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Entscheid

RRB Nr. 172/2010

E-Voting, Gemeindewahlen mit elektronischer Stimmabgabe am 25. April 2010, Durchführung, Bewilligung, Festlegung des Verfahrens

10. Februar 2010Deutsch9 min

Source zh.ch

E-Voting, Gemeindewahlen mit elektronischer Stimmabgabe am 25. April 2010, Durchführung, Bewilligung, Festlegung des Verfahrens

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Februar 2010

172. E-Voting (Durchführung von Gemeindewahlen mit elektronischer Stimmabgabe am 25. April 2010, Bewilligung und Festlegung des Verfahrens)

Erwägungen

1. Ausgangslage Für die Vorgeschichte, die gesetzlichen Grundlagen und die bisher im Kanton Zürich durchgeführten Versuche mit E-Voting kann auf die ausführliche Darstellung in RRB Nr. 1397/2006 sowie auf die seither ergangenen Beschlüsse, letztmals am 23. Dezember 2009 mit RRB Nr. 2080/2009 betreffend Durchführung einer Abstimmung mit elektro- nischer Stimmabgabe am 7. März 2010, verwiesen werden.

2. Gesuche zur Durchführung der Gemeindewahlen mit elektronischer Stimmabgabe am 25. April 2010 Die Städte Bülach, Winterthur und Zürich sowie die Gemeinden Bertschikon, Bubikon, Fehraltorf, Männedorf, Mettmenstetten, Klein- andelfingen und Thalwil stellten rechtzeitig Gesuche für die Durchfüh- rung der Gemeindewahlen vom 25. April 2010 mit elektronischer Stimm- abgabe. In den anderen drei Versuchsgemeinden, nämlich in der Stadt Schlieren und in den Gemeinden Boppelsen und Maur, finden am 25. April 2010 keine Wahlen statt. Damit werden am 25. April 2010 höchstens rund 76 000 Stimmberechtigte in zehn Gemeinden die Mög- lichkeit haben, elektronisch abzustimmen. In der Stadt Bülach sowie in den Gemeinden Kleinandelfingen, Bubi- kon, Männedorf und Bertschikon mit zusammen rund 24 000 Stimmbe- rechtigten finden am 25. April 2010 erste Wahlgänge für die Gemeinde- behörden statt. In diesen fünf Gemeinden kommt es damit am 25. April 2010 zu einem Urnengang. Offen ist dies dagegen in den Städten Winterthur und Zürich sowie in den Gemeinden Mettmenstetten, Thalwil und Fehraltorf. Hier kommt es am 25. April 2010 nur dann zu einem Urnengang, wenn im ersten Urnengang vom 7. März 2010 nicht alle Stellen besetzt werden können und demzufolge ein zweiter Wahlgang notwendig werden sollte. Eine Bewilligung des Bundesrates zur Durchführung dieses Versuchs ist nicht erforderlich, da am 25. April 2010 kein eidgenössischer Urnen- gang stattfindet (Art. 27a Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte). Die Gesuche der Städte Bülach, Winterthur

und Zürich sowie der Gemeinden Bertschikon, Bubikon, Fehraltorf, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil können somit gestützt auf § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sowie § 12 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) im Umfang des nachfolgend festzulegenden Verfahrens bewilligt werden.

3. Verfahren für die elektronische Stimmabgabe Die Zuständigkeiten und das Verfahren zur Vorbereitung und Durch- führung der elektronischen Stimmabgabe entsprechen den Festlegungen bei früheren Urnengängen. Es gelten damit folgende Vorgaben: – Die Versuchsgemeinden liefern die Stimmregisterdaten am 11. März 2010 über gesicherte Dienste an das zentrale virtuelle Stimmregister. – Der kantonale Abstimmungsadministrator führt eine virtuelle Urne, die eine Überprüfung (Plausibilisierung) der Wahlresultate ermöglicht. – Die Stimmberechtigten und die zuständigen Behörden in den Versuchs- gemeinden werden mit einem Merkblatt des Statistischen Amts über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimmabgabe informiert. – Die Stimmberechtigten erhalten die Wahlunterlagen, den Stimmrechts- ausweis sowie die Informationen zum elektronischen Abstimmungs- verfahren in einer einzigen Sendung. Auch die Regelung des elektronischen Abstimmungsvorgangs des Urnendienstes weicht nicht grundsätzlich von jener zu früheren Ab- stimmungen ab. Unverändert bleibt die Behandlung von Stimmrechts- ausweisen, die sowohl elektronisch als auch physisch (an der Urne oder vorzeitig) abgegeben wurden. Es gelten folgende Vorgaben: – Die Urnendienste müssen sicherstellen, dass keine doppelte Stimm- abgabe erfolgen kann, dass das Stimmgeheimnis gewahrt bleibt und dass Stimmberechtigte, die ihr Siegel auf dem Stimmrechtsausweis unab- sichtlich geöffnet, jedoch nicht elektronisch abgestimmt haben, ihre Stimme dennoch im Wahllokal abgeben können. Im Zweifelsfall ist der Stimmrechtsausweis vom Stimmberechtigten zu unterzeichnen und durch den Urnendienst, zusammen mit den in ein Stimmzettelkuvert verpackten Stimm- und Wahlzetteln, an das Wahlbüro zur Überprüfung einer doppelten Stimmabgabe weiterzuleiten. – Die Stimmrechtsausweise, die zusätzlich zur elektronischen Stimm- abgabe auch physisch (vorzeitig oder an der Urne) abgegeben wurden, sind ungültig eingereicht und entsprechend zu protokollieren. – Die zuständige Direktion erlässt die konkretisierenden Weisungen. Die bisherigen Vorgaben zur zentralen Entschlüsselung und Proto- kollierung bei der Urnenschliessung und der Ausmittlung des Ergebnis- ses haben sich bewährt und gelten somit für die Wahlen vom 25. April 2010 wiederum als Vorgaben:

– Die elektronische Urne wird am Samstag vor dem Wahlsonntag um 12 Uhr geschlossen. – Die elektronische Urne wird am Wahlsonntag um 9.30 Uhr entschlüsselt. – Im Ausmittlungssystem WABSTI werden zunächst alle in den Versuchs- gemeinden konventionell abgegebenen Stimmen erfasst. – Erscheint das Ergebnis der Ausmittlung der konventionell abgegebenen Stimmen plausibel, werden die elektronisch abgegebenen Stimmen hinzugefügt. – Die Städte und Gemeinden liefern dem Statistischen Amt, zusammen mit den üblichen Protokollen, die Protokolle zu den konventionell und elektronisch abgegebenen Stimmen. Zerstörung und Löschung der Daten Nach der Erwahrung der Abstimmungsergebnisse durch die wahllei- tende Behörde werden alle Datenbanken (insbesondere die Stimmrechts- Datenbank) und die elektronische Urne gelöscht. Die während der Abstimmung aufgezeichneten WORM-Daten (u. a. Duplikate der ver- schlüsselten elektronischen Stimmen) werden während der Erwahrungs- frist in einem Safe sicher aufbewahrt und nach der Erwahrung ebenfalls unwiederbringlich vernichtet. Einschränkungen beim aktiven und passiven Wahlrecht Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) werden Eintragungen ins Stimmregister vor einer Abstimmung bis zum fünften Vortag des Abstimmungstages vorgenommen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme am Abstimmungssonntag erfüllt sind. Trotz der Zulässigkeit einer solchen Veränderung im Bestand des Stimmregisters der fraglichen Gemeinde ist ausgeschlossen, dass die Betroffenen elektronisch abstimmen können, weil die Städte und Gemeinden die massgeblichen Stimmregisterdaten bereits am Donners- tag der siebten Woche vor dem Abstimmungssonntag an das zentrale Stimmregister liefern mussten. Aus demselben Grund können auch Stimmberechtigte, die nach § 33 VPR zum Nachbezug der Abstimmungsunterlagen berechtigt sind, nicht elektronisch abstimmen oder wählen. Am 25. April 2010 finden in mindestens fünf Versuchsgemeinden und allenfalls in weiteren überkommunalen Wahlkreisen Majorzwahlen statt. Dafür ist das Vorgehen zu regeln, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten wählbar sind, die nicht im E-Voting-System erfasst sind. Dabei ist zwischen Wahlen mit Vorverfahren gemäss den §§ 48 ff. des Gesetzes über politi- sche Rechte (GPR) und Wahlen ohne ein solches Vorverfahren zu un- terscheiden. Bei Letzteren ist festzulegen, dass nur Kandidatinnen und Kandidaten, die bis zu einem von der wahlleitenden Behörde festge-

setzten Termin von den Parteien oder anderen Gruppierungen vorge- schlagen wurden, in das E-Voting-System aufgenommen werden. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne gewählt werden. Bei Majorzwahlen für ein Amt in einer Gemeinde, bei denen nur in dieser Gemeinde wohnhafte Stimmberechtigte wählbar sind, kann das Statistische Amt als kantonales Wahlbüro der Gemeinde bewilligen, die Wählbarkeit mit dem E-Voting-System auf diese Stimmberechtigten auszudehnen, wenn die Tauglichkeit dieses Verfahrens im Rahmen von Praxistests ausgewiesen ist. Für die Städte Winterthur und Zürich ist eine solche Ausdehnung derzeit ausgeschlossen, da E-Voting nicht in allen Wahlkreisen eingesetzt werden kann. Für den 25. April 2010 gelten bezüglich Majorzwahlen auf Gemeinde- ebene folgende Vorgaben: – Eine nachträgliche Eintragung ins Stimmregister nach § 5 Abs. 1 VPR sowie der Nachbezug der Abstimmungsunterlagen nach § 33 VPR ver- leihen keinen Anspruch auf eine elektronische Stimmabgabe. – Bei Majorzwahlen in überkommunalen Wahlkreisen sowie in den Städten Winterthur und Zürich werden nur Kandidatinnen und Kandi- daten, die in einem Vorverfahren gemäss §§ 48 ff. GPR von Stimm- berechtigten zur Wahl oder bei einer Wahl ohne Vorverfahren von den Parteien oder anderen Gruppierungen bis zu einem von der wahllei- tenden Behörde festgesetzten Termin vorgeschlagen wurden, in das elektronische System aufgenommen. Andere Personen können nur brieflich oder an der Urne gewählt werden. – Bei Majorzwahlen für ein Amt in einer Gemeinde, bei denen nur in dieser Gemeinde wohnhafte Stimmberechtigte wählbar sind, kann an- stelle des oben genannten Vorschlagverfahrens die Wählbarkeit mit dem E-Voting-System mit Bewilligung des Statistischen Amtes auf diese Stimmberechtigten ausgedehnt werden, wenn die Tauglichkeit dieses Wahlverfahrens im Rahmen von Praxistests ausgewiesen ist. Davon ausgenommen sind die Städte Winterthur und Zürich. – Die Stimmberechtigten werden mit dem Merkblatt des Statistischen Amtes über den Ablauf der Verfahren bei der elektronischen Stimm- abgabe (vgl. oben) auch über die Einschränkungen des elektronischen Systems bei Majorzwahlen informiert.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Am 25. April 2010 findet in der Stadt Bülach und in den Gemeinden Bertschikon, Bubikon, Männedorf und Kleinandelfingen, ferner bei all- fälligen zweiten Wahlgängen in den Gemeinden Fehraltorf, Mettmen- stetten, Thalwil und im Winterthurer Stadtkreis Altstadt sowie im Kreis 1 und 2 der Stadt Zürich ein Versuch mit dem elektronischen Abstim- mungsverfahren des Kantons Zürich statt.

II. Die Gesuche der Städte Bülach, Winterthur und Zürich sowie der Gemeinden Bertschikon, Bubikon, Fehraltorf, Männedorf, Mettmen- stetten, Kleinandelfingen und Thalwil zur Teilnahme am Versuch zur elektronischen Stimmabgabe vom 25. April 2010 werden im Umfang des in diesem Beschluss festgelegten Verfahrens bewilligt.

III. Das Verfahren für die elektronische Stimmabgabe beim Urnen- gang vom 25. April 2010 in den Städten Bülach, Winterthur und Zürich sowie in den Gemeinden Bertschikon, Bubikon, Fehraltorf, Männedorf, Mettmenstetten, Kleinandelfingen und Thalwil wird gemäss den in den Erwägungen ausgeführten Vorgaben festgelegt und findet auf sämtliche kommunalen Abstimmungen und Wahlen entsprechende Anwendung.

IV. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, die Weisungen zur Konkretisierung des vorliegenden Beschlusses zu er- lassen.

V. Mitteilung an die Stadt Bülach, Zentrale Dienste, Marktgasse 27–28, 8180 Bülach, die Stadt Schlieren, Stadtkanzlei, Freie Strasse 6, Postfach, 8952 Schlieren, die Stadt Winterthur, Stadtkanzlei, Stadthausstrasse 4a, 8402 Winterthur, die Stadt Zürich, Stadtkanzlei, Postfach, 8022 Zürich, die Gemeinde Bertschikon, Gemeindeverwaltung, Kantonsstrasse 3, 8544 Bertschikon, die Gemeinde Boppelsen, Gemeindeverwaltung, Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen, die Gemeinde Bubikon, Gemeinde- verwaltung, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, die Gemeinde Fehr- altorf, Gemeindeverwaltung, Kempttalstrasse 54, 8320 Fehraltorf, die Gemeinde Maur, Gemeindeverwaltung, Zürichstrasse 8, 8124 Maur, die Gemeinde Männedorf, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 10, Post- fach, 8708 Männedorf, die Gemeinde Mettmenstetten, Gemeindever- waltung, Albisstrasse 2, Postfach, 8932 Mettmenstetten, die Gemeinde Kleinandelfingen, Gemeindeverwaltung, Kanzleistrasse 2, 8451 Klein- andelfingen, die Gemeinde Thalwil, Gemeindeverwaltung, Alte Land- strasse 112, 8800 Thalwil, das Statistische Amt als kantonales Abstim- mungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi