Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 1678/2009

Gemeindewesen, Zivilgemeinde Trüllikon, Auflösung

28. Oktober 2009Deutsch3 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Oktober 2009

1678. Zivilgemeinde Trüllikon (Auflösung)

1. a) Art. 83 der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Kantonsver- fassung (KV) sieht lediglich noch zwei Gemeindearten – die politische Gemeinde sowie die Schulgemeinde – vor. In diesem Sinn bestimmt Art. 143 Abs. 1 KV, dass die Zivilgemeinden bisherigem Recht unter- stehen und nach dessen Vorschriften zwingend innert vier Jahren seit Inkrafttreten der Kantonsverfassung – mithin bis spätestens 1. Januar 2010 – mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt werden müssen. Über die Auflösung und die Vereinigung von Zivilgemeinden mit anderen Gemeinden beschliesst der Regierungsrat (§ 6 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [GG]). Nach der Praxis des Regierungsrates ist die Zustimmung der politischen Gemeinde nicht erforderlich (vgl. dazu den Entscheid des Regierungsrates vom 19. August 1963, in ZBl 65/1964, S. 185 ff., 187). b) Nach der Auflösung und Vereinigung der Zivilgemeinde mit der politischen Gemeinde tritt Letztere in die Rechtsverhältnisse der aufge- lösten Zivilgemeinde ein (§ 9 Abs. 1 GG). Ihre Aktiven und Passiven sowie die übrigen Rechtsverhältnisse (z. B. Verpflichtungen aus privat- oder öffentlich-rechtlichen Verträgen) gehen auf die politische Gemeinde über (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil 2000, N. 1f. zu § 9 GG). Dementsprechend muss sie auch die Aufgaben der Zivilgemeinde übernehmen (§ 15 GG).

2. Die Gemeindeversammlung der Zivilgemeinde Trüllikon beschloss am 11. Juni 2009 ihre Auflösung und die Vereinigung mit der Politischen Gemeinde Trüllikon auf den 31. Dezember 2009. Der Zeitpunkt der Auf- lösung und Vereinigung ist mit der Politischen Gemeinde Trüllikon ab- gesprochen. Die Zivilgemeinde Trüllikon ist somit auf den 31. Dezem- ber 2009 aufzulösen und mit der Politischen Gemeinde Trüllikon zu ver- einigen. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Trüllikon auf die Politische Gemeinde Trüllikon über. Dementsprechend ist die Zivilvorsteherschaft Trüllikon zu verpflichten, die Protokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Trüllikon der Politischen Gemeinde Trüllikon zu übergeben. Schliesslich ist der Bezirksrat Andel- fingen zu verpflichten, den Vollzug zu überwachen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Zivilgemeinde Trüllikon wird auf den 31. Dezember 2009 auf- gelöst und mit der Politischen Gemeinde Trüllikon vereinigt.

II. Auf diesen Zeitpunkt gehen die Aktiven und Passiven sowie alle übrigen Rechte und Pflichten der aufgelösten Zivilgemeinde Trüllikon auf die Politische Gemeinde Trüllikon über.

III. Die Zivilvorsteherschaft Trüllikon wird verpflichtet, die Protokolle, Register und Akten der aufgelösten Zivilgemeinde Trüllikon der Poli- tischen Gemeinde Trüllikon zu übergeben.

IV. Der Bezirksrat Andelfingen wird verpflichtet, den Vollzug zu überwachen.

V. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil.

VI. Mitteilung an die Zivilvorsteherschaft Trüllikon (Präsident: Hans Hertli, Steig 17, 8466 Trüllikon [E]), den Gemeinderat Trüllikon, Diessen- hoferstrasse 11, 8466 Trüllikon (E), den Bezirksrat Andelfingen, Schloss- gasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi