RRB Nr. 1724/2009
Private Bildungseinrichtungen, Beitragsberechtigung, Erneuerung
4. November 2009Deutsch4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. November 2009
1724. Private Bildungseinrichtungen
Erwägungen
(Erneuerung Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 14 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 kann der Kanton an allgemein zugängliche Aus- und Weiter- bildungseinrichtungen, insbesondere im Bereich der Sekundarstufe II und der Erwachsenenbildung Subventionen ausrichten. Der Verein aeB Schweiz, Akademie für Erwachsenenbildung, Luzern, der Verein Pro Infirmis, Bildungsklub für geistig Behinderte, Zürich, und die Stiftung Pro Senectute Kanton Zürich wurden letztmals mit RRB Nr. 824/2001 bis Ende 2008 als beitragsberechtigt anerkannt. Die aeB Schweiz bietet von der Schweizerischen Konferenz der Erzie- hungsdirektoren (EDK) anerkannte Diplomausbildungen im Bereich der Erwachsenenbildung an. Sie wird vom Kanton Zürich seit 1982 ent- sprechend dem Anteil der Zürcher Teilnehmenden finanziell unter- stützt. Die aeB untersteht der Interkantonalen Fachschulvereinbarung (FSV). Für die Berechnung der Beitragshöhe sind die Tarife gemäss An- hang zur FSV massgebend. Mit RRB Nr. 825/2001 wurde aufgrund von Erfahrungswerten der vergangenen Jahre ein Beitrag von höchstens Fr. 70 000 pro Jahr zugesichert. Der Bildungsklub für geistig Behinderte der Pro Infirmis hat im Rah- men seines über 25-jährigen Bestehens ein umfangreiches, qualitativ hochstehendes Angebot für Menschen mit geistiger Behinderung aufge- baut. Er setzt sich für Chancengleichheit zugunsten dieser Zielgruppe ein und ermöglicht ihr einen Zugang zu Bildung. Für die Bildungsarbeit stehen fachlich qualifizierte und erfahrene Kursleitende zur Verfügung. Der Bildungsclub für geistig Behinderte der Pro Infirmis wurde erst- mals mit RRB Nr. 3920/1985 finanziell unterstützt. Mit RRB Nr. 827/ 2001 wurde der Beitrag auf jährlich höchstens Fr. 90 000 festgesetzt. Die von der Pro Senectute unterstützten eigenständigen, selbstorga- nisierten Seniorinnen- und Seniorengruppen fördern die vorbereitende und begleitende Altersbildung. Die Pro Senectute verfügt über die ent- sprechenden Erfahrungen, Kontakte zu Seniorinnen- und Senioren- gruppen und eine in alle Gemeinden reichende Infrastruktur, um diese Selbsthilfe- und Selbstorganisationsgruppen gründen und begleiten zu helfen. Die vielseitigen Angebote sind einer breiten Öffentlichkeit zu- gänglich, unter anderem auch eher bildungsungewohnten Seniorinnen
und Senioren. Mit RRB Nr. 826/2001 wurde der Pro Senectute Zürich ein jährlicher Beitrag von höchstens Fr. 10 000 gewährt. Die genannten Institutionen sind im bisherigen Umfang mit Wirkung ab 1. Januar 2009 weiterhin als beitragsberechtigt anzuerkennen. Da das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 und die entsprechenden Ausführungserlasse, die künftig für die Beurteilung eines Staatsbeitrages massgebend sein werden, voraussichtlich auf 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt werden, ist die Bei- tragsberechtigung bis 31. Dezember 2010 zu befristen. Die Finanzierung erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 7305, Nichtstaatliche und ausserkantonale Schulen, Lehr- werkstätten und Kurse (Konto 3636 3 00000). Die Ausgaben sind im Budget 2009 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2010– 2013, Planjahr 2010, enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Verein aeB Schweiz, Akademie für Erwachsenenbildung, Luzern, der Verein Pro Infirmis, Bildungsklub für geistig Behinderte, Zürich, die Stiftung Pro Senectute Kanton Zürich werden im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 ab 1. Januar 2009 als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Die Beitragsberechtigung wird bis 31. Dezember 2010 befristet.
III. Den in Ziff. I genannten Institutionen werden ab 2009 folgende jährliche Subventionen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 7305, Nichtstaatliche und aussserkantonale Schulen, Lehr- werkstätten und Kurse, ausgerichtet: – Verein aeB Schweiz, Akademie für Erwachsenenbildung, Luzern: höchstens Fr. 70 000 – Verein Pro Infirmis, Bildungsklub für geistig Behinderte, Zürich: höchstens Fr. 90 000 – Stiftung Pro Senectute Kanton Zürich: höchstens Fr. 10 000
IV. Die Auszahlung der Staatsbeiträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des entsprechenden Budgetkredits durch den Kan- tonsrat.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an den Verein aeB Schweiz, Akademie für Erwachse- nenbildung, Kasernenplatz 1, Postfach, 6000 Luzern (E), an den Verein Pro Infirmis, Bildungsklub, Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich (E), an die Stiftung Pro Senectute Kanton Zürich, Forchstrasse 145, 8032 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi