RRB Nr. 1713/2008
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Hinwil, Oberstufenschulgemeinde Hinwil, Primarschulgemeinde Wald, Oberstufenschulgemeinde Wald, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
5. November 2008Deutsch11 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Hinwil, Oberstufenschulgemeinde Hinwil, Primarschulgemeinde Wald, Oberstufenschulgemeinde Wald, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. November 2008
1713. Gemeindewesen (Primarschulgemeinde Hinwil, Oberstufenschulgemeinde Hinwil, Primarschulgemeinde Wald, Oberstufenschulgemeinde Wald / Grenzveränderung, Gemeindeordnung)
Erwägungen
1. Nach § 2 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG) können die Gemeinden im gegenseitigen Einverständnis ihre Grenzen bereinigen oder ändern. Grenzveränderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politi- schen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmäs- sigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regie- rungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeinde- beschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Primarschulgemeinde Hinwil umfasste gemäss Art. 1 GO das Gebiet der Politischen Gemeinde Hinwil (mit Ausnahme der zur Pri- marschulgemeinde Wald gehörenden Höfe Bettschwendi, Niederhaus, Schufelberg und Egg) und die in der Politischen Gemeinde Wald gele- genen Gebiete Unterbach und Boden. Die Primarschulgemeinde Wald ihrerseits umfasste gemäss Art. 1 GO das Gebiet der Politischen Gemeinde Wald (mit Ausnahme der zur Primarschulgemeinde Hinwil gehörenden Gebiete Boden und Unterbach) und die in der Politischen Gemeinde Hinwil gelegenen Höfe Bettschwendi, Niederhus, Schufel- berg und Egg. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Hinwil und der Primarschulgemeinde Wald haben am 1. Juni 2008 an der Urne mit der Änderung von Art. 1 ihrer Gemeindeordnungen einer Grenzverände- rung zugestimmt. Diese Grenzveränderung betrifft die Umteilung der Höfe Bettschwendi, Niederhaus, Schufelberg und Egg von der Primar- schulgemeinde Wald zur Primarschulgemeinde Hinwil und die Umtei- lung der Gebiete Unterbach und Boden von der Primarschulgemeinde Hinwil zur Primarschulgemeinde Wald. Diese Grenzveränderung führt dazu, dass nun die Grenze der Primarschulgemeinde Hinwil mit der Grenze der Politischen Gemeinde Hinwil und jene der Primarschul- gemeinde Wald mit jener der Politischen Gemeinde Wald übereinstim- men.
Damit die in den Höfen Bettschwendi, Niederhaus, Schufelberg und Egg und jene in den Gebieten Unterbach und Egg wohnhaften Schüle- rinnen und Schüler weiterhin die Schulen in Wald bzw. Hinwil besuchen können, wird im Anschluss an die Genehmigung der vorliegenden Grenzveränderung durch den Regierungsrat zwischen den Primarschul- gemeinden Hinwil und Wald ein Schülerzuteilungsvertrag abgeschlossen werden. Die von den Primarschulgemeinden Hinwil und Wald unter Änderung von Art. 1 GO ihrer Gemeindeordnungen beschlossene Grenzverände- rung gibt daher, unter Vorbehalt des in Art. 30 GO der Primarschulge- meinde Wald geregelten Inkraftsetzungszeitpunkts, soweit ersichtlich zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu geneh- migen.
3. Die Oberstufenschulgemeinde Hinwil umfasste gemäss Art. 1 GO das Gebiet der Politischen Gemeinde Hinwil (mit Ausnahme der zur Oberstufenschulgemeinde Wald gehörenden Höfe Bettschwendi, Nie- derhaus, Schufelberg und Egg). Die Oberstufenschulgemeinde Wald ihrerseits umfasste gemäss Art. 1 GO das Gebiet der Politischen Gemeinde Wald und die in der Politischen Gemeinde Hinwil gelegenen Höfe Bettschwendi, Niederhus, Schufelberg und Egg. Die Stimmberechtigten der Oberstufenschulgemeinde Hinwil und der Oberstufenschulgemeinde Wald haben am 1. Juni 2008 an der Urne mit der Änderung von Art. 1 ihrer Gemeindeordnungen einer Grenz- veränderung zugestimmt. Diese Grenzveränderung betrifft die Umtei- lung der Höfe Bettschwendi, Niederhaus, Schufelberg und Egg von der Oberstufenschulgemeinde Wald zur Oberstufenschulgemeinde Hinwil. Mit dieser Grenzveränderung stimmen nun die Grenze der Oberstufen- schulgemeinde Hinwil mit der Grenze der Politischen Gemeinde Hin- wil und jene der Oberstufenschulgemeinde Wald mit jener der Politi- schen Gemeinde Wald überein. Damit die in den Höfen Bettschwendi, Niederhaus, Schufelberg und Egg wohnhaften Schülerinnen und Schüler weiterhin die Schulen in Wald besuchen können, wird im Anschluss an die Genehmigung der vorliegenden Grenzveränderung durch den Regierungsrat zwischen den Oberstufenschulgemeinden Hinwil und Wald ein Schülerzuteilungs- vertrag abgeschlossen werden. Die von den Oberstufenschulgemeinden Hinwil und Wald unter Änderung von Art. 1 GO ihrer Gemeindeordnungen beschlossene Grenzveränderung gibt daher, unter Vorbehalt des in Art. 30 GO der Oberstufenschulgemeinde Wald geregelten Inkraftsetzungszeitpunkts, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
4. a) Gleichzeitig mit der unter Änderung von Art. 1 GO beschlosse- nen Grenzveränderung haben die Stimmberechtigten der Primarschul- gemeinde Wald weiteren Änderungen ihrer Gemeindeordnung zuge- stimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassungen an die neue Volksschulgesetzgebung. Diese Änderungen geben mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. b) Art. 21 Ziff. 2 lit. a GO wurde dahingehend geändert, dass die Pri- marschulpflege aus ihrer Mitte oder in freier Wahl die Mitglieder in gemeinsame Kommissionen der Gemeinde wählt. Dazu wird in der Weisung ausgeführt, dass diese Formulierung im Hinblick auf einen Zusammenschluss der Schulgemeinden oder die Bildung einer Einheits- gemeinde offener gefasst worden sei. Ohne weitere Grundlage in der Gemeindeordnung sind gemeinsame Kommissionen von Gemeinden nur als beratende Kommissionen zulässig, die koordinierend und vorbe- reitend tätig sein, nicht aber hoheitliche Befugnisse bzw. behördliche Entscheidkompetenzen ausüben können. In diesem Sinne kann Art. 21 Ziff. 2 lit. a GO genehmigt werden. c) Art. 26 Abs. 6 GO der Primarschulgemeinde Wald besagt, dass die Schulleitungen und fünf durch die Schulkonferenz (Gesamtkonvent) gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Primarschule Wald an den Sitzungen der Schulpflege mit beratender Stimme teilnehmen. Da in der Primarschulgemeinde Wald mehrere Schulen bzw. Organisations- einheiten mit einer Schulleitung gemäss § 41 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 77 VSG bestehen und mit dem Gesamtkonvent als Wahlorgan die Gesamtheit der Lehrpersonen der Primarschulgemeinde Wald gemeint sein müssen und nicht die Schulkonferenz, die nur die an einer einzel- nen Organisationseinheit unterrichtenden Lehrpersonen umfasst (§ 45 VSG und Art. 27 GO), ist die Bezeichnung Schulkonferenz in diesem Zusammenhang im Sinne einer redaktionellen Änderung zu streichen, sodass in Art. 26 Abs. 6 GO nur noch der Gesamtkonvent als Wahlorgan der Lehrpersonenvertretung bezeichnet wird. d) Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GO bestimmt, dass die Mitarbeitenden der Schulverwaltung an den Primarschulpflegesitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Gemäss § 45 Abs. 2 VSG ist die Schulsekretärin bzw. der Schulsekretär oder die Schulverwalterin bzw. der Schulverwal- ter Schreiberin bzw. Schreiber der Schulpflege und hat damit beratende Stimme (§ 58 Abs. 2 GG). Eine Teilnahme sämtlicher Mitarbeitenden der Schulverwaltung würde dagegen zu weit führen, weshalb Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GO dahingehend auszulegen ist, dass die Leiterin bzw. der Leiter der Schulverwaltung mit beratender Stimme an den Primarschul- pflegesitzungen teilnimmt. In diesem Sinne erweist sich Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GO als genehmigungsfähig.
e) Gemäss Art. 28 Abs. 2 GO kann die Schulverwaltung der Schul- pflege Antrag stellen. In der Volksschulgesetzgebung findet sich diesbe- züglich keine Regelung. Gemäss feststehender Praxis zu § 58 GG betreffend Schreiber einer Gemeindebehörde kommt der Schreiberin bzw. dem Schreiber einer Behörde, die bzw. der nicht gleichzeitig Mit- glied dieser Behörde ist, kein formelles Antragsrecht gegenüber der Behörde und damit der Schulpflege zu (vgl. H. R. Thalmann, Kommen- tar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., § 58 N. 1.1). Demzufolge kommt weder der Leitung der Schulverwaltung noch weiteren Mit- arbeitenden ein formelles Antragsrecht gegenüber der Schulpflege zu. Art. 28 Abs. 2 GO erweist sich daher als nicht genehmigungsfähig. f) Gemäss Art. 30 GO sollen sämtliche geänderten Artikel und damit insbesondere auch Art. 1 GO betreffend Grenzveränderung nach der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft treten. Die in Art. 1 GO geregelte Grenzveränderung darf nicht einseitig von der Primarschul- gemeinde Wald in Kraft gesetzt werden, sondern es bedarf übereinstim- mender Beschlüsse der Primarschulpflegen Wald und Hinwil, allenfalls unter Absprache mit den Oberstufenschulpflegen von Hinwil und Wald, deren Gemeindegebiet ebenfalls geändert worden ist. In diesem Sinne kann Art. 30 GO mit Bezug auf Art. 1 GO genehmigt werden. Die Pri- marschulpflegen Hinwil und Wald sind einzuladen, den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Grenzveränderung im Sinne der Erwägungen zu bestimmen.
5. a) Die Stimmberechtigten der Oberstufenschulgemeinde Wald haben gleichzeitig mit der unter Änderung von Art. 1 GO beschlossenen Grenzveränderung ebenfalls weiteren Änderungen ihrer Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Umbenennung in Sekundarschulgemeinde und die Anpassungen an die neue Volksschulgesetzgebung. Diese Änderungen geben mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen zu keinen rechtlichen Beanstandun- gen Anlass und sind deshalb zu genehmigen. b) Art. 21 Ziffer 2 lit. a GO wurde dahingehend geändert, dass die Sekundarschulpflege aus ihrer Mitte oder in freier Wahl die Mitglieder in gemeinsame Kommissionen der Gemeinde wählt. Dazu wird in der Weisung ausgeführt, dass diese Formulierung im Hinblick auf einen Zusammenschluss der Schulgemeinden oder die Bildung einer Ein- heitsgemeinde offener gefasst worden sei. Ohne weitere Grundlage in der Gemeindeordnung sind gemeinsame Kommissionen von Gemein- den nur als beratende Kommissionen zulässig, die koordinierend und vorbereitend tätig sein, nicht aber hoheitliche Befugnisse bzw. behörd- liche Entscheidkompetenzen ausüben können. In diesem Sinne kann Art. 21 Ziffer 2 lit. a GO genehmigt werden.
c) Gemäss Art. 28 Satz 3 GO kann die Schulverwaltung der Schul- pflege Antrag stellen. In der Volksschulgesetzgebung findet sich diesbe- züglich keine Regelung. Gemäss feststehender Praxis zu § 58 GG betreffend Schreiber einer Gemeindebehörde kommt der Schreiberin bzw. dem Schreiber einer Behörde, die bzw. der nicht gleichzeitig Mit- glied dieser Behörde ist, kein formelles Antragsrecht gegenüber der Behörde und damit der Schulpflege zu (vgl. H.R. Thalmann, Kommen- tar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., § 58 N. 1.1). Demzufolge kommt weder der Leitung der Schulverwaltung noch weiteren Mit- arbeitenden ein formelles Antragsrecht gegenüber der Schulpflege zu. Art. 28 Satz 3 GO erweist sich daher als nicht genehmigungsfähig. d) Gemäss Art. 30 GO sollen sämtliche geänderten Artikel und damit insbesondere auch Art. 1 GO betreffend Grenzveränderung nach der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft treten. Die in Art. 1 GO geregelte Grenzveränderung darf nicht einseitig von der Sekundar- schulgemeinde Wald in Kraft gesetzt werden, sondern es bedarf über- einstimmender Beschlüsse der Sekundarschulpflege Wald und der Oberstufenschulpflege Hinwil, allenfalls unter Absprache mit den Pri- marschulpflegen von Hinwil und Wald, deren Gemeindegebiet eben- falls geändert worden ist. In diesem Sinne kann Art. 30 GO mit Bezug auf Art. 1 GO genehmigt werden. Die Schulpflegen der Oberstufen- schulgemeinde Hinwil und der Sekundarschulgemeinde Wald sind ein- zuladen, den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Grenzveränderung im Sinne der Erwägungen zu bestimmen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beschlüsse der Stimmberechtigten der Primarschulgemeinden Hinwil und Wald vom 1. Juni 2008 über die Änderung von Art. 1 ihrer Gemeindeordnungen und damit über die Änderung ihrer Gemeinde- grenzen (Umteilung der Höfe Bettschwendi, Niederhaus, Schufelberg und Egg von der Primarschulgemeinde Wald an die Primarschulge- meinde Hinwil sowie Umteilung der Gebiete Unterbach und Boden von der Primarschulgemeinde Hinwil an die Primarschulgemeinde Wald) werden genehmigt.
II. Die Beschlüsse der Stimmberechtigten der Oberstufenschulge- meinde Hinwil und der Sekundarschulgemeinde Wald vom 1. Juni 2008 über die Änderung von Art. 1 ihrer Gemeindeordnungen und damit über die Änderung ihrer Gemeindegrenzen (Umteilung der Höfe Bett- schwendi, Niederhaus, Schufelberg und Egg von der Sekundarschulge- meinde Wald an die Oberstufenschulgemeinde Hinwil) werden geneh- migt.
III. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Wald am 1. Juni 2008 beschlossenen weiteren Änderungen ihrer Gemeinde- ordnung werden – mit Ausnahme von Art. 28 Abs. 2 GO – im Sinne der Erwägungen genehmigt.
IV. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Wald am 1. Juni 2008 beschlossenen weiteren Änderungen ihrer Gemeindeordnung werden – mit Ausnahme von Art. 28 Satz 3 GO – im Sinne der Erwägungen genehmigt.
V. Die Schulpflegen der Primarschulgemeinden Hinwil und Wald, der Oberstufenschulgemeinde Hinwil und der Sekundarschulgemeinde Wald werden eingeladen, den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der beschlossenen Grenzveränderungen und damit von Art. 1 ihrer Gemeindeordnungen im Sinne der Erwägungen zu bestimmen.
VI. Gegen Dispositiv-Ziffern III, IV und V dieses Entscheids kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.
VII. Mitteilung an die Primarschulpflege Hinwil, Schulverwaltung, Dürntnerstrasse 10, Postfach 299, 8340 Hinwil (E), die Primarschul- pflege Wald, Rütistrasse 13, 8636 Wald (E), die Oberstufenschulpflege Hinwil, Breitestrasse 6, 8340 Hinwil (E), die Sekundarschulpflege Wald, Burgstrasse 7, 8636 Wald (E), den Gemeinderat Hinwil, Gemeinderats- kanzlei, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil, den Gemeinderat Wald, Ge- meinderatskanzlei, Bahnhofstrasse 6, Postfach, 8636 Wald, den Bezirks- rat Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, Postfach, 8340 Hinwil, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi