RRB Nr. 1776/2010
Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand, Vernehmlassung, Schreiben an das EFD
7. Dezember 2010Deutsch6 min
Source zh.ch
Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand, Vernehmlassung, Schreiben an das EFD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Dezember 2010
1776. Bundesgesetz über die Besteuerung nach dem Aufwand (Vernehmlassung) Sowohl das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) wie auch das gleich datierte Bundes- gesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sehen vor, dass ausländische Staats- angehörige, die in der Schweiz Wohnsitz haben, aber hier nicht erwerbs- tätig sind, nach ihrem Lebensaufwand besteuert werden können. Diese Besteuerung nach dem Aufwand (auch als Pauschalbesteuerung bezeichnet) ist in den letzten Jahren zunehmend diskutiert worden. Im Kanton Zürich wurde die Aufwandbesteuerung, bezogen auf die Staats- und Gemeindesteuern, mit Volksentscheid vom 8. Februar 2009 abge- schafft. Der Bundesrat hält nun eine Reform dieser Besteuerung für notwendig. Ziel dieser Reform ist es, die Besteuerung nach dem Auf- wand zu verschärfen und dadurch ihre Akzeptanz zu stärken. Der Bundesrat schlägt daher in Übereinstimmung mit der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) vor, die Voraussetzungen für die Anwendung der Aufwandbesteuerung im DBG und im StHG wie folgt zu ändern:
Erwägungen
1. Als Mindestlimite für den Aufwand im In- und Ausland soll bei der direkten Bundessteuer und der kantonalen Steuer das Siebenfache des Mietzinses bzw. des Mietwerts oder das Dreifache des Pensions- preises für Unterkunft und Verpflegung festgelegt werden.
2. Bei der direkten Bundessteuer soll eine minimale Bemessungsgrund- lage von Fr. 400 000 gelten; die Kantone müssen für den Teil der Steuer nach dem Aufwand, der an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, ebenfalls einen Mindestbetrag festlegen, sind aber bei dessen Höhe frei.
3. Die Kantone sollen verpflichtet werden, bei der Besteuerung nach dem Aufwand auch die Vermögenssteuer zu berücksichtigen.
4. Für Altfälle soll eine Übergangsfrist von fünf Jahren zur Anwendung kommen. Zudem soll für Schweizer Staatsangehörige, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in die Schweiz ziehen, die Besteuerung nach dem Aufwand nicht mehr zur Verfügung stehen. Bisher konnten sie diese Besteuerungsart für das Zuzugsjahr verlangen.
Schliesslich ist es weiterhin dem Entscheid der Kantone überlassen, ob sie für ihre Steuern die Aufwandbesteuerung vorsehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (in elektronischer Form [in PDF- und Word-Version] auch an vernehm- lassungen@estv.admin.ch) Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 8. September 2010, mit dem Sie uns die Vernehmlassungsvorlage für ein Bundesgesetz über die Be- steuerung nach dem Aufwand unterbreiten. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir stimmen den vorgeschlagenen Änderungen der Bestimmungen über die Besteuerung nach dem Aufwand im Bundesgesetz vom 14. De- zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie im gleich datierten Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) zu und be- grüssen die damit verbundenen Verschärfungen bei der Besteuerung nach dem Aufwand. Weiter ist für den Kanton Zürich, in dem die Aufwandbesteuerung mit Volksentscheid vom 8. Februar 2009, bezogen auf die Staats- und Gemeindesteuern, abgeschafft wurde, von grosser Bedeutung, dass es den Kantonen weiterhin freigestellt ist, ob sie diese Besteuerungsform für ihre Steuern vorsehen wollen. Mit anderen Worten bleibt der er- wähnte Volksentscheid vom 8. Februar 2009 durch die vorgesehenen Änderungen im DBG und StHG unberührt. Sodann möchten wir, unter Bezugnahme auf die Vernehmlassung der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren vom 29. September 2010, noch darauf hinweisen, dass sich in den vorge- schlagenen Art. 6 StHG bezüglich der sogenannten Kontrollrechnung Ungereimtheiten eingeschlichen haben, die behoben werden sollten. Gemäss dieser Kontrollrechnung muss die Steuer nach dem Aufwand insgesamt mindestens so hoch sein wie die Einkommenssteuer auf be- stimmten Einkünften und die Vermögenssteuer auf bestimmten Ver- mögenswerten. Die erwähnten Ungereimtheiten sind darauf zurückzuführen, dass die Bestimmung über die Kontrollrechnung, die sowohl die Einkommens- als auch die Vermögenssteuer betrifft, in den Abs. 2 von Art. 6 des Ent- wurfs zum StHG eingefügt wurde. Dieser Absatz handelt jedoch aus- schliesslich von der «Steuer, die anstelle der Einkommenssteuer tritt»
(Art. 6 Abs. 2 Einleitung Entwurf StHG), während die sich auf die Vermögenssteuer beziehende Bestimmung erst in Art. 6 Abs. 4 des Ent- wurfs zum StHG folgt. Dementsprechend ist die Bestimmung über die Kontrollrechnung in einem neuen Abs. 5 anzufügen. Aus den dargelegten Gründen hat daher Art. 6 StHG, ausgehend von der Vernehmlassungsvorlage, neu wie folgt zu lauten: «1 Der Kanton kann natürlichen Personen das Recht zugestehen, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie: a. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben; b. in der Schweiz erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landes- abwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz nehmen; und c. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. 2 Die Steuer, die anstelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstan- denen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen: a. einem vom Kanton festgelegten Mindestbetrag; b. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts; c. für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Auf- enthalts nach Absatz 1 Buchstabe b. 3 Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet. 4Die Kantone bestimmen, wie die Besteuerung nach dem Aufwand die Vermögenssteuer abgilt. 5 Die Steuer nach dem Aufwand muss schliesslich insgesamt mindes- tens gleich hoch sein wie die nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag: a. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften, b. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften, c. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, ein- schliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften, d. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähn- lichen Rechte und von deren Einkünften,
e. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen, f. der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.»
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates und an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi