RRB Nr. 173/2014
Zürcher Vogelschutz, Beitragsberechtigung 2014-2021, Erneuerung
12. Februar 2014Deutsch3 min
Source zh.ch
Zürcher Vogelschutz, Beitragsberechtigung 2014-2021, Erneuerung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Februar 2014
173. Zürcher Vogelschutz
Erwägungen
(Erneuerung der Beitragsberechtigung 2014–2021) Der Zürcher Vogelschutz (ZVS/BirdLife Zürich, Verband der Natur- schutzvereine in den Gemeinden) erhält, gestützt auf § 217 Abs. 2 lit. d des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975, seit 1984 zur Unterstützung seiner Tätigkeit einen jährlichen Beitrag, der seit 2005 aus einem Grundbeitrag von Fr. 90 000 und einem Zusatzbeitrag von Fr. 2 pro Mitglied besteht (insgesamt rund Fr. 120 000). Im Grundbeitrag enthalten sind Fr. 40 000, die der Verband, gestützt auf § 51 Abs. 1 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz (JG) vom 12. Mai 1926, als Beitrag zum Anbringen, Kontrollieren und Reinigen von Nisthilfen erhält. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Die Beitragsberechtigung des ZVS/BirdLife Zürich wurde letztmals mit RRB Nr. 634/2005 bis Ende 2013 anerkannt. Es ist daher ein neuer Beschluss über die Beitragsberechtigung ab 2014 erforderlich. Der ZVS/BirdLife Zürich setzt sich, zusammen mit über 110 lokalen Sektionen, mit grossem Engagement für den Erhalt und die Förderung der einheimischen Biodiversität, insbesondere der einheimischen Vogel- arten und ihrer Lebensräume ein. Der kantonale Verband übernimmt dabei zahlreiche Aufgaben in den Bereichen der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit und entlastet damit den staatlichen Naturschutz in hohem Mass. In den Gemeinden legen die Mitglieder der zahlreichen Sektionen bereichernde Landschaftselemente an (Obstgärten, Hecken, Trockenmauern usw.) und pflegen Naturschutzobjekte. Zudem werden jährlich rund 30 000 Nisthilfen für Vögel im Wald, im Siedlungsraum und Kulturland kontrolliert und gereinigt. Die Prüfung durch die Fachstelle Naturschutz zeigt, dass der ZVS/ BirdLife Zürich wichtige Dienstleistungen im Sinne des Naturschutz- Gesamtkonzepts zur Förderung der Biodiversität und zur Erhaltung vor- handener Naturwerte erbringt und damit die Fachstelle Naturschutz und die Jagdverwaltung erheblich entlastet. Zu diesen Leistungen ge- hören u. a. die Durchführung von öffentlichen Exkursionen und Weiter- bildungskursen, die Herausgabe von Merkblättern, die Information und Beratung von Privaten, Gemeinden und Behörden und die Pflege von Naturschutzgebieten. Die Beitragsberechtigung des ZVS/BirdLife Zürich im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes ist deshalb für weitere acht
Jahre, d. h. bis 31. Dezember 2021, anzuerkennen. Der Beitrag an den Ver- band für diese Leistungen ist seit 1984 nie erhöht worden. Die Leistun- gen, die der Verband erbringt, wurden seither aufgrund des Bevölkerungs- wachstums und des steigenden Drucks auf die Biodiversität stark ausge- baut. Es rechtfertigt sich daher, den Grundbeitrag massvoll um Fr. 30 000 auf Fr. 120 000 zu erhöhen. Die Baudirektion ist zu ermächtigen, die Bei- träge festzulegen und auszurichten. Die Beiträge gehen zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds. Sie sind im Budget 2014 und im KEF 2014–2017 enthalten.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des ZVS/BirdLife Zürich wird mit Wirkung ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2021 verlängert. Die Baudirektion wird ermächtigt, die jährlichen Beiträge festzulegen und auszurichten.
II. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis spätes- tens 31. Dezember 2020 bei der Fachstelle Naturschutz einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Zürcher Vogelschutz, ZVS/BirdLife Zürich, Wie- dingstrasse 78, 8045 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi