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Entscheid

RRB Nr. 1809/2010

Gemeindewesen, Zweckverband Berufswahlschule Bezirk Horgen, neue Statuten, Genehmigung

15. Dezember 2010Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Berufswahlschule Bezirk Horgen, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Dezember 2010

1809. Gemeindewesen (Zweckverband Berufswahlschule Bezirk Horgen)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatu- ten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Gemeinden des Bezirks Horgen, die für die Oberstufe der Schule zuständig sind, bilden seit 1975 einen Zweckverband für die gemeinsame Führung eines Werkjahrs bzw. Berufsvorbereitungsjahrs (RRB Nr. 2661/1975). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweckverbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden übereingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu unterziehen. Zwischen dem 26. Mai und dem 10. Dezember 2009 haben die Stimmberechtigten der zehn Verbandsgemeinden den neuen Sta- tuten zugestimmt. Der Bezirksrat Horgen hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten, insbesondere die Einführung des Initiativrechts, des obligatorischen Finanzreferendums sowie des Referendums gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung. Im Wei- teren werden die Finanzbefugnisse und die Kompetenzen der Schul- kommission neu geordnet. Die Bestimmungen geben zu keinen recht- lichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Berufswahlschule Bezirk Horgen werden genehmigt.

II. Mitteilung an den Zweckverband Berufswahlschule Horgen, See- strasse 64, 8942 Oberrieden, die Gemeinderäte der Politischen Gemein- den Horgen, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 8810 Horgen, Kilchberg, Alte Landstrasse 110, 8802 Kilchberg, Langnau a. A., Neue Dorfstrasse 14, Postfach, 8135 Langnau a. A., Richterswil, Seestrasse 19, 8805 Richters- wil, Rüschlikon, Postfach, 8803 Rüschlikon, und Thalwil, Postfach 1531, 8801 Thalwil, den Stadtrat Adliswil, Zürichstrasse 15, Postfach, 8134 Adliswil, die Schulpflegen der Schulgemeinde Hirzel, Bergstrasse 6, 8816 Hirzel, der Schulgemeinde Oberrieden, Alte Landstrasse 32, 8942 Oberrieden, und der Oberstufenschulgemeinde Wädenswil, Rotweg 11, 8820 Wädenswil, den Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi