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Entscheid

RRB Nr. 181/2026

Teilrevision des Fernmeldegesetzes, Vernehmlassung

25. Februar 2026Deutsch5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2026

181. Teilrevision des Fernmeldegesetzes (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eine Teilrevision des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10) im Bereich Mobilfunk zur Vernehmlassung. Ziel der Vorlage ist es, den Ausbau und Unterhalt der Mobilfunknetze zu vereinfachen und be- schleunigen. Hierzu soll der Strahlenschutz vom Baubewilligungsver- fahren entkoppelt und in einem separaten Bewilligungsverfahren durch eine Fachbehörde überprüft werden. Das dazugehörige Rechtsmittel soll grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Neu sollen der Betrieb von Qualitätssicherungssystemen zur Überwachung der Mobilfunkanlagen im Gesetz verankert werden und die Öffentlichkeit soll leichter Informationen zum Betrieb der Anlagen erhalten. Die Vor- lage ist geeignet, das gesteckte Ziel zu erreichen, und kann grundsätz- lich unterstützt werden. Es ist mit einer Verschiebung von Aufgaben von den kommunalen Baubewilligungsbehörden hin zu den meist kantonalen Fachstellen zu rechnen, was aufgrund der Komplexität der Thematik als sachgerecht erscheint. Des Weiteren müssen die neuen Verfahren in die bestehende Rechtsordnung eingebunden werden. Ob mittelfristig die erhoffte Ver- ringerung des behördlichen Gesamtaufwands eintritt, ist unklar und hängt unter anderem von der Ausgestaltung der technischen Hilfsmittel ab, mit denen Unterlagen und Informationen zwischen Betreiberinnen, Behörden und Bevölkerung ausgetauscht werden können.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an kf-sekretariat@bakom.admin.ch): Mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 luden Sie uns ein, zur Teilre- vision des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10) im Bereich Mobilfunk Stellung zu nehmen. Hierfür danken wir Ihnen und stellen Ihnen in der Beilage unsere ausführliche Stellungnahme in dem von Ihnen zur Verfügung gestellten Rückmeldeformular zu. Unsere wich- tigsten Aussagen und Anpassungsanträge stellen sich wie folgt dar:

Ziel der Vorlage ist es, den Ausbau und Unterhalt der Mobilfunk- netze zu vereinfachen und zu beschleunigen. Hierzu soll der Strahlen- schutz vom Baubewilligungsverfahren entkoppelt und in einem separa- ten Bewilligungsverfahren bei einer kantonalen Fachbehörde überprüft werden. Das dazugehörige Rechtsmittel soll grundsätzlich keine auf- schiebende Wirkung mehr haben. Neu soll der Betrieb von Qualitäts- sicherungssystemen zur Überwachung der Mobilfunkanlagen im Gesetz verankert werden und die Öffentlichkeit leichter Information zum Be- trieb der Anlagen erhalten. Wir begrüssen die geplanten Massnahmen. Rechtsmittelverfahren gegen Mobilfunkantennen führen heute zu erheblichen Verzögerungen beim Ausbau und Unterhalt der Mobilfunknetze, weil die Rechtsmittel aufschiebende Wirkung haben. Zahlreiche Rechtsmittel werden aus Angst vor negativen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlung ergriffen, obwohl die Vorgaben zum Strahlenschutz vollumfänglich eingehalten sind. Mit der Verlagerung des Strahlungsthemas in ein separates Ver- fahren werden die Betreiberinnen Neubauten und insbesondere Ände- rungen an bestehenden Mobilfunkanlagen zukünftig rasch umsetzen können, weil dem allenfalls ergriffenen Rechtsmittel grundsätzlich kei- ne aufschiebende Wirkung zukommen wird. Mit dem neuen Verfahren bleibt sichergestellt, dass neue Mobilfunk- anlagen bzw. Anpassungen von Mobilfunkanlagen nur dann in Betrieb gehen können, wenn die zuständige Behörde die Strahlung geprüft und bewilligt hat. Ausgenommen sind nur dringende Fälle, in denen eine sofortige Inbetriebnahme zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit notwendig ist; die Strahlungsprüfung erfolgt dann im Nachhinein. Dem Schutz der Bevölkerung vor einer übermässigen Belastung durch nicht- ionisierende Strahlung wird damit angemessen Rechnung getragen. Auch aus koordinationsrechtlicher Sicht ist nichts gegen die geplanten Verfahrensanpassungen einzuwenden. Nachträgliche Korrekturen am Betrieb einer Mobilfunkanlage werden bereits heute z. B. nach Abnah- memessungen regelmässig vorgenommen. Sie stellen den Standort der Anlage nie grundlegend in Frage. Es besteht somit nachweislich kein derart enger Zusammenhang zwischen dem Standort und der Strahlung der Mobilfunkanlage, dass die beiden Aspekte zwingend koordiniert geprüft werden müssten.

Lücken oder Anpassungsbedarf sehen wir insbesondere bei folgen- den Themen: Die Vorlage enthält keine Aussagen zum Umgang mit weiteren An- lagen, die hochfrequente nichtionisierende Strahlung aussenden, wie z. B. Rund-, Betriebs-, Amateurfunkanlagen. Hier sollte der Geltungs- bereich klarer festgelegt werden. Ebenso ist der Umgang mit Anlagen mit einer Leistung von höchstens sechs Watt ERP zu erläutern. Die Qualitätssicherungssysteme (QSS) sind bereits heute zentraler Bestandteil für einen sicheren Anlagenbetrieb und werden nun im Ge- setz verankert. Ein tatsächlicher Mehrwert würde jedoch erst durch griffige Ausführungsbestimmungen betreffend die Funktionalität der QSS und geeignete Zugriffsmöglichkeiten für die kontrollierenden Be- hörden geschaffen. Die zu prüfenden Parameter und die Fehlerveröf- fentlichung sind gegenüber der heutigen Situation aber zu erweitern und zu präzisieren. Für die regelmässige Kontrolle der Funktionalität der QSS selbst ist eine geeignete Bundesbehörde zu bezeichnen. Neben leistungsfähigen QSS ist eine leistungsfähige zentrale Aus- tauschplattform mit automatisierten Kontrollmöglichkeiten als Weiter- entwicklung der heutigen Mobilfunk-Datenbank des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) unabdingbar. Idealerweise unterstützen diese Systeme nicht nur die Behörden, sondern ermöglichen auch der Bevölkerung im Sinne einer Transparenzsteigerung einen einfachen Zu- gang zu relevanten Informationen über den Betrieb von Mobilfunkan- lagen. Es muss sichergestellt sein, dass auf Bundesebene genügend Res- sourcen für die Weiterentwicklung und den Unterhalt der Mobilfunk- datenbank des BAKOM zur Verfügung stehen und dass nicht 26 Kan- tone eigene Lösungen finden müssen, um der Bevölkerung die relevan- ten Informationen zur Verfügung stellen zu können. Ob mittelfristig eine Verringerung des behördlichen Gesamtaufwands eintritt, dürfte zu einem Grossteil von der Bereitstellung einer solchen leistungsfähigen Informations- und Austauschplattform zwischen Behörden, Betreibe- rinnen und Bevölkerung abhängig sein. Die Ausführungen betreffend die Entlastung der Behörden sind zu präzisieren. Tatsächlich wird vor allem eine Verschiebung von Aufgaben (Prüfungen, Rechtsmittelverfahren, Information) von den kommunalen Baubewilligungsbehörden hin zu den zentralen, wohl kantonalen Fach- stellen für nichtionisierende Strahlung und deren Rechtsabteilungen erfolgen. Auch die Einbindung der Neuregelung des strahlungsrecht- lichen Verfahrens in die bestehenden kantonalen Regelwerke wird auf kantonaler Ebene zunächst zusätzliche Mittel binden. Schliesslich dürf- te auch für die Gerichte zunächst Mehraufwand entstehen, wenn sie sich aufgrund der getrennten Verfahren neu zweimal mit der gleichen An- gelegenheit befassen müssen (einmal baurechtlich und einmal strah- lungsrechtlich).

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli