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Entscheid

RRB Nr. 1827/2008

Meliorationen, Meliorationsgenossenschaft Wila, Auflösungsbeschluss, Genehmigung

26. November 2008Deutsch4 min

Source zh.ch

Meliorationen, Meliorationsgenossenschaft Wila, Auflösungsbeschluss, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. November 2008

1827. Meliorationen (Meliorationsgenossenschaft Wila, Auflösung,

Erwägungen

Unterhaltsordnung) Von 1985 bis 2008 ist in den Gemeinden Wila, Bauma, Sternenberg, Tur- benthal und Wildberg durch die Meliorationsgenossenschaft Wila eine Güterzusammenlegung durchgeführt worden. Der Unterhalt der im Verlauf der Güterzusammenlegung Wila über- nommenen bzw. neu erstellten Anlagen ist im Sinne der §§ 100 ff. des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG) sicherzustellen. Die beteiligten Grundeigentümer haben an der Schlussversammlung vom 2. Juni 2008 die Übergabe der Anlagen gemäss Übersichtsplan 1:5000 vom 16. Dezember 2007 zur Hauptsache an die gleichentags gegründete Unterhaltsgenossenschaft Wila sowie die Auflösung der Meliorationsgenossenschaft Wila beschlossen (§ 102 LG). Die von der Unterhaltsgenossenschaft Wila vorgelegten Statuten und der Unter- haltsplan 1:5000 vom 16. Dezember 2007 entsprechen den gesetzlichen Erfordernissen und können somit genehmigt werden. Mit RRB Nr. 2213/1986 wurde an die Subventionsleistung der Güter- und Waldzusammenlegung Wila die Auflage geknüpft, dass die Grund- eigentümer nach Abschluss des Unternehmens eine Unterhaltsgenossen- schaft zu bilden hätten (§ 100 LG), um den Unterhalt der geschaffenen Anlagen sicherzustellen. Zu diesem Zweck wurden von der Subvention des Staates Fr. 50 000 als unverzinsliche Garantiesumme zurückbehal- ten. Die Meliorationsgenossenschaft Wila hat diese Auflage erfüllt; der erwähnte Betrag ist daher zulasten des Buchungskreises 5102, Abteilung Landwirtschaft, Konto 2001 0000, Depotgelder und Kautionen, auszu- richten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Auflösungsbeschluss der Meliorationsgenossenschaft Wila vom 2. Juni 2008 wird genehmigt.

II. Dem Übergang von Eigentum und Unterhalt an den Anlagen gemäss Unterhaltsplan 1:5000 vom 16. Dezember 2007 an die neu gegründete Unterhaltsgenossenschaft Wila wird zugestimmt. Sie ist für den dauernden sachgemässen Unterhalt der übernommenen Anlagen verantwortlich.

III. Die Statuten der Unterhaltsgenossenschaft Wila vom 2. Juni 2008 und der dazugehörige Unterhaltsplan 1:5000 werden genehmigt.

IV. Die Unterhaltsgenossenschaft Wila hat sich innert sechs Monaten nach der Mitteilung dieses Beschlusses durch ein Zeugnis der Grund- buchämter Bauma und Turbenthal bei der Baudirektion über die An- meldung der folgenden Grundbuchgeschäfte auszuweisen: a) Löschung der alten, sich auf die Rechtsvorgängerinnen der Unterhalts- genossenschaft beziehenden Mitgliedschaftsanmerkungen und der Anmerkung der Bewilligungspflicht bei Handänderungen. Die An- merkungen «Teilungsbeschränkung», «Zweckentfremdungsverbot» und «Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht» bleiben bestehen. b) Anmerkung der Mitgliedschaft bei der Unterhaltsgenossenschaft Wila bei allen gemäss Unterhaltsplan 1:5000 beigezogenen Grundstücken. c) Eintragung des Eigentums der Genossenschaft an den Wegen.

V. Der Vorstand der Unterhaltsgenossenschaft Wila wird eingeladen, ein Exemplar des Unterhaltsplans vom 2. Juni 2008 zusammen mit dem Original der Statuten im Gemeindearchiv aufzubewahren. Statuten und Pläne sind zudem wie folgt zuzustellen: an das Amt für Landschaft und Natur, Abteilungen Landwirtschaft bzw. Wald, je ein Plan und fünf Sta- tutenexemplare, an die Gemeinden Wila, Bauma, Sternenberg, Wild- berg und Turbenthal je ein Plan und ein Statutenexemplar sowie an die Grundbuchämter Bauma und Turbenthal je ein Plan und zehn Statuten- exemplare.

VI. Der Vorstand der Unterhaltsgenossenschaft: 1. beruft alljährlich eine Generalversammlung ein, an der die Rechnung des abgelaufenen Jahres und der Voranschlag für den Unterhalt der Anlagen im kommenden Jahr zu genehmigen und gegebenenfalls die Unterhaltsbeiträge festzulegen sind; 2. holt für Perimeteränderungen und für Entlassungen aus der Mitglied- schaft sowie für jede Aufhebung, Veräusserung oder Änderung von Bodenverbesserungsanlagen die Bewilligung des Amtes für Land- schaft und Natur ein; 3. lässt Änderungen und Ergänzungen des Unterhaltsplans periodisch in den Plankopien nachtragen; 4. reicht dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, den Jahresbericht und den Auszug aus der Jahresrechnung ein.

VII. Dem Amt für Landschaft und Natur, Abteilungen Landwirt- schaft bzw. Wald, obliegt die technische Oberaufsicht über die Anlagen der Unterhaltsgenossenschaft.

VIII. Der Bezirksrat Pfäffikon wird eingeladen, als Aufsichtsbehörde die Rechnungsführung der Unterhaltsgenossenschaft Wila gemäss § 22 der Kantonalen Bodenverbesserungs-Verordnung vom 28. November 1979 alle zwei Jahre zu überprüfen und der Baudirektion einen kurzen Bericht einzureichen.

IX. Die Baudirektion wird beauftragt, den von der zugesicherten Subvention des Staates als Garantiesumme zurückbehaltenen Restbe- trag von Fr. 50 000 an die Unterhaltsgenossenschaft Wila auszurichten.

X. Mitteilung an die Unterhaltsgenossenschaft Wila (Präsident: Hans- jakob Ott, Manzenhub, 8492 Wila [E]), die Meliorationsgenossenschaft Wila (Präsident: Hansruedi Randegger, Bütenring 21, 8595 Altnau [E]), den Gemeinderat Bauma, Gemeinderatskanzlei, Dorfstrasse 41, 8494 Bauma, den Gemeinderat Sternenberg, Gemeinderatskanzlei, Gemeinde- haus Buech, 8499 Sternenberg, den Gemeinderat Turbenthal, Gemeinde- ratskanzlei, Postfach 132, 8488 Turbenthal, den Gemeinderat Wila, Gemeindeverwaltung, Kugelgasse 2, Postfach, 8492 Wila, den Gemeinde- rat Wildberg, Gemeinderatskanzlei, Luegetenstrasse 3, 8489 Wildberg, den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, den Bezirks- rat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, das Grundbuchamt Bauma, Dorfstrasse 42, 8494 Bauma, das Grundbuchamt Turbenthal, Bahnhofstrasse 6, 8488 Turbenthal, das Ingenieur- und Vermessungs- büro TBB Ingenieure AG, Florastrasse 5a, 8353 Elgg, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi