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Entscheid

RRB Nr. 1688/2008

Finanzausgleichsbeiträge 2009 für die Städte Zürich und Winterthur, Festsetzung

5. November 2008Deutsch5 min

Source zh.ch

Finanzausgleichsbeiträge 2009 für die Städte Zürich und Winterthur, Festsetzung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. November 2008

1688. Finanzausgleichsbeiträge 2009 für die Städte Zürich und Winterthur

Erwägungen

1. Mit Beschluss Nr. 3492/1985 gewährte der Regierungsrat den Städ- ten Zürich und Winterthur gemäss § 33a des Finanzausgleichsgesetzes vom 11. September 1966 (FAG) aus dem verstärkten Steuerkraftaus- gleich erstmals Beiträge für ihre Kunstinstitute von kantonaler und regionaler Bedeutung. § 16 Abs. 2 der Verordnung zum Finanzaus- gleichsgesetz vom 29. November 1978 bestimmt, dass von den Nettoab- lieferungen an den Steuerkraftausgleichsfonds höchstens 10% an die Städte Zürich und Winterthur überwiesen werden. Wie in den Vorjah- ren ist der Satz auch für 2009 auf 10% festzulegen unter Beibehaltung der 2008 eingeführten oberen Grenze von 30 Mio. Franken. Aufgrund der Berechnungen des Gemeindeamtes können für 2009 aus dem verstärkten Steuerkraftausgleichfonds 28,5 Mio. Franken zugunsten der Kulturinstitutionen in den Städten Zürich und Winter- thur erwartet werden. Dieser Betrag ist im Budget 2009 eingestellt.

2. Gestützt auf § 33a Abs. 3 FAG wurden die Beiträge an die Städte Zürich und Winterthur seit der Kantonalisierung des Opernhauses ent- sprechend dem Verhältnis der städtischen Gesamtsubventionen für die einzelnen Kunstinstitute errechnet. Seit 1995 wurden die durchschnitt- lich erwarteten rund 14 bis 15 Mio. Franken in einem Verhältnis von ungefähr 83:17 auf die Städte Zürich und Winterthur verteilt (Abschöp- fung 1998: 14,5 Mio. Franken). Infolge der Lastenausgleichsvorlage vom 7. Februar 1999 lockerte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2184/1999 erstmals für 2000 die enge Anbindung der Finanzausgleichsbeiträge gemäss § 33a FAG an die Gesamtsubventionen der beiden Städte Zürich und Winterthur. Dabei sollten die Stadtkassen grundsätzlich im selben Umfang wie vor der Einführung des Lastenausgleichs entlastet werden. Die über die rund 14 bis 15 Mio. Franken hinausgehenden Mittel können für eine punktuelle Verbesserung der finanziellen Möglichkeiten von Kulturinstitutionen eingesetzt werden. Als Ziel wird ein Verteilschlüssel für die beiden Städte im Verhältnis von 70:30 angestrebt. Zur Umsetzung führte der Regierungsrat gleichzeitig ein neues Ver- teilungsmodell mit zwei Gruppen ein: In die Gruppe 1 gehören die pau- schalen Finanzausgleichsbeiträge an die Städte Zürich und Winterthur. In der Gruppe 2 werden die Kulturinstitute zusammengefasst, für die Beiträge aus dem erwarteten Mehranteil der Abschöpfung bestimmt

sind. Bei der Gruppe 2 werden diese Sonderbeiträge an die Stadtkasse unter der Auflage ausgerichtet, dass sie vollumfänglich für die Erhöhung der eigenen Beiträge an die begünstigten Institute verwendet werden. Der über die beiden Gruppen hinausgehende Restanteil wird in einer dritten Stufe im Verhältnis von 70:30 ohne weitere Auflagen auf die bei- den Städte Zürich und Winterthur aufgeteilt, mit anderen Worten eben- falls der Gruppe 1 zugewiesen. 2000 wurden in die Gruppe 2 aufgenom- men: Fotomuseum Winterthur, Technorama, Theater Winterthur, Musik- kollegium Winterthur und Kunstverein Winterthur. Dieses Modell führte der Regierungsrat von 2001 bis 2008 weiter (RRB Nrn. 1891/2000, 1726/2001, 1838/2002, 1916/2003, 1863/2004, 1816/2005, 820/2007, 114/ 2008). Dabei bezog er ab 2004 neu auch die Zürcher Filmstiftung in die Gruppe 2 ein. Das Verteilungsmodell ist ein weiteres Jahr fortzusetzen.

3. Die endgültige Verteilung der durchlaufenden Finanzausgleichs- beiträge für 2009 an die beiden Stadtkassen obliegt im Sinne der oben stehenden Erwägungen der Direktion der Justiz und des Innern. Die Überweisung kann frühestens im Dezember 2009, nach der Ermittlung der Nettoablieferungen 2009 in den Ausgleichsfonds, erfolgen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Anteil der Städte Zürich und Winterthur für die Kulturinstitute an den Nettoablieferungen in den Ausgleichsfonds gemäss § 33a Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes wird für 2009 auf 10% festgesetzt bis zum Höchstbetrag von 30 Mio. Franken.

II. Die Verteilung für 2009 geschieht in drei Stufen: a) Gruppe 1: Finanzausgleichsbeiträge zur Entlastung der Städte Zürich und Winterthur für die grossen Kunstinstitute Stadt Zürich pauschal Fr. 12 400 000 für Schauspielhaus Zürich AG, Tonhalle-Gesellschaft Zürich, Zürcher Kunstgesellschaft / Stiftung Zürcher Kunsthaus Stadt Winterthur pauschal Fr. 2 600 000 für Theater am Stadtgarten Winterthur, Musikkollegium Winterthur, Kunstverein Winterthur

b) Gruppe 2: Finanzausgleichsbeiträge an die Stadt Winterthur und die Stadt Zürich zugunsten Stiftung Fotomuseum Winterthur Fr. 200 000 Technorama Fr. 300 000 Theater Winterthur Fr. 500 000 Musikkollegium Winterthur Fr. 250 000 Kunstverein Winterthur Fr. 250 000 Zürcher Filmstiftung Fr. 3 000 000 c) Mehrertrag über Fr. 19 500 000: Finanzausgleichsbeiträge an die Stadt Winterthur und die Stadt Zürich Fr. 9 000 000 Total: Fr. 28 500 000

III. Die endgültige Verteilung der Finanzausgleichsbeiträge 2009 erfolgt durch die Direktion der Justiz und des Innern nach folgenden Grundsätzen: – Ein Mehrertrag über Fr. 19 500 000 wird bis zum Betrag von 30 Mio. Franken der Gruppe 1 zugeschlagen und im Verhältnis 70:30 auf die Städte Zürich und Winterthur aufgeteilt. – Ein Minderertrag wird anteilmässig auf die Beiträge der Gruppe 2 aufgeteilt.

IV. Die Stadt Winterthur und die Stadt Zürich werden verpflichtet, die Finanzausgleichsbeiträge gemäss Ziffer II.b vollumfänglich für die Erhöhung ihrer Beiträge an die begünstigten Institute zu verwenden.

V. Mitteilung durch Zuschrift der Direktion der Justiz und des Innern an den Stadtrat von Zürich und den Stadtrat Winterthur, das Präsidial- departement der Stadt Zürich und das Departement Kulturelles und Dienste der Stadt Winterthur (je für sich selbst und zuhanden der strate- gischen und der operativen Führung der begünstigten Kulturinstitute) sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi