RRB Nr. 1821/2010
Agglomerationsprogramm Obersee, 2007, 1. Generation, Vereinbarungen mit Bund und Verein Agglo Obersee, Ermächtigung
15. Dezember 2010Deutsch6 min
Source zh.ch
Agglomerationsprogramm Obersee, 2007, 1. Generation, Vereinbarungen mit Bund und Verein Agglo Obersee, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Dezember 2010
1821. Agglomerationsprogramm Obersee, 2007,
Erwägungen
1. Generation; Vereinbarungen mit Bund und Verein Agglo Obersee; Genehmigung und Ermächtigung
1. Ausgangslage Für das Agglomerationsprogramm des Bundes, 1. Generation, wurde ein Agglomerationsprogramm Obersee unter Federführung des Kan- tons St. Gallen erarbeitet. Es umfasst neben Gemeinden im Kanton Schwyz auch die Zürcher Gemeinden Bubikon, Dürnten und Rüti. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 genehmigte der Regierungs- rat des Kantons Zürich das Agglomerationsprogramm Obersee und übertrug der Volkswirtschaftsdirektion die Federführung für den Teil des Kantons Zürich. Weiter wurde zur Kenntnis genommen, dass der Kanton St. Gallen die Federführung des Agglomerationsprogramms Obersee wahrnimmt, das Programm beim Bund einreicht und Ansprech- partner der Trägerschaft gegenüber dem Bund ist (RRB Nr. 1910/2007). Nach Prüfung des Agglomerationsprogramms Obersee durch das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) wurde mit Prüfbericht vom 30. Oktober 2009 den eidgenössischen Räten ein Beitragssatz von 30% beantragt. Die Bundesversammlung stimmte dem Antrag am 21. Sep- tember 2010 zu.
2. Inhalt des Programms, Beteiligung des Kantons Zürich Der Kanton Zürich ist mit zwei Massnahmen der A-Liste am Agglo- merationsprogramm Obersee beteiligt. Beide Massnahmen betreffen Rüti. Die eine Massnahme hat verschiedene Anpassungen an den Haupt- verkehrsachsen zum Inhalt und ermöglicht eine Verminderung der Bus- behinderungen. Die andere Massnahme betrifft den Bahnhof Rüti. Mittels baulicher Massnahmen werden Verkürzungen der Umsteige- distanzen zwischen den Verkehrsmitteln erreicht. Zusätzlich wird durch eine gestalterische Aufwertung die Attraktivität des Umsteigeknotens Bahnhof Rüti gesteigert. Die Investitionsvolumina für die zwei Mass- nahmen betragen 2,63 Mio. bzw. 2,67 Mio. Franken. Gemäss beschlosse- nem Beitragssatz von 30% betragen die Höchstbeiträge des Bundes 0,79 Mio. bzw. 0,80 Mio. Franken (Preisstand Oktober 2005 ohne MWSt und Teuerung).
3. Organisation Der Bund entrichtet die Beiträge an die Kantone zuhanden der Pro- grammträgerschaften (Art. 17b Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer [MinVG; SR 725.116.2]). Diese sind zuständig für die Planung und die Umsetzung der Agglomerationspro- gramme (Art. 23 Verordnung über die Verwendung der zweckgebunde- nen Mineralölsteuer vom 7. November 2007 [MinVV; SR 725.116.21]). Als Träger für das Agglomerationsprogramm Obersee wurde auf- grund der komplexen institutionellen Rahmenbedingungen der Verein «Agglo Obersee» gegründet. Mitglieder des Vereins sind die Kantone Schwyz, St. Gallen und Zürich sowie verschiedene Gemeinden aus den drei Kantonen. Aufgrund ihres funktionalräumlichen Bezuges zur Agglo Obersee wurden drei weitere Gemeinden als assoziierte Mitglieder auf- genommen. Der Kanton Zürich trat am 24. Juni 2009 dem Verein Agglo Obersee bei. Im gleichen Beschluss wurde die Volkswirtschaftsdirek- tion zur Vertretung des Kantons Zürich im Verein Agglo Obersee be- auftragt (RRB Nr. 1026/2009). Der Kanton St. Gallen ist weiterhin federführender Kanton und Ansprechpartner gegenüber dem Bund.
4. Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen Für die Umsetzung der ersten Generation des Agglomerationspro- gramms Obersee schliesst das Eidgenössische Departement für Um- welt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf die Agglomerationsprogramme und den Finanzbeschluss der Bundesver- sammlung sowie nach Anhörung der Eidgenössischen Finanzverwal- tung, mit der Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab (Art. 24 Abs. 1 MinVV). Die Leistungsvereinbarung regelt die Modalitäten der Um- setzung des Programms und bildet hierfür den Rahmen. Der Verein Agglo Obersee wird gemäss Art. 5 der Statuten vom 2. Juli 2009 durch die Mitglieder der Exekutive oder durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung der betreffenden Gebietskörperschaf- ten vertreten. Die Leistungsvereinbarung wird deshalb von den drei Kantonen Schwyz, St. Gallen und Zürich und dem Verein Agglo Ober- see zusammen unterzeichnet. Die Beiträge des Bundes werden an die Kantone zuhanden der Trä- gerschaft ausgerichtet. Deshalb wird, gestützt auf die unterzeichnete Leistungsvereinbarung, pro Massnahme eine Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das dafür zuständige Bundesamt, dem für die Massnahme zuständigen Kanton und dem Verein Agglo Obersee abgeschlossen.
Mit Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung verpflichtet sich der Bund zur Mitfinanzierung der Massnahmen vorbehältlich der kredit- rechtlichen Beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes. Die Kantone und der Verein Agglo Obersee verpflichten sich – im Rahmen ihrer Zuständigkeiten – zur Einleitung und Durchführung der Massnahmen gemäss Ziff. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 der Leistungsverein- barung, vorbehältlich planungs- und kreditrechtlicher Beschlüsse der zuständigen Organe. Weiter verpflichten sich die Kantone und der Ver- ein Agglo Obersee, die Einleitung und Durchführung der Massnahmen durch die verschiedenen Stellen der Kantone und der Gemeinden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu kontrollieren und alles daran zu set- zen, dass die Umsetzung der Leistungsvereinbarung nicht gefährdet ist. Mit Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung bestätigen die Kantone und der Verein Agglo Obersee weiter, dass sich alle an den Massnah- men gemäss Ziff. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 der Leistungsvereinbarung betei- ligten Gemeinden und regionalen Körperschaften im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Einleitung und Durchführung der Massnahmen verpflichtet haben, vorbehältlich planungs- und kreditrechtlicher Be- schlüsse der zuständigen Organe. Durch die Gründung des Vereins Agglo Obersee und den Beitritt des Kantons Zürich zu diesem Verein wurde dieser Nachweis erbracht. Rechtsgrundlage der Finanzierungsvereinbarungen bildet das Bun- desgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Die Finanzierungsvereinbarungen regeln die Umsetzung der Finanzierung für die einzelnen Vorhaben gemäss den Vorgaben der zuständigen Bundesämter. Zuständiges Bundesamt für die zwei Strassenprojekte des Kantons Zürich ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA). Wesentliche Massnahmenänderungen nach Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung erfordern die Zustimmung des ARE. Ein vorzeitiger Baubeginn erfordert die Zustimmung des für die Finan- zierungsvereinbarung zuständigen Bundesamtes (ASTRA). Für die Finanzierungsvereinbarungen liegen derzeit noch keine fortgeschritte- nen Entwürfe vor.
5. Vertragsunterzeichnung Die Volkswirtschaftsdirektion ist zu beauftragen, auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfs die Leistungsvereinbarung mit dem UVEK abzuschliessen. Weiter ist die Volkswirtschaftsdirektion zu beauftragen, für die den Kanton Zürich betreffenden Massnahmen die Finanzie- rungsvereinbarungen mit dem Bund, vertreten durch das ASTRA, und dem Verein Agglo Obersee zu unterzeichnen. Die Leistungsverein-
barung soll nach Vorgabe des Bundes noch 2010 unterzeichnet wer- den. Die Finanzierungsvereinbarungen werden im nächsten Jahr abge- schlossen.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, die Leistungsver- einbarung für das Agglomerationsprogramm Obersee (1. Generation) mit dem UVEK zu unterzeichnen.
II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt, die Finanzierungs- vereinbarungen mit dem Bund, vertreten durch das ASTRA, und dem Verein Agglo Obersee zu unterzeichnen.
III. Mitteilung an die Regierungsräte der Kantone Schwyz und St. Gallen, den Verein Agglo Obersee, Geschäftsstelle, Zentrum für Regionalmanagement Obersee Linth, Oberseestrasse 10, 8640 Rap- perswil, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirt- schaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi