RRB Nr. 185/2009
Gesetzliche Massnahmen gegen Zwangsheiraten, Schreiben an das EJPD
4. Februar 2009Deutsch6 min
Source zh.ch
Gesetzliche Massnahmen gegen Zwangsheiraten, Schreiben an das EJPD
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Februar 2009
185. Gesetzliche Massnahmen gegen Zwangsheiraten (Vernehmlassung)
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement:
Im November 2008 haben Sie uns den Vorentwurf zur Motion Heberlein, Gesetzliche Massnahmen gegen Zwangsheiraten, mit einem erläutern- den Bericht zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken für die Gele- genheit zur Stellungnahme.
A. Vorbemerkungen Wir begrüssen grundsätzlich die Bemühungen, Zwangsheiraten zu ver- hindern. Da sich solche im höchstpersönlichen Bereich ereignen, werden jedoch staatliche Massnahmen immer nur beschränkt wirksam bleiben. Zudem erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass die Vorlage – entgegen Ihren Annahmen auf S. 28 des erläuternden Berichts – sehr wohl Aus- wirkungen auf den Kanton und die Gemeinden haben wird. Die zusätz- lichen Abklärungen führen bei den Zivilstandsämtern zu Mehraufwen- dungen. Ebenso dürfte der Aufwand bei der Aufsichtsbehörde steigen, da einerseits mehr Beschwerden gegen ablehnende Entscheide der Zi- vilstandsämter zu erwarten sind, anderseits aber auch die Prüfung der Anerkennung von Ehen und von im Ausland registrierten Partnerschaf- ten mit einem grösseren Aufwand verbunden ist. Zu begrüssen ist insbesondere, dass der Gesetzgeber Ungleichheiten zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft zu vermeiden sucht. Die grösste Differenz, nämlich die Sperrfrist von zehn Tagen ge- mäss Art. 100 Abs. 1 ZGB nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens, wird im Vorentwurf jedoch nicht beseitigt. Gleichgeschlechtliche Paare können ihre eingetragene Partnerschaft unmittelbar nach Abschluss des Vorverfahrens beurkunden lassen. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt. Wir stimmen der Feststellung zu, dass Zwangsheiraten bereits nach geltendem Recht genügend wirksam verfolgt werden können und des- halb auf eine neue Strafnorm «Zwangsheirat» im Sinne einer qualifi- zierten Nötigung verzichtet werden kann. Auch ein vorläufiger Verzicht
auf eine Änderung des Ausländergesetzes erscheint als angemessen. Es soll vorerst abgewartet werten, ob die neuen gesetzlichen Bestimmungen die angestrebten Ziele erreichen. Dabei befürworten wir eine Verbes- serung des Informations- und Beratungsangebotes.
B. Zu einzelnen Bestimmungen der Vorlage: Art. 99 Abs. 1 VE ZGB: In der Praxis für das Zivilstandsamt dürfte es nahezu unmöglich sein, festzustellen, ob es dem Ehevorhaben offensichtlich am freien Willen eines oder gar beider Verlobten mangelt. Auch Befragungen werden wohl kaum dazu führen, dass Brautleute, die sich unter dem ethnologisch-so- zialen Hintergrund einer durch die Eltern arrangierten Heirat beugen, dies auch zugeben. Da systematische Befragungen einzelner ethnischer Gruppen nicht in Betracht kommen können und eine Offensichtlichkeit nach bisherigen Erfahrungen nie augenscheinlich wird, ist die Wirkung dieses Artikels fraglich. Hingegen begrüssen wir die ausdrückliche In- formation der Brautleute über die Folgen einer Zwangsehe. Art. 105 Ziff. 5 und 6 VE ZGB Ziff. 5 findet unsere Zustimmung. Die Ausführungen auf S. 19 des Be- richts betreffend die örtliche Zuständigkeit sind zu wenig genau («in einem solchen Fall kann aber wohl auch …»). Die Rechtssicherheit gebietet eine klare Gerichtsstandsbestimmung. Ziff. 6 muss insofern präzisiert werden, dass die Eheschliessung im Ausland stattgefunden hat, da mit Aufhebung von Art. 44 Abs. 2 IPRG eine Eheschliessung von Minderjährigen in der Schweiz nicht mehr möglich sein wird. Es wäre stossend, unter bisherigem Recht in der Schweiz gültig geschlossene Ehen von minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern (zwischen 16 und 18 Jahren) am Tag nach Inkrafttreten der neuen Bestimmung von Amtes wegen mit einer Ungültigkeitsklage zu bekämpfen. Aus der Botschaft ist nicht ersichtlich, ob die Regeln der Nichtrückwirkung (Art. 1 und 2 SchlT ZGB) in diesem Punkt angewendet werden. Insbesondere ist fraglich, ob es sich hier um einen Anwendungs- fall von Art. 2 Abs. 1 SchlT ZGB handelt. Hier ist demnach zu prüfen, ob eine Übergangsbestimmung geschaffen werden muss. Ergänzung: Art. 109 Abs. 1 ZGB In Ergänzung zu den vorgeschlagenen Regelungen im ZGB regen wir eine Prüfung der erbrechtlichen Stellung zwangsverheirateter Personen an. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese die erbrechtlichen Ansprüche verlieren sollen, wenn die Ehe nach dem Tod des Ehegatten für ungültig erklärt wird, würde sie doch dadurch zusätzlich benachteiligt.
Art. 6 Abs. 1 VE PartG Wir verweisen diesbezüglich auf die Ausführungen zu Art. 99 Abs. 1 VE ZGB. Art. 9 Abs. 1 Bst. d und e VE PartG Lit. d findet unsere Zustimmung. Lit. e: In der Schweiz sind eingetragenen Partnerschaften von unter 18-Jährigen nicht möglich. Es ist also auch hier zu präzisieren, dass die Eintragung im Ausland stattgefunden haben muss. Art. 44 VE IPRG Wir begrüssen die Streichung von Art. 44 Abs. 1 und 2 IPRG. Die bis- herige einseitige Bevorzugung der ausländischen Brautleute fand bei der Bevölkerung wenig Verständnis. Art. 45 Abs. 1 IPRG Abs. 1: Wir regen den Zusatz an, wonach die im Ausland gültig ge- schlossene Ehe in der Schweiz anerkannt wird, «sofern die Brautleute im Zeitpunkt der Eheschliessung das 18. Lebensjahr vollendet haben.» In den Erläuterungen wird überall darauf hingewiesen, dass diese Al- tersgrenze gelten soll. Im IPRG ist diese Grenze aber nirgends aus- drücklich festgehalten. Allerdings müssen Unmündigenehen anerkannt werden, wenn die in Art. 45 Abs. 2 IPRG genannte offenbare Umgehungsabsicht nicht nach- gewiesen werden kann. Dies wird oft der Fall sein, weshalb die Gesetzes- revision in diesem Punkt meist unwirksam bleiben dürfte. Im Übrigen sollten die im Bericht auf S. 20 und 21 genannten Verfahrensabläufe zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung mindestens in einer Verordnung (vorzugsweise ZStV) ihren Niederschlag finden. Art. 45 Abs. 2 VE IPRG Wir begrüssen diese Änderung, da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass gerade für die Anerkennung einer Eheschliessung von Aus- länderinnen und Ausländern, bei der nur eine Partei in der Schweiz Wohnsitz hatte, die Verweigerung der Anerkennung nicht ausgespro- chen werden konnte, wenn die Ehe zur Umgehung der schweizerischen Ehehindernisse ins Ausland verlegt worden war. Die vorgeschlagene Änderung dürfte auch klarere Verhältnisse für die Einwohnerkontrol- len bzw. die Migrationsämter schaffen, die im Zusammenhang mit dem Familiennachzug häufig die Gültigkeit der im Ausland geschlossenen Ehe vorfrageweise beurteilen müssen (Art. 29 Abs. 3 IPRG). Mit dieser Lösung können unter Umständen auch langwierige von den Staatsan- waltschaften vor den hiesigen Gerichten von Amtes wegen zu führende Ungültigkeitsklagen vermieden werden.
Allerdings sind wir der Meinung, dass Absicht genügen soll. Mit der zusätzlichen Anforderung der «offenbaren» Absicht werden unnötiger- weise Rechtsunsicherheit und Möglichkeiten der ungleichen Rechts- anwendung geschaffen, da unklar ist, für wen und in welchem Zeitpunkt die Absicht «offenbar» sein soll. Art. 65 IPRG Richtigerweise müsste es Art. 65a heissen. Mit der Streichung des Hinweises sind wir einverstanden.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mit- glieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi