RRB Nr. 1738/2008
Anfrage Barbara Angelsberger, Urdorf, betreffend Therapien für schwer erziehbare Jugendliche, Beantwortung
12. November 2008Deutsch10 min
Source zh.ch
Anfrage Barbara Angelsberger, Urdorf, betreffend Therapien für schwer erziehbare Jugendliche, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 287/2008
Sitzung vom 12. November 2008
1738. Anfrage (Therapien für schwer erziehbare Jugendliche) Kantonsrätin Barbara Angelsberger, Urdorf, hat am 25. August 2008 folgende Anfrage eingereicht: Was gab der Kanton Zürich in den Jahren 2005–2007 für Therapien (ambulante und stationäre) an schwer erziehbaren Jugendlichen aus? Die Anfrage bezieht sich auf straffällige und nicht straffällige Jugend- liche. Gemeint sind Therapien, die gestützt auf das StGB und/oder auf das ZGB angeordnet worden sind. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat, die folgen- den Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Wie viele Jugendliche waren betroffen und in welchem Alter? 2. Wie viele Familien waren betroffen?
3. Wie viele der Jugendlichen sind Schweizer und wie viele Auslände- rinnen und Ausländer?
4. Um was für Nationalitäten handelt es sich bei ausländischen Jugend- lichen?
5. Wie lange dauern diese Therapien (ambulante und stationäre) im Durchschnitt?
6. Wie oft wird der Heimplatz gewechselt?
7. Wie werden die Eltern in diese Nacherziehung miteinbezogen? 8. Wie hoch sind die Kosten pro Jahr?
9. Wie viele dieser Jugendlichen mit einer oder sogar mehreren Thera- pien und Heimaufenthalten werden im jungen Erwachsenenalter trotzdem straffällig?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Barbara Angelsberger, Urdorf, wird wie folgt beant- wortet: In Bezug auf die Fragen 1 bis 8 wird nachfolgend unterschieden zwischen Massnahmen, die gestützt auf das Schweizerische Zivilgesetz- buch (ZGB; SR 210), und solchen, die gestützt auf das Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) angeordnet wurden.
A. Massnahmen nach ZGB Zu Fragen 1 bis 5: Die Jugend- und Familienberatungen der Bezirksjugendsekretariate und der regionalen Jugendhilfestellen wirken als Amtsvormundschaften für Minderjährige und führen im Auftrag der Vormundschaftsbehörden Mandate gestützt auf die Kindesschutzbestimmungen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB. Die Anzahl dieser Mandate wird auf kantonaler Ebene statistisch erhoben; Angaben wie Geschlecht, Alter oder Nationalität der betreffenden Kinder und Jugendlichen werden hingegen nicht obligato- risch erfasst und können deshalb auf kantonaler Ebene nicht ausgewie- sen werden. Statistische Angaben zu den Fragen 1–5: ZGB-Artikel Jahr Art. Art. Art. Art. Art. Art. Übrige Total 307 308 309/308 310 392 368 2005*) 197 3607 296 634 407 302 168 5611 2006 147 4626 507 692 570 345 209 7096 2007 184 4345 392 698 377 322 172 6490 *) ohne Stadt Winterthur
Erläuterungen zur Tabelle: – Art 307 ZGB: Geeignete Massnahmen (z.B. Weisungen für die Pflege, Erziehung und Aus- bildung); Art. 308 ZGB: Beistandschaft; Art. 309 ZGB: Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft; Art. 310 ZGB: Aufhebung der elterlichen Obhut; Art. 392 ZGB: Beistandschaft bei Interessenkollision der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters; Art. 368 ZGB: Vormundschaft bei unmündigen Personen, die sich nicht unter der elterlichen Sorge befinden. – Die angegebenen Fallzahlen beziehen sich damit auf sämtliche Kindesschutzmassnahmen für Kinder und Jugendliche, nicht nur auf solche für «schwer erziehbare Jugendliche». – Die Fallzahlen stimmen unter Umständen nicht mit der Anzahl der von den Vormund- schaftsbehörden verordneten Massnahmen überein, da die Behörden solche Mandate auch anderen Stellen oder Personen als den kantonalen Jugendhilfestellen übertragen können.
Zu Frage 6: Über die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen gestützt auf zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen oder auf Veranlassung der Eltern wird keine kantonale Statistik geführt. Massnahmen nach Art. 310 ZGB (Aufhebung der elterlichen Obhut) sind jedoch stets mit einer Platzierung verbunden. Wie aus der obigen Tabelle hervorgeht, wurden somit im Jahr 2005 mindestens 634 Platzierungen vorgenom-
men, 2006 waren es 692 und 2007 698. Die bei den Heimen erhobenen Angaben über die Austritte zeigen, dass in den Jahren 2005 bis 2007 83–84% aller Austritte geplant erfolgten. Diese Austritte waren mindes- tens sechs Wochen im Voraus geplant und es bestand eine Anschluss- lösung. Zu Frage 7: Es zählt zu den Grundsätzen der Fallführung, Eltern, weitere Bezugs- personen und auch das Umfeld der betreffenden Kinder oder Jugendli- chen in die Abklärung, Beratung und Begleitung einzubeziehen. Form und Intensität des Einbezugs werden dem individuellen Bedarf ange- passt und hängen nicht zuletzt von der Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern zur Zusammenarbeit ab. Sind Kinder oder Jugendliche in einem Heim untergebracht, erfolgt der Einbezug der Eltern in Absprache mit den Heimverantwortlichen. Elternarbeit ist ein wesentliches Element der stationären Betreuung und deshalb auch Bestandteil des Rahmen- konzeptes eines Heims. Zu Frage 8: Es sind folgende Kategorien von Kosten zu unterscheiden: – Die für die Fallführung der Jugendhilfestellen anfallenden Kosten Sie betrugen 2005 Fr. 1018 pro Fall, 2006 Fr. 991 und 2007 Fr. 1017 und werden im Durchschnitt zu 60% durch den Kanton und zu 40% durch die Gemeinden getragen. Die Stadt Zürich trägt die vollen Kosten. Jahr Anzahl Pro Total Anteil Kanton Anteil Gemeinden Massnahmen*) Massnahme (60%) (40%) 2005 4304 Fr. 1018 Fr. 4 381 472 Fr. 2 628 883 Fr. 1 752 589 2006 5938 Fr. 991 Fr. 5 884 558 Fr. 3 530 735 Fr. 2 353 823 2007 5273 Fr. 1017 Fr. 5 362 641 Fr. 3 217 585 Fr. 2 145 056 *) Von den kantonalen Jugendhilfestellen geführte Massnahmen; 2005 ohne Stadt Winterthur – Die durch die Unterbringung von Jugendlichen in stationären Einrich- tungen des Kantons Zürich und anderer Kantone entstehenden Kosten Der Aufenthalt in einem Jugendheim mit interner Berufsausbildung kostet die platzierende Gemeinde Fr. 310 pro Tag. Der Kanton beteiligt sich in Abhängigkeit von den tatsächlichen Tageskosten mit Fr. 57 bis Fr. 197 pro Tag. Da die Aufenthaltstage in Jugendheimen nicht geson- dert erfasst werden, können keine Angaben über die Gesamtbeträge gemacht werden. – Die Kosten für durch Dritte erbrachte Massnahmen, zum Beispiel The- rapien Die Kosten der durch die Vormundschaftsbehörde verordneten Mass- nahmen sind auf kantonaler Ebene nicht bekannt.
B. Massnahmen nach JStG Art. 12–15 JStG sehen folgende ambulante und stationäre Schutz- massnahmen vor: – Aufsicht – Persönliche Betreuung – Ambulante Behandlung – Unterbringung. Die Massnahmen werden angeordnet, wenn die Abklärung in einem Jugendstrafverfahren ergibt, dass die oder der Jugendliche einer beson- deren erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf (vgl. Art. 10 JStG). Zu Frage 1: Die nachfolgende Übersicht zeigt die Anzahl Jugendliche, bei denen – im Rahmen der Strafuntersuchung oder des Massnahmevoll- zugs – an mindestens einem Tag des jeweiligen Jahres eine ambulante und/oder eine stationäre Schutzmassnahme bestand. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass mit dem Inkrafttreten des JStG am 1. Januar 2007 die Strafmündigkeit vom 7. auf das vollendete 10. Altersjahr angehoben und die Alterslimite für alle Schutzmassnahmen vom 25. auf das vollendete 22. Altersjahr gesenkt wurde. Jahr 2005 2006 2007 Anzahl Jugendliche in ambulanten und stationären Schutzmassnahmen 518 487 632 Altersspanne 8–23 Jahre 9–23 Jahre 10–22 Jahre
Zu Frage 2: Da sich in der Regel selten gleichzeitig mehr als ein Kind aus einer Familie in einer ambulanten oder stationären Schutzmassnahme befin- det, kann davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der betroffenen Jugendlichen in etwa der Anzahl betroffener Familien entspricht. Zu Frage 3: Jahr 2005 2006 2007 Anzahl Jugendliche in ambulanten und stationären Schutzmassnahmen 518 487 632 Schweizerinnen/Schweizer 266 253 358 Ausländerinnen/Ausländer 252 234 274 Anteil Ausländerinnen/Ausländer in Prozenten 49% 48% 43%
Zu Frage 4: Die ausländischen Jugendlichen stammten im Jahr 2005 aus 49, im Jahr 2006 aus 40 und im Jahr 2007 aus 44 unterschiedlichen Nationen. Die zahlenmässig bedeutendsten Nationalitäten waren (alphabetische Reihenfolge): Jahr 2005 2006 2007 Nationalitäten Bosnien und Bosnien und Bosnien und Herzegowina 18 Herzegowina 20 Herzegowina 12 Dominikanische Dominikanische Brasilien 12 Republik 10 Republik 10 Irak 10 Mazedonien 25 Mazedonien 19 Italien 11 Portugal 10 Portugal 12 Mazedonien 15 Serbien- Serbien- Portugal 10 Montenegro 81 Montenegro 75 Serbien- Türkei 21 Türkei 17 Montenegro 89 Türkei 33
Zu Frage 5: Durchschnittlich dauert eine ambulante Schutzmassnahme rund zwei Jahre und eine stationäre Schutzmassnahme rund drei Jahre. Zu Frage 6: In der Regel wechselt eine Jugendliche oder ein Jugendlicher im Laufe einer stationären Schutzmassnahme den Heimplatz zwei bis vier Mal. Bei einer typischen stationären Schutzmassnahme wird die oder der Jugendliche zu Beginn in einer offenen oder geschlossenen Abklä- rungsstation, wie zum Beispiel in der Durchgangsstation Winterthur (DSW) oder in der Beobachtungsstation des sozialpädagogischen Zent- rums Gfellergut in Zürich, untergebracht. Nach dem Abklärungsaufent- halt, der üblicherweise zwischen drei und sechs Monaten dauert, wird die oder der Jugendliche in ein Jugendheim mit interner Ausbildung versetzt, wo sie oder er im Regelfall den grössten Teil der Ausbildung absolviert. Gegen Ende der Schutzmassnahme erfolgt schliesslich eine Versetzung in eine Einrichtung für Nachbetreuung, wo die oder der Jugendliche sehr selbstständig wohnt, aber weiterhin begleitet und auf die Entlassung aus der Schutzmassnahme vorbereitet wird. In einzelnen Fällen gestaltet sich der Ablauf indessen nicht immer reibungslos. Die schwierige Situation einer oder eines Jugendlichen kann z. B. auch zu einer wiederholten Versetzung in eine psychiatrische Klinik führen. Bei einer ausgeprägten Verweigerungshaltung der oder des Jugendlichen, bei Entweichungen oder bei erneutem deliktischem Verhalten kann auch eine vorübergehende Versetzung in eine geschlossen Einrichtung notwendig werden. Bei schwierigen Massnahmenverläufen
kann es daher vorkommen, dass eine Jugendliche oder ein Jugendlicher während der Dauer einer stationären Schutzmassnahme den statio- nären Aufenthaltsort fünf bis sechs Mal wechseln muss. Zu Frage 7: Die Einbindung der Eltern in eine Schutzmassnahme entscheidet häufig, insbesondere bei jüngeren Jugendlichen, über Erfolg oder Miss- erfolg einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme. Die Intensität des elterlichen Einbezugs gestaltet sich je nach familiärer Konstellation, persönlicher Situation der oder des Jugendlichen und dem Verfahrens- stand sehr individuell. Zu Beginn eines Verfahrens sind die Eltern häufig die einzige Informationsquelle bezüglich der Entwicklung und des Ver- haltens der oder des Jugendlichen in der Kindheit und in der Adoles- zenz. Bei einer ambulanten Schutzmassnahme wohnt die oder der Jugendliche weiterhin zu Hause. Der Einbezug der Eltern, der im Rah- men regelmässiger Gespräche bei der Jugendanwaltschaft oder durch die Teilnahme an Therapiesitzungen erfolgt, ist in der Regel notwendig, um die Entwicklung der oder des Jugendlichen zu überprüfen und all- fällige Erziehungsdefizite seitens der Eltern ansprechen zu können. Bei einer stationären Schutzmassnahme wohnt die oder der Jugend- liche zwar nicht mehr zu Hause; es wird aber angestrebt, den Kontakt zur Familie aufrechtzuerhalten. Die Eltern werden, soweit es die Umstände erlauben, in die Planung der stationären Schutzmassnahme einbezogen. Sie werden im weiteren Verlauf der Massnahme auch zu den regelmässig stattfindenden Standortbesprechungen eingeladen und durch die Institution selber in die direkte Arbeit mit der oder dem Jugendlichen mit einbezogen. Zu Frage 8: Die aufgeführten Kosten umfassen die Aufwendungen für den Voll- zug der Schutzmassnahmen sowie ihrer vorsorglichen Anordnungen, namentlich – das Kostgeld in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungsein- richtungen, in Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen – die Ausbildungskosten – die Kosten notwendiger erzieherischer und therapeutischer Beglei- tung, Betreuung und Behandlung – die Kosten ärztlicher und dringender zahnärztlicher Behandlung. Nicht darin enthalten sind die Personalkosten.
Jahr 2005 2006 2007 Aufwendungen für ambulante und stationäre Schutzmassnahmen 18,7 Mio. Franken 19,9 Mio. Franken 22,1 Mio. Franken
Zu Frage 9: Zu dieser Frage gibt es keine spezifischen statistischen Erhebungen. Bezüglich der allgemeinen Rückfälligkeit von Straffälligen wurde durch das Bundesamt für Statistik im Januar 2008 eine Analyse publiziert (http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/04/03/01.html). Die Zahlen des Bundesamtes für Statistik beziehen sich auf Minder- jährige und Erwachsene, die in den Jahren 2002 und 2003 strafrechtlich verurteilt wurden, sowie auf während diesen zwei Jahren aus dem Straf- und Massnahmenvollzug entlassene erwachsene Personen. Haben sie in den drei Jahren nach der Verurteilung oder Entlassung ein neues Ver- brechen oder Vergehen begangen, das zu einer neuen Verurteilung führte, so wurde dies als Rückfall gewertet. Da der Aufenthaltsstatus der erwachsenen Ausländerinnen und Ausländer nicht zur Verfügung steht und ausländische Entlassene oft des Landes verwiesen werden, beziehen sich diese Rückfallanalysen ausschliesslich auf Personen schweizerischer Nationalität. Mit Bezug auf Straftaten allgemein wur- den dabei für die unter 18-Jährigen Rückfallraten zwischen 18% (beim Fahren in angetrunkenem Zustand) und 38% (bei Gewaltdelikten im Sinne von Art. 111, 112, 113, 116, 122, 123, 134 StGB) festgestellt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regie- rungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi