Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 1801/2009

Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Altbach, Statuten, Genehmigung

18. November 2009Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Feuerwehr Altbach, Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. November 2009

1801. Gemeindewesen (Zweckverband Feuerwehr Altbach)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Brütten und Nürensdorf bilden seit 1997 einen Zweckverband für den Betrieb einer gemeinsamen Feuer- wehr (RRB Nr. 1971/1997). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vor- gabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemein- den übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Am 4. und 17. Juni 2009 haben die beiden Verbandsge- meinden den neuen Statuten zugestimmt. Die Bezirksräte Winterthur und Bülach haben bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Ausge- staltung der Zweckverbandsstatuten. Im Weiteren werden die Finanz- befugnisse der Verbandsorgane neu geordnet sowie die Statuten redak- tionell neu gefasst. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Feuerwehr Altbach werden ge- nehmigt.

II. Mitteilung an die Feuerwehrkommission des Zweckverbandes Feuerwehr Altbach, Kanzleistrasse 2, Postfach, 8309 Nürensdorf, die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Brütten, 8311 Brütten, Nürensdorf, 8309 Nürensdorf, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Gebäudeversicherung Kanton Zürich und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi