RRB Nr. 184/2026
Interkantonale Vereinbarung über den Informationsaustausch im Freiheitsentzug, Vernehmlassung
25. Februar 2026Deutsch6 min
Source zh.ch
Interkantonale Vereinbarung über den Informationsaustausch im Freiheitsentzug, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2026
184. Interkantonale Vereinbarung über den Informationsaustausch
Erwägungen
im Freiheitsentzug (Vernehmlassung) Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren eröffnete am 3. Dezember 2025 ein zweites Vernehmlas- sungsverfahren zur Interkantonalen Vereinbarung über den Informa- tionsaustausch im Freiheitsentzug. Eine erste Vernehmlassung zur Ver- einbarung, die damals weiter gefasst war und «Interkantonale Verein- barung zum elektronischen Datenaustausch im Justizvollzug» geheissen hatte, fand vom 26. November 2024 bis zum 21. Februar 2025 statt. Der Regierungsrat äusserte sich ausführlich dazu (RRB Nr. 394/2025). Die Interkantonale Vereinbarung über den Informationsaustausch im Freiheitsentzug soll die rechtliche Grundlage für das Informations- system Justizvollzug schaffen. Dieses System soll allen Kantonen den Zugriff auf elektronische Dienstleistungen wie eine Personensuche und eine Suche nach freien Vollzugsplätzen ermöglichen. Informationen, die bisher manuell von rund 90 Institutionen und 26 kantonalen Justiz- vollzugsbehörden erhoben wurden, sollen künftig tagesaktuell, standar- disiert und über etablierte Schnittstellen automatisch, das heisst, nach dem «once only»-Prinzip, erfasst werden. Der Regierungsrat begrüsst die Vereinbarung. Insbesondere begrüsst er, dass seinem Anliegen aus der ersten Vernehmlassung, die Vereinbarung aufzuteilen, entsprochen wurde.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi- rektorinnen und -direktoren, Haus der Kantone, Postfach, 3001 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an info@kkjpd. ch): Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 haben Sie uns die Interkanto- nale Vereinbarung über den Informationsaustausch im Freiheitsentzug zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegen- heit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt:
A. Allgemeine Bemerkungen Wir begrüssen die vorgeschlagene Vereinbarung. Wir erachten diese als ausgereift und umsetzbar. Ausserdem nehmen wir mit Genugtuung zur Kenntnis, dass durch die Vereinbarung keine weiteren Kosten für die Kantone entstehen sollen. Aus Sicht der Jugendstrafrechtspflege drängt sich jedoch eine kriti- sche Bemerkung auf: Die Jugendanwaltschaften führen die jugendstraf- rechtlichen Untersuchungen (Art. 30 Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 [JStPO, SR 312.1]). In deren Rahmen können Untersu- chungs- und Sicherheitshaft sowie vorsorgliche Schutzmassnahmen an- geordnet werden (Art. 27 und 29 JStPO; Art. 5 Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003 [SR 311.1]). Die Jugendanwaltschaften sind für den Vollzug aller in Jugendstrafverfahren angeordneten Schutzmassnahmen zustän- dig (Art. 42 JStPO; § 33 Abs. 1 Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 [LS 331]). Jugendliche Beschuldigte und Verurteilte wer- den in der Untersuchung und im stationären Vollzug sowohl in Einrich- tungen des Justizvollzugs (z. B. in Massnahmenzentren) als auch in an- deren Einrichtungen (etwa in Heimen oder Pflegefamilien) unterge- bracht. Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden fast ausschliesslich in Gefängnissen vollzogen. Selten, insbesondere für sehr junge Beschul- digte, wird die Haft in geschlossenen Abteilungen von pädagogischen Einrichtungen durchgeführt (z. B. in einer geschlossenen Abteilung eines Jugendheims). Stationäre Beobachtungen sowie vorsorglich und definitiv angeordnete Unterbringungen werden dagegen grundsätzlich in privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Heimen oder bei Pflegefamilien vollzogen. Ausnahmen sind Unterbringungen von Jugendlichen in den drei Deutschschweizer Massnahmenzentren. Die Interkantonale Vereinbarung über den Informationsaustausch im Frei- heitsentzug betrifft in erster Linie die Gefängnisse sowie die Einrich- tungen der Vollzugskonkordate. Neu sollen zusätzlich private Institu- tionen einbezogen werden können, also beispielsweise Jugendheime, die Schutzmassnahmen vollziehen (so erläuternder Bericht, S. 11 f.). Solche Institutionen liegen ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Konfe- renz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD).
B. Zu einzelnen Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck Der Geltungsbereich der Vereinbarung ist zu weit gefasst (vgl. dazu die Allgemeinen Bemerkungen). Ausserdem ist die Formulierung «im Auftrag oder mit Billigung des Staates» zumindest missverständlich.
Insbesondere wird weder daraus noch aus den Erläuterungen klar, in welchen Fällen Freiheitsentzüge lediglich mit «Billigung des Staates» zulässig sein sollen. Ein Freiheitsentzug setzt nach unserem Verständ- nis in jedem Fall einen Akt einer dafür zuständigen Behörde voraus. Art. 3 Anwendbares Recht Der Nebensatz in Art. 3 Abs. 1 Bst. b – «sofern kein Anwendungsfall von Absatz 3 vorliegt» – ist überflüssig. Denn bereits aus der Systematik von Art. 3 ist klar, dass das Recht des Kantons Bern betreffend Daten- schutz und Datensicherheit nicht anwendbar ist, wenn Abs. 3 einschlägig ist. Falls an der Formulierung festgehalten werden soll, müsste dieselbe Einschränkung wohl bei Art. 3 Abs. 1 Bst. a ebenfalls ergänzt werden: Denn ausserhalb der Führung und des Betriebs des Informationssystems Justizvollzug (ISJV) ist das anwendbare Recht der jeweiligen Institution etwa auch bezüglich der Öffentlichkeit der Verwaltung bzw. des Öffent- lichkeitsprinzips massgeblich. Art. 8 Datensammlung Wir regen an, in dieser Bestimmung ausdrücklich festzuhalten, dass die Vereinbarungskantone die «Institutionen des Freiheitsentzugs» be- stimmen, die von der KKJPD auf der öffentlich einsehbaren Liste pu- bliziert werden (vgl. erläuternder Bericht, S. 18). Ausserdem sollte im erläuternden Bericht betont werden, dass nur Institutionen auf der öf- fentlich einsehbaren Liste aufgeführt werden (und damit an die ISJV- Datensammlung angebunden sind), die im Zuständigkeitsbereich der KKJPD liegen. Art. 10 Abruf von Daten Wir begrüssen die vorgesehene Zugriffsmöglichkeit für die kantona- len Polizeibehörden. Nach unserem Dafürhalten sind die Zugriffsmög- lichkeiten aber teilweise präziser zu fassen: Gemäss erläuterndem Be- richt (S. 20) können die Staatsanwaltschaften, die Jugendanwaltschaften und die Migrationsbehörden die von ihnen benötigten Informationen über die Polizei einholen. Die Polizei darf jedoch gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b lediglich für die Erfüllung bestimmter polizeilicher Aufgaben Daten abrufen. Dieser Widerspruch ist zu klären. Bezüglich der Erfassung von Personendaten von jugendstrafrechtlich Eingewiesenen im ISJV weist der erläuternde Bericht (S. 12) zu Recht darauf hin, dass diese erhöhten Anforderungen für Eingriffe in die Per- sönlichkeitsrechte unterliegt (vgl. Art. 4 Abs. 2 JStPO). Ein gegenüber erwachsenen Eingewiesenen eingeschränkter Zugriff auf das ISJV ist jedoch nicht vorgesehen. Das sollte geändert werden.
Schliesslich regen wir an, der anordnenden Behörde die Möglichkeit einzuräumen, eine Beschränkung des Abrufs von Daten vorzusehen. Denn in bestimmten Fällen kann es – aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung der Gefährdung der Untersuchung – notwendig sein, dass nur eine sehr beschränkte Anzahl von Personen den Inhaftierungsort einer eingewiesenen Person in Erfahrung bringen kann. Art. 13 Befugnisse der Auftragsbearbeiterin oder des Auftrags- bearbeiters In Abs. 2 dieser Bestimmung sollte zusätzlich auf Art. 12 Abs. 3 hin- gewiesen werden. Denn der Dritte, das heisst der «Unterauftragsbe- arbeiter», muss beim Betrieb des ISJV ebenfalls die Anforderungen der Datenschutzgesetzgebung des Kantons Bern, namentlich in den Berei- chen Datenschutz, Informationsschutz und IKT-Sicherheit, einhalten.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli