RRB Nr. 1757/2009
Gemeindewesen, Zweckverband Seewasserwerk Männedorf, Statuten, Genehmigung
11. November 2009Deutsch2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Zweckverband Seewasserwerk Männedorf, Statuten, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. November 2009
1757. Gemeindewesen (Zweckverband, Seewasserwerk Männedorf)
Erwägungen
1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Politischen Gemeinden Männedorf, Oetwil a. S. und Stäfa be- trieben bisher zusammen in der Form einer einfachen Gesellschaft das Seewasserwerk Männedorf. Bis zum Jahre 2005 war auch die Politische Gemeinde Uetikon a. S. an dieser Zusammenarbeit beteiligt. Zweck der Zusammenarbeit war unter anderem die Beschaffung, Aufbereitung und Lieferung von Trinkwasser für die beteiligten Gemeinden. Die Poli- tischen Gemeinden Männedorf, Oetwil a. S. und Stäfa sind übereinge- kommen, die bisherige einfache Gesellschaft in einen Zweckverband überzuführen. Am 8., 15. und 22. Juni 2009 haben diese drei politischen Gemeinden die Gründung des Zweckverbands Seewasserwerk Männe- dorf beschlossen und haben den entsprechenden Statuten zugestimmt. Der Bezirksrat Meilen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Statuten enthalten die notwendigen Regelungen zum Zweck und zur Organisation des Zweckverbands. Sie entsprechen insbesondere auch den Vorgaben der Kantonsverfassung zur demokratischen Ausge- staltung der Zweckverbände. Die Statutenbestimmungen geben keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen und sind daher zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Baudirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Statuten des Zweckverbands Seewasserwerk Männedorf wer- den genehmigt.
II. Mitteilung an die Betriebskommission des Zweckverbands See- wasserwerk Männedorf, Saurenbachstrasse 6, 8708 Männedorf, die Ge- meinderäte der Gemeinden Männedorf, 8708 Männedorf, Oetwil a. S.,
8618 Oetwil am See, und Stäfa, 8712 Stäfa, den Bezirksrat Meilen, Dorf- strasse 38, Postfach, 8706 Meilen, sowie an die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi