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Entscheid

RRB Nr. 176/2016

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Revisionsstelle 2016-2019, Wahl

2. März 2016Deutsch2 min

Source zh.ch

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, Revisionsstelle 2016-2019, Wahl

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2016

176. BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich,

Erwägungen

Revisionsstelle, Wahl Seit dem 1. Januar 2012 wird die Aufsicht über die Einrichtungen der be- ruflichen Vorsorge und über die kantonalen Stiftungen von der «BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS)», einer öffentlich-recht- lichen Anstalt, wahrgenommen (§§ 1 und 2 des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht, BVSG, LS 833.1). Die Revisionsstelle der BVS muss die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgabe gewährleisten und als Revisions- expertin im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren zugelassen sein (§ 8 Abs. 1 BVSG). Gemäss § 9 Abs. 2 lit. a BVSG hat der Regierungsrat die Revisionsstelle auf Amtsdauer zu wählen. Nach § 2 Abs. 1 lit. d des Finanzkontrollgesetzes (FKG, LS 614) wird die Finanzaufsicht über die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons durch die Finanzkontrolle ausgeübt. Da keine Ausnahme (weder in § 3 FKG noch in einer spezialgesetzlichen Regelung) dazu vorliegt und die Finanzkontrolle die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 BVSG erfüllt, wurde sie mit RRB Nr. 72/2012 als Revisionsstelle für die BVS für 2012 bis 2015 gewählt. Da die Finanzkontrolle die erwähnten Voraussetzungen nach wie vor erfüllt, ist sie für die Amtsdauer 2016 bis 2019 wiederum als Kontrollstelle zu wählen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Als Revisionsstelle für die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) wird für die Amtsdauer 2016 bis 2019 die Finanzkontrolle des Kantons Zürich gewählt.

II. Mitteilung an die BVS (Verwaltungsrat und Direktion), die Finanz- kontrolle und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi