RRB Nr. 1707/2008
Denkmalpflegefonds, Oberrieden, Evang.-ref. Kirchgemeinde, Kirchstrasse, Stuckdecke/ Schindeleindeckung, Restaurierung/Sanierung, Subvention, Zusicherung
5. November 2008Deutsch5 min
Source zh.ch
Denkmalpflegefonds, Oberrieden, Evang.-ref. Kirchgemeinde, Kirchstrasse, Stuckdecke/ Schindeleindeckung, Restaurierung/Sanierung, Subvention, Zusicherung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. November 2008
1707. Denkmalpflegefonds (8940)
Erwägungen
Gemeinde: Oberrieden Ortslage/Strasse: Kirchstrasse Objekt: Evang.-ref. Kirche Vers.-Nr.: 0419 Vorhaben: Restaurierung der Stuckdecke Kat.-Nr.: 3489 sowie Sanierung der Schindeleindeckung des Kirchturmdaches Gesuchsteller/in: Evang.-ref. Kirchgemeinde Oberrieden, Alte Landstrasse 36a, 8942 Oberrieden Gesuch vom: 20. März 2008 Eingang am: 21. März 2008 Subventionsberechtigte Kosten: Fr. 1 330 000 Beitrag höchstens: Fr. 399 000
Mit Eingabe vom 20. März 2008 ersuchte die Evang.-ref. Kirchge- meinde Oberrieden um eine Subvention an die Kosten für die Restau- rierung der Stuckdecke sowie die Sanierung der Schindeleindeckung des Kirchturmdaches des Gebäudes Vers.-Nr. 0419 in Oberrieden. Dem Gebäude ist kantonale Bedeutung zuzumessen (vgl. RRB Nr. 5113/1979). Die Kirche von Oberrieden weist einen seit der Reformation verbrei- teten einfachen längsrechteckigen Predigtsaal mit dreiseitigem Chor- abschluss auf. Die nächste Kirche ihres Erbauers Johann Jakob Gruben- mann, die Kirche in Wädenswil von 1764, folgt bereits dem Typus der Querkirche, der im Kanton Zürich bis 1847 (Kirche Thalwil) gebaut wurde. Die schlichten, harmonischen Formen des Äussern stehen im Gegensatz zum festlichen Innern. Eine einzige kühne säulenlose Wöl- bung bildet die Decke, welche die ganze Kirche, also Schiff und Chor, überspannt. Die leichten, bewegten Stuckaturen, Kanzel und Taufstein sind als gute Beispiele grubenmannscher Ausstattung erhalten geblie- ben. Die neuen Ausstattungsstücke der Renovation 1960/61 ordnen sich relativ unaufdringlich ein. Zusammen mit den beiden andern Gruben- mannkirchen (Wädenswil, Horgen) ist die Oberriedner Kirche Teil des Dreigestirns qualitätsvoller Kirchen am linken Zürichseeufer. Gemäss Kostenschätzung vom 18. März 2008 des Architekturbüros Messerli u. Partner AG, Oberrieden, ist für die vorgesehenen Renova- tionsarbeiten mit Gesamtkosten von Fr. 2 500 000 zu rechnen. Die Kos- ten der aufwendigen Restaurierung der Stuckdecke sowie der Sanierung des Kirchturmschindeldaches betragen alleine Fr. 1 330 000.
Gemäss § 204 Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) hat das Gemeinwesen, darunter insbesondere auch die Gemeinden, in seiner Tätigkeit dafür zu sorgen, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. In Bezug auf gemeindeeigene Objekte bedeutet diese so- genannte Selbstbindung, dass Schutz- und Pflegemassnahmen direkt von Gesetzes wegen, also ohne besondere Schutzanordnung, sicherzustellen sind, wobei die Kostenfolgen ebenfalls die verpflichtete Gemeinde tref- fen, und zwar auch dann, wenn es sich um ein überkommunal bedeut- sames Objekt handelt. Diese Selbstbindung, der auch Kirch- und Schul- gemeinden unterstehen, schliesst die Leistung eines kantonalen Beitrags in der Regel aus. Gemäss Kreisschreiben an die Gemeinden vom 4. April 2005 behält sich die Baudirektion allerdings vor, überkommunal bedeutsame Schutz- objekte im Gemeindebesitz in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise zu subventionieren. Voraussetzung dazu ist eine erhöhte Schutzwürdig- keit des Objektes, was z. B. bei baukünstlerischem Schmuck oder wert- vollen Malereien und Ausstattungen, bei besonders seltenen Baugat- tungen oder bedeutenden Schutzobjekten der Ortsgeschichte der Fall sein kann. Zudem müssen die denkmalbedingten Aufwendungen die Gemeinde stark belasten; dies kann gemäss Kreisschreiben insbesondere bei der Restaurierung von Malereien und Stuckaturen der Fall sein. Im vorliegenden Fall übersteigen die Kosten für die fachgerechte und dringend nötige Restaurierung der wertvollen Stuckaturen an der Kir- chenschiffdecke sowie die Renovation der Schindeleindeckung am Kirch- turmdach die zumutbare finanzielle Belastung der Kirchgemeinde Ober- rieden. Ohne Staatsbeiträge wäre sie gezwungen, auf wesentliche restauratorische Massnahmen zu verzichten. Die erwähnten Vorausset- zungen für eine ausnahmsweise zu gewährende Subvention sind erfüllt. Nach § 10 der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete kann eine Sub- vention von 30%, höchstens jedoch Fr. 399 000 an die subventionsbe- rechtigten Kosten von Fr. 1 330 000, für die Restaurierung der wertvol- len Stuckaturen an der Kirchenschiffdecke sowie die Renovation der Schindeleindeckung am Kirchturmdach zugesichert werden. Die Zusicherung erfolgt unter der Bedingung, dass zum Schutze des Gebäudes im Grundbuch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän- kung zugunsten des Kantons Zürich angemerkt wird. Die Subvention geht zulasten des Denkmalpflegefonds (8940). Die Ausrichtung der Subvention erfolgt nach Massgabe der im gege- benen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und verfügbaren Budgetkredite.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion und der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Evang.-ref. Kirchgemeinde Oberrieden, Oberrieden, wird an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 1 330 000 für die Restaurie- rung der Stuckdecke sowie die Sanierung der Schindeleindeckung des Kirchturmdaches des Gebäudes Vers.-Nr. 0419 in Oberrieden eine Sub- vention von 30%, höchstens jedoch Fr. 399 000, zulasten der Investi- tionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8940, Denkmalpflegefonds, unter folgenden Bedingungen zugesichert: Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch zugunsten des Kantons Zürich: «Das Gebäude Vers.-Nr. 0419 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 3489 in Oberrieden mitsamt seiner Umgebung ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und wird gemäss § 205 PBG unter Schutz gestellt. Das Gebäude darf nicht abgebrochen werden. Der jeweilige Eigentümer des Grundstückes Kat.-Nr. 3489 mit dem Objekt Vers.-Nr. 0419 darf an dieser Liegenschaft ohne vorgängige Zustimmung der Baudirektion Kanton Zürich keine baulichen Ände- rungen vornehmen und keine Unterhaltsarbeiten ausführen, welche die äussere oder innere Wirkung des Gebäudes berühren oder den Zeugen- wert beeinträchtigen könnten.» Planung und Ausführung der Bauarbeiten im engen Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege.
II. Diese Zusicherung erlischt nach fünf Jahren.
III. Das Notariat und Grundbuchamt Horgen, Horgen, wird einge- laden, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gemäss Dispo- sitiv Ziff. I auf Kosten des Staates im Grundbuch anzumerken.
IV. Die Auszahlung und allfällige Teilzahlungen (nur bei Beiträgen über Fr. 50 000) erfolgen nach Massgabe der im gegebenen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und verfügbaren Staatsvoranschlagskredite, nach Abnahme der Bauarbeiten durch die Kantonale Denkmalpflege und nach Vorlage der Bauabrechnung (einschliesslich der Rechnungen und Zahlungsnachweise) bzw. der Zwischenabrechnungen sowie aufgrund des Nachweises, dass die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zugunsten des Kantons Zürich im Grundbuch angemerkt wurde.
V. Mitteilung an die Evang.-ref. Kirchgemeinde Oberrieden, Alte Landstrasse 36a, 8942 Oberrieden, den Gemeinderat Oberrieden, 8942 Oberrieden, das Notariat und Grundbuchamt Horgen, Dorfplatz 1, 8810 Horgen, sowie an die Baudirektion und die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi