RRB Nr. 17/2013
Strassenlärmsanierungsprogramm, Region Winterthur Ost, Durchführung
10. Januar 2013Deutsch6 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Januar 2013
17. Sanierungsprogramm Lärmschutz Region Winterthur Ost
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Lärmsanierung an Staatsstrassen muss gemäss Art. 17 der Lärm- schutzverordnung (LSV) bis 31. März 2018 abgeschlossen sein. Nur bis zum Ablauf dieser Sanierungsfrist leistet der Bund den Kantonen Bei- träge von rund 25% der Sanierungskosten. Nach Ablauf dieser Sanie- rungsfrist werden keine Bundesbeiträge mehr ausgerichtet und Grund- eigentümerinnen und Grundeigentümer, die unter Überschreitung von Grenzwerten leiden, können Entschädigungsforderungen geltend ma- chen. Das Ziel des Kantons Zürich ist es deshalb, bis zum Ablauf der Sanierungsfrist die Lärmsanierung an Staatsstrassen abgeschlossen zu haben.
B. Nächste Sanierungsetappe Die gesamte Lärmsanierung erfolgt in Etappen, wobei für die Beur- teilung der Dringlichkeit im Wesentlichen die Kriterien von Art. 17 LSV massgebend sind. In Anwendung dieser Kriterien auf die Daten des Lärmübersichtskatasters des Kantons Zürich ergibt sich eine Priorisie- rung der Sanierungsregionen. Für zwölf Regionen wurde die Baudirek- tion bereits vom Regierungsrat beauftragt, die Strassenlärmsanierung anzugehen. Wie erwartet, weisen die gleichzeitig ausgelösten Lärm- sanierungsprojekte in den einzelnen Gemeinden bereits nach kurzer Zeit einen sehr unterschiedlichen Bearbeitungsstand auf. Der Fort- schritt der gemeindeweisen Sanierungsprojekte wird stark beeinflusst durch die Anzahl der zu untersuchenden baulichen Lärmschutzmass- nahmen, der zu untersuchenden lärmbelasteten Gebäude, durch die Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigen- tümern und den Gemeinden sowie durch die Koordination mit Lärm- sanierungsvorhaben anderer Anlagehalter. Damit die Sanierungen aber bis 2018 abgeschlossen werden können, ist bereits mit der nächsten Etappe zu beginnen. Die Region Winterthur Ost liegt nach den erwähnten Kriterien im Handlungsfeld C mit einer geringen Dringlichkeit. Gestützt auf den Leitfaden für Strassenlärm des Bundesamts für Umwelt und des Bundesamts für Strassen vom Dezember 2006, ist die bestehende Lärmbelastung pro Gebäude auf einen Sanierungshorizont
von 20 Jahren hochzurechnen. Ausserdem ist bei der Lärmberechnung der Zustand der Strassenbeläge zu berücksichtigen. Die Darstellung des errechneten Lärmkatasters erfolgt gemeindeweise auf Übersichts- plänen, die sich auf Daten des Geographischen Informationssystems stützen. Im vorliegenden Sanierungsprogramm für die Staatsstrassen in der Region Winterthur Ost sind die Gemeinden Altikon, Bertschikon, Dä- gerlen, Dinhard, Elgg, Ellikon a. d. Th., Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Rickenbach, Seuzach und Wiesendangen enthalten. In diesen Gemein- den wurde im Rahmen einer Vorstudie die Machbarkeit von baulichen Lärmschutzmassnahmen innerorts abgeklärt. Neben dem Hauptkrite- rium Ortsbild waren beim Entscheid über die zu treffenden Massnahmen weitere Kriterien wie Verkehrssicherheit, Wohnhygiene und Lärmschutz- wirkung zu berücksichtigen. Die Anwendung der genannten Kriterien hat ergeben, dass bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände oder -wälle innerorts nur in wenigen Fällen ausführbar sind. Für Gebäude mit ver- bleibenden Grenzwertüberschreitungen müssen in einem nachfolgenden Verfahren Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt und Schall- schutzfenster eingebaut werden. In ihren Stellungnahmen haben die be- troffenen Gemeinden diesen Abklärungen zugestimmt.
C. Vorgehen Nach Absprache mit dem Amt für Verkehr der Volkswirtschafts- direktion werden die bereinigten Ergebnisse über die baulichen Mass- nahmen in einem Bericht zum «Beurteilungsplan Machbarkeit» festge- halten. Plan und Bericht zur Machbarkeit von Lärmschutzmassnahmen stellen die Grundlage für die nachfolgende weitere Projektierung des Lärmschutzes dar. Anschliessend sind die Massnahmen im Detail zu dimensionieren und pro Gemeinde einzelne Projekte zu erarbeiten. Konkret bedeutet dies, dass die für den Lärmschutz zuständige Fachstelle der Baudirektion die Planung der akustischen Projekte für Lärmschutzwände in Anwen- dung der §§ 12 und 13 des Strassengesetzes (StrG), die Ermittlung des Sanierungsumfangs für die notwendigen Schallschutzfenster und den Einbau und die Kostenrückerstattung für die Schallschutzfenster und die Schalldämmlüfter leiten wird. Gestützt auf die akustischen Lärm- sanierungsprojekte, erfolgen die Projektierung, öffentliche Auflage und Projektfestsetzung der konkreten Lärmschutzwände bzw. Schallschutz- fenster in Anwendung von §§ 15–18 StrG. Die Kosten der Lärmsanierungsmassnahmen trägt nach dem Ver- ursacherprinzip der jeweilige Anlagehalter; insbesondere Lärmschutz- wände und Dämme gehen zulasten des Strassenhalters, d. h. zulasten
der öffentlichen Hand. Sind Gebäude von mehreren Anlagen, z. B. von National- und Staatsstrassen belastet, so werden die Kosten für die Lärmsanierung gemäss Art. 16 Abs. 3 LSV aufgeteilt. Die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern an stark belasteten Liegenschaften mit Alarmwertüberschreitungen werden den Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern zu 100% rückerstattet (Pflichtteil). Hingegen wer- den gemäss RRB Nr. 1169/2008 bei Liegenschaften, deren Belastung zwischen Immissionsgrenzwert (IGW) und Alarmwert liegt, nur lärm- abhängige, freiwillige Beiträge an eine von der Eigentümerin oder vom Eigentümer durchgeführte Fenstersanierung ausgerichtet (Beitragsteil). Die Abklärungen haben gezeigt, dass in den zwölf Gemeinden des Sanierungsprogramms Region Winterthur Ost für bauliche Lärmschutz- massnahmen innerorts mit Kosten von rund 1,3 Mio. Franken zu rech- nen ist. Für Schallschutzfenster und Schalldämmlüfter im Rahmen des Pflichtteils (Gebäude mit einer Belastung über dem Alarmwert) erge- ben sich Kosten von rund 0,2 Mio. Franken. Für den Beitragsteil (Ge- bäude mit einer Belastung zwischen IGW und Alarmwert) liegen noch keine Erfahrungswerte vor. Diese Kosten werden auf rund 0,5 Mio. Fran- ken geschätzt. Die Kosten für Eigenleistungen betragen rund 0,2 Mio. Franken. Für Unvorhergesehenes werden 0,3 Mio. Franken eingesetzt. Für die Projektierung und die Realisierung der Lärmsanierungsmass- nahmen ist je nach Gemeinde mit einer Dauer von drei bis fünf Jahren zu rechnen. Die Ausgabenbewilligung erfolgt gemeinsam mit der jewei- ligen Projektfestsetzung pro Ort. in Mio. Franken Lärmschutzwände (Pflichtteil) rund 1,3 Schallschutzfenster und Schalldämmlüfter (Pflichtteil) rund 0,2 Schallschutzfenster (Beitragsteil) rund 0,5 Eigenleistungen rund 0,2 Unvorhergesehenes rund 0,3 Total Programm Winterthur Ost 2,5 An diese Kosten leistet der Bund wie bereits erwähnt Beiträge von rund 25% der Sanierungskosten. Die Beiträge werden mittels Programm- vereinbarungen (Umsetzung NFA) geregelt.
D. Kostentragung Mit Beschluss Nr. 1178/2011 hat der Regierungsrat für die Lärm- sanierung an Staatsstrassen (ohne Städte Zürich und Winterthur) einen Bruttorahmenkredit von 90 Mio. Franken (netto 77 Mio. Franken) be- willigt. Der Bruttorahmenkredit wurde bis heute mit rund 31 Mio. Fran- ken beansprucht. Die Städte Zürich und Winterthur dürfen ihre Auf-
wendungen der Baupauschale belasten. Um die Lärmsanierungen an den Staatsstrassen fristgerecht bis 2018 abschliessen zu können, soll sich das Programm des Kantons Zürich nicht auf die verfügbaren Bundes- mittel ausrichten. Vielmehr soll am Ziel festgehalten werden, die Sanie- rungen ungefähr linear auf die verbleibenden Jahre bis 2018 zu vertei- len. Dies hat zur Folge, dass die Sanierungsarbeiten teilweise durch den Kanton vorzufinanzieren sind. Der vorfinanzierte Teil soll jedoch je- weils mit der nachfolgenden Programmvereinbarung beim Bund als beitragsberechtigt angemeldet werden. Ein solches Vorgehen ist mit dem Bundesamt für Umwelt abgesprochen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, das Strassenlärmsanierungs- programm für die Region Winterthur Ost im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassen- gesetzes und die Finanzierung der einzelnen Projekte.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi