RRB Nr. 1847/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Seuzach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
25. November 2009Deutsch2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Seuzach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. November 2009
1847. Gemeindeordnung (Seuzach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen (GO) bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Seuzach haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 eine Totalre- vision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die notwendigen Anpassungen an die Kantonsverfas- sung und an das Gesetz über die politischen Rechte. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Seuzach am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird geneh- migt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Seuzach, Gemeinderatskanzlei, Stationsstrasse 1, 8472 Seuzach, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi