RRB Nr. 1779/2009
Jagdpässe, jagdliches Bedingungsschiessen, Änderung
11. November 2009Deutsch4 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. November 2009
1779. Jagdliches Bedingungsschiessen
Schiessfertigkeit und Beherrschung der persönlichen Jagdwaffe gehören zu den Grundvoraussetzungen einer weidgerechten Jagd. Aus Gründen des Tierschutzes muss von jeder Jägerin und jedem Jäger verlangt wer- den, dass sie bzw. er über ein hohes Niveau von Schiessfertigkeit verfügt. Mit Beschluss Nr. 1448/2001 hat deshalb der Regierungsrat gestützt auf § 14bis Abs. 1 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 festgelegt, dass zum Bezug eines Zürcher Jagdpasses nur jene Bewerbe- rinnen und Bewerber berechtigt sind, die das sogenannte jagdliche Be- dingungsschiessen erfolgreich absolviert haben. Der Beschluss galt für die Jagdpachtperiode 2001–2009 und muss erneuert werden. Die Praxis hat gezeigt, dass die bisherige Regelung verschärft werden muss, wenn die eingangs genannten Ziele in ausreichendem Mass er- reicht werden sollen: Neu sollen beim Kugelprogramm vier Schuss (bis- her drei) abgegeben werden müssen, die Trefferquote soll beim Kugel- und Schrotprogramm 100% betragen (bisher beim Schrotprogramm 75%). Ausserdem soll das Bedingungsschiessen alle zwei Jahre (bisher alle acht Jahre) absolviert werden müssen. Schliesslich soll der bisher geltende Dispens vom Bedingungsschiessen für ausserkantonal wohn- hafte Bezügerinnen und Bezüger von Jagdpässen entfallen. Das regelmässige Schiessen mit der Jagdwaffe wird heute in vielen Kantonen als Grundlage für den Bezug eines Jagdpasses vorgeschrieben. Die Vorschriften reichen von der Aufforderung, einmal pro Pachtperiode das Programm freiwillig zu absolvieren, oder jährlichem Einschiessen der Waffe bis hin zur jährlichen Absolvierung des Schiessprüfungspro- gramms. Die Erfahrung hat gezeigt, dass nur rund 50% der Jagenden das Programm freiwillig absolvieren. Die Pflicht zum (Übungs-)Schiessen ist daher unumgänglich. Mit der verlangten 100%-Trefferquote und einem Zweijahresrhythmus beim Bedingungsschiessen kann dies erreicht wer- den. Das Bedingungsschiessen dient der Aus- und Weiterbildung der Jägerschaft bzw. dem Trainingsnachweis im Schiessen. Dieser Nachweis ist deshalb unabhängig vom Wohnsitz von allen Bewerberinnen und Bewerbern eines Zürcher Jagdpasses einzufordern. Bei der Jägerprüfung hat die Prüfungsleiterin oder der Prüfungs- leiter die Möglichkeit, die Stellungs- und Anschlagsarten für körperlich Behinderte anzupassen (Ziffer 3 des Reglements über die Jägerprüfung der Baudirektion vom 1. Januar 2008). Das bisherige Bedingungsschies-
sen hat keine solche Möglichkeit vorgesehen. Körperliche Behinderun- gen können beispielsweise dazu führen, dass eine weidgerechte Jagd mit Schrot nicht mehr, mit der Kugel ab dem Hochsitz aber noch einwand- frei möglich ist. Jägerinnen und Jäger mit einer solchen Behinderung sollen nicht gänzlich von der Jagd ausgeschlossen werden. Neu soll des- halb wie bei der Jägerprüfung die Möglichkeit geschaffen werden, in besonderen Fällen entsprechende Ausnahmen zuzulassen.
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zürcher Jagdpässe sind ab 1. April 2011 nur gültig, wenn zusätzlich zu den Bedingungen gemäss § 11 des Gesetzes über Jagd und Vogel- schutz vor weniger als zwei Jahren das jagdliche Bedingungsschiessen gemäss Ziffer II erfüllt oder eine jagdliche Schiessprüfung erfolgreich absolviert wurde.
II. Das Programm des jagdlichen Bedingungsschiessens besteht aus: Kugelprogramm: Passe zu vier Schuss auf Rehscheibe mit Einteilung 1, 3, 8–10; Distanz 100 m, Schiessstellung frei (ohne Einschusstisch). Als Treffer gelten Punkte 8–10. Bedingung: vier Treffer. Schrotprogramm: Passe zu vier Schuss auf laufenden Hasen mit Klappfalle, Laufbahn höchstens 6 m lang, Scheibe abwechselnd von links und rechts, rund drei Sekunden sichtbar, Distanz ca. 30 m, Jagdanschlag. Der Hase wird durch den Schützen ausgelöst. Ein Schuss gilt als Treffer, wenn die vordere und/oder die mittlere Klappe des Hasen fällt. Bedingung: vier Treffer. Das Kugel- und Schrotprogramm kann beliebig oft wiederholt werden.
III. Auf begründeten schriftlichen Antrag einer Schützin oder eines Schützen hin kann die Baudirektion Ausnahmen vom Programm und/ oder angepasste Stellungs- oder Anschlagarten bewilligen.
IV. Das jagdliche Bedingungsschiessen kann auf jedem beliebigen Jagdschiessstand absolviert werden. Das offizielle Formular der Fische- rei- und Jagdverwaltung muss mit Stempel und Unterschrift der Stand- aufsicht versehen sein.
V. Die Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
VI. Die Baudirektion wird mit dem Vollzug beauftragt.
VII. Veröffentlichung von Dispositiv I–VI im Amtsblatt.
VIII. Mitteilung an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi