedererwägung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. November 2010
1660. Gemeindewesen (Zweckverband Berufswahlschule Limmattal [BWL])
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Dietikon und Schlieren sowie die Schul- gemeinde Urdorf bilden zusammen seit 1994 einen Zweckverband für die Führung der den Verbandsgemeinden obliegenden Berufsvorberei- tungsjahre gemäss § 6 des Einführungsgesetzes über die Berufsbildung (EG BBG; RRB Nr. 1061/1994). Die Stimmberechtigten der drei Verbandsgemeinden des Zweckverbands Berufswahlschule Limmattal (BWL) haben am 17. Juni und 27. September 2009 der Totalrevision der Statuten zugestimmt. Mit Beschluss Nr. 226 vom 17. Februar 2010 ge- nehmigte der Regierungsrat die Statuten der Berufswahlschule Limmat- tal im Sinne der Erwägungen. Die Bestimmung von Art. 22 Abs. 2 der Statuten wurde mit Blick auf § 12 Abs. 4 lit. g EG BBG so verstanden, dass es sich im Bereich von unbefristeten Anstellungen lediglich um eine Antragstellung der Schulleitung an die Schulkommission handeln könne. Mit Schreiben vom 29. März 2010 wandte der Präsident der Schul- kommission der Berufswahlschule Limmattal bezüglich dieser Erwä- gungen ein, dass sich seiner Ansicht nach § 12 EG BBG lediglich auf die Organisation der kantonalen Berufsschulen, nicht jedoch auf das Be- rufsvorbereitungsjahr beziehe. Nach erneuter Durchsicht der massgebenden Unterlagen kann sich der Regierungsrat der Einschätzung des Präsidenten der Schulkommis- sion der Berufswahlschule Limmattal anschliessen. Dies hat zur Folge, dass Art. 22 Abs. 2 der Statuten vorbehaltlos zu genehmigen ist. Der Beschluss des Regierungsrates vom 17. Februar 2010 ist daher bezüglich dieses Punktes in Wiedererwägung zu ziehen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. In Wiedererwägung von RRB Nr. 226/2010, Dispositiv I, werden die Statuten des Zweckverbands Berufswahlschule Limmattal vorbehaltlos genehmigt.
II. Mitteilung an die Berufswahlschule Limmattal (BWL), Sekreta- riat, Schöneggstrasse 36, 8953 Dietikon, die Stadträte und Schulpflegen der Politischen Gemeinden Dietikon, Kirchplatz 5, 8653 Dietikon, und Schlieren, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren, die Schulpflege der Schul- gemeinde Urdorf, Schulverwaltung, Im Embri 49, 8903 Urdorf, den Bezirksrat Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon, sowie an die Bildungs- direktion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi