RRB Nr. 1704/2010
Eidg. Volksabstimmung vom 28. November 2010, Ergebnisse, Veröffentlichung
1. Dezember 2010Deutsch2 min
Source zh.ch
Eidg. Volksabstimmung vom 28. November 2010, Ergebnisse, Veröffentlichung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Dezember 2010
1704. Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2010, Ergebnisse, Publikation Am 28. November 2010 fand die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt:
Erwägungen
1. Volksinitiative vom 15. Februar 2008 «Für die Ausschaffung krimi- neller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» (Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010, BBl 2010 4241) und als direkten Gegenentwurf den Bundesbeschluss vom 10. Juni 2010 über die Aus- und Wegweisung krimineller Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Bundes- verfassung (BBl 2010 4243) sowie
2. Volksinitiative vom 6. Mai 2008 «Für faire Steuern. Stopp dem Miss- brauch beim Steuerwettbewerb (Steuergerechtigkeits-Initiative)» (Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010, BBl 2010 4245). Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. De- zember 1976 über die politischen Rechte sind die Ergebnisse im Amts- blatt zu veröffentlichen. Binnen einer Frist von drei Tagen, den Heraus- gabetag der vorliegenden Nummer des Amtsblattes nicht mitgerechnet, kann beim Regierungsrat betreffend diese Volksabstimmung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zu- zustellen. Die Abstimmungsprotokolle sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. No- vember 2010 werden mit Rechtsmittelbelehrung gemeindeweise im Amtsblatt, Textteil, veröffentlicht (ABl 2010, 2786).
II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ab- lauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.
III. Mitteilung an das Statistische Amt als kantonales Wahlbüro und an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi