RRB Nr. 1759/2008
Landwirtschaftsgesetz, Änderung, Schreiben an das EVD
12. November 2008Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. November 2008
1759. Landwirtschaftsgesetz, Änderung (Vernehmlassung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 10. September unterbreitete das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) einen Entwurf zur Schaffung einer Bilanzreserve zur Finanzierung von Begleitmassnahmen zuguns- ten der Landwirtschaft zur Vernehmlassung (Einführung eines neuen Artikels 19a im Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998). Danach sol- len im Rahmen einer Spezialfinanzierung gemäss Art. 53 des Finanz- haushaltgesetzes die Zolleinnahmen von importierten Agrarprodukten für die Jahre 2009–2016 zweckgebunden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft verwendet werden. Die Absicht ist grundsätzlich zu begrüssen. Offen ist, welche Begleit- massnahmen konkret ergriffen werden sollen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement:
Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äus- sern uns wie folgt: Eine verstärkte Marktöffnung im Agrargüter- und Lebensmittelbe- reich führt zu verstärkten Anpassungsleistungen der gesamten Wert- schöpfungskette. Die Landwirtschaft wird sich noch schneller als bisher auf sinkende Produkte- und Faktorpreise einstellen müssen. Die Land- wirtschaftsbetriebe werden versuchen, ihre Produktionskosten zu sen- ken, sich vermehrt zu spezialisieren und die Arbeitsteilung bzw. die Zusammenarbeit zu verstärken. Die Zürcher Landwirtschaft wird mit ihren vergleichsweise zahlreichen Gemüse-, Obst- und Ackerbaubetrie- ben von einer zusätzlichen Marktöffnung besonders stark betroffen sein. Das Einkommen dieser Betriebe hängt stärker von den Marktprei- sen ab als etwa jene von Bergbetrieben, bei denen der hohe Anteil an Direktzahlungen die Marktschwankungen besser abfedert. Wir haben uns bereits in der Vernehmlassung zum Verhandlungs- mandat mit der EU betreffend Freihandel im Agrar- und Lebensmittel- bereich kritisch geäussert. Oberste Leitlinie für die Ausgestaltung der Agrarpolitik muss Art. 104 der Bundesverfassung bleiben (sichere Ver- sorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sowie Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und Pflege der Kulturlandschaft).
Nachdem der Bundesrat nun beschlossen hat, mit der EU über ein Freihandelsabkommen zu verhandeln, ist es jedenfalls richtig, sich früh- zeitig um flankierende Massnahmen für die Landwirtschaft zu küm- mern. Dazu gehört auch zwingend, dass Wege zur Finanzierung gesucht werden. Wir haben auch Verständnis dafür, dass vorläufig die entspre- chenden Massnahmen noch nicht vorgelegt werden können. Dass ein starker Abbau der Schutzzölle flankierende Massnahmen erfordert, um der Landwirtschaft die Anpassung zu erleichtern, ist wohl unbestritten. Gegen die vorgeschlagene, zeitlich befristete Zweckbindung der Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebens- mitteln für die sozialverträgliche Ausgestaltung der Übergangsphase der Liberalisierung des Agrarhandels bestehen aus unserer Sicht keine Einwände. Aus der Schaffung der Bilanzreserve erwachsen dem Kanton keine finanziellen Einbussen.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglie- der des Regierungsrates und an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi