RRB Nr. 173/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bauma, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
10. Februar 2010Deutsch2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Bauma, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Februar 2010
173. Gemeindeordnung (Bauma)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen (GO) bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. a) Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bauma haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 eine Totalre- vision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die notwendigen Anpassungen an die Kantonsverfas- sung und an das Gesetz über die politischen Rechte. b) Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 46 Abs. 1 GO sieht vor, dass die in einer Schuleinheit unterrichtenden Lehrper- sonen und die Schulleitung die Schulkonferenz bilden. Hier ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 46 Abs. 1 der Volksschulverordnung nur die- jenigen Lehrpersonen mit einer minimalen Verpflichtung von zehn Wochenlektionen in der entsprechenden Schule der Schulkonferenz angehören. Nur in diesem Sinne kann die Bestimmung denn auch ver- standen werden. c) Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bauma am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 2b genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Gemeinderat Bauma, Gemeinderatskanzlei, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma (E), den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnli- strasse 71, 8330 Pfäffikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi